Um als Kulturgut im Sinne des Gesetzes (Art. 2 Abs. 1 KGTG) zu gelten, muss ein Objekt:
- aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte,
Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll sein; und - zu einer der in Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 genannten Objekt-Kategorien gehören; oder
- zu einer der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der UNESCO-Konvention 2001 genannten Objekt-Kategorien zu gehören