Bundesamt für Kultur BAK

Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder

Beginn Sprachwahl



Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



Finanzhilfen bewegliches kulturelles Erbe

Das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG, SR 444.1) und die dazugehörige Verordnung (KGTV, SR 444.11) setzen die UNESCO-Konvention von 1970 ins Landesrecht um. Sie bezwecken, bewegliche Kulturgüter als kulturelles Erbe der Menschheit vor Diebstahl, Plünderung und Zerstörung zu schützen und dieses zu erhalten. Für die Realisierung dieser Ziele sieht das KGTG eine Reihe von Massnahmen vor. Dazu gehört auch die Ausrichtung von Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes anderer Staaten (Art. 14 KGTG).

Typ: PDF
Leitbild Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des beweglichen kulturellen Erbes
Letzte Änderung: 05.07.2012 | Grösse: 98 kb | Typ: PDF

Gesuche für das erste Semester können bis am 15. Mai 2013 und für das zweite Semester bis am 31. Oktober 2013 bei der Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer eingereicht werden.

Zuletzt aktualisiert am: 29.04.2013

Ende Inhaltsbereich



Bundesamt für Kultur BAK
Kontakt | Rechtliches
http://www.bak.admin.ch/kulturerbe/04371/04398/index.html?lang=de