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In der Schweiz sind die Bereiche Heimatschutz und Denkmalpflege in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und in der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) geregelt.: Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und die dazugehörende Verordnung (NHV) regeln die Pflichten und Kompetenzen des Bundes bei der Erfüllung seines verfassungsmässigen Auftrages.
In internationalen oder europäischen Konventionen und Charten werden gemeinsame Vereinbarungen zwischen den Staaten zum Schutz und zur Pflege des kulturellen Erbes festgehalten.
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