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Das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG, SR 444.1) und die dazugehörige Verordnung (KGTV, SR 444.11) setzen die UNESCO-Konvention von 1970 ins Landesrecht um. Sie bezwecken, bewegliche Kulturgüter als kulturelles Erbe der Menschheit vor Diebstahl, Plünderung und Zerstörung zu schützen und dieses zu erhalten. Für die Realisierung dieser Ziele sieht das KGTG eine Reihe von Massnahmen vor. Dazu gehört auch die Ausrichtung von Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes anderer Staaten (Art. 14 KGTG).
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