Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Art. 12 KFG ermächtigt und verpflichtet den Bund, in Ergänzung zu kantonalen und kommunalen Bildungsmassnahmen die musikalische Bildung zu fördern. Die Förderung der musikalischen Bildung hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche beim Erwerb und bei der Entwicklung ihrer musikalischen Kompetenzen im ausserschulischen Bereich zu unterstützen.
Das Bundesamt für Kultur fördert die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen durch die Gewährung von Finanzhilfen. Die geförderten Vorhaben oder Projekte müssen gesamtschweizerischen Charakter haben. Sie können einmalig, auf die Dauer angelegt oder periodisch wiederkehrend sein. Sie können auf Breiten- oder Exzellenzförderung zielen und alle Musiksparten betreffen.
Das Bundesamt für Kultur stützt sich bei seinem Entscheid über die Zusprache von Finanzhilfen auf Empfehlungen der Fondskommission des Vereins jugend+musik.
Nächste Frist für die Einreichung von Gesuchen: 31. Oktober 2013.
Ende Inhaltsbereich