Bundesamt für Kultur BAK

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Anerkennung als nationale Minderheit

• Die Schweiz hat am 21. Oktober 1998 das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten (SR 0.441.1) ratifiziert. In seiner Botschaft vom 19. November 1997 an das Parlament (BBl 1998 1293, FF 1998 1033) hat der Bundesrat ausdrücklich festgehalten, dass die schweizerischen Fahrenden eine nationale Minderheit im Sinne des Rahmenübereinkommens bilden. Damit verpflichtet sich die Schweiz, die Bedingungen zu fördern, die es den Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln.

• Die Schweiz hat am 23. Dezember 1997 die Europäische Charta vom 5. November 1992 der Regional- oder Minderheitensprachen (SR 0.441.2) ratifiziert. In seiner Botschaft vom 25. November 1996 an das Parlament (BBl 1997 I 1165, FF 1997 I 1105) hat der Bundesrat das Jenische als territorial nicht gebundene Sprache der Schweiz erklärt.

• Als Anerkennung der Fahrenden ist auch die Tatsache zu deuten, dass der Bund seit 1986 jährliche Bundesbeiträge an den Dachverband der schweizerischen Fahrenden, die „Radgenossenschaft der Landstrasse“ ausrichtet.

• Der Bericht der parlamentarischen Kommission für soziale Sicherheit des Nationalrats vom 28. August 1991 „Parlamentarische Initiative Stiftung «Zukunft für Schweizer Fahrende»" (BBl 1991 IV 462) äussert sich wie folgt zu den Fahrenden: "Die Kommission hat festgestellt, dass das Fahrende Volk eine ethnische und kulturelle Minderheit der Schweiz ist (...)."

• 1997 hat der Bund gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 betreffend die Stiftung «Zukunft für Schweizer Fahrende» (SR 449.1) die Stiftung “Zukunft für Schweizer Fahrende“ geschaffen. Die Stiftung erhielt ein Stiftungskapital von 1 Mio. Franken. Zudem erhält sie jährliche Betriebsbeiträge von 150'000 Franken. Diese vom Bund gegründete Stiftung hat den Auftrag, die Lebensbedingungen der fahrenden Bevölkerung in der Schweiz zu sichern und zu verbessern. Ihr Stiftungsrat besteht aus elf Mitgliedern und setzt sich aus fünf Vertretern der Fahrenden und je zwei Vertretern von Gemeinden, Kantonen und Bund zusammen.

• Die Frage der Ethnizität hat für die Fahrenden wegen des Übereinkommens Nr. 169 der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation IAO (bzw. International Labour Organisation, ILO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker erheblich an Bedeutung gewonnen. Gemäss diesem Abkommen spielt die Selbstdefinition einer sozialen Gruppe für die Frage der Anwendbarkeit dieses Abkommens eine wichtige Rolle. Auf Grund einer Stellungnahme der IAO vom März 2001 (Conseil d’administration, Rapport du Directeur général GB.280/18, S. 8-14) geht der Bundesrat davon aus, dass grundsätzlich nichts gegen eine Anwendbarkeit dieses Übereinkommens auf die Fahrenden spreche, unter Vorbehalt der Interpretation der zuständigen Kontrollorgane des IAO.

Die Motion der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats 00.3604 „Ratifizierung des Übereinkommens 169 der IAO durch die Schweiz" wurde vom Nationalrat am 5. Juli 2001 angenommen, vom Ständerat am 5. Dezember 2001 jedoch abgelehnt mit dem Argument, es sei noch abzuklären, , ob und inwiefern eine Ratifizierung den Föderalismus tangieren würde und welche Gesetzesänderungen allenfalls erforderlich wären.

• Der Bundesrat verabschiedet und publiziert am 18. Oktober 2006 den Bericht „Die Situation der Fahrenden in der Schweiz“. Der Bericht, bestehend aus zwei Teilen, gibt einen umfassenden Überblick über die faktische und rechtliche Situation der Fahrenden in der Schweiz. Teilbericht befasst sich mit den Auswirkungen einer allfälligen Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) «über Eingeborene und in Stämmen lebende Völker» in der Schweiz. Er analysiert die Verpflichtungen, welche die Schweiz mit einer Ratifizierung des Übereinkommens gegenüber den Fahrenden übernehmen würde.

• Die Aussenpolitische Kommission des Nationalrats (APK-NR) berät am 4. Mai 2007 Teil I des Berichts „Die Situation der Fahrenden in der Schweiz“. Im Rahmen der Diskussion über die Opportunität, das Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation zu ratifizieren, hat die Kommission mit 12 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, das vom Bundesrat zur Abschreibung vorgeschlagene Postulat 99.3433 IAO-Konvention 169 zum Schutze indigener Völker (Gysin Remo) aufrecht zu erhalten.

• Am 28. März 2003 hat das Bundesgericht (BGE 129 II 321, E.3.2.) bestätigt, dass das Anliegen der Fahrenden auf Erhalt ihrer Identität verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Schutz geniesst und dass die Bedürfnisse der Fahrenden im Rahmen der Raumplanung zu berücksichtigen sind.

• Das vom Bundesamt für Justiz des EJPD verfasste Gutachten vom 27. März 2002 zur Rechtsstellung der Fahrenden in ihrer Eigenschaft als anerkannte nationale Minderheit kommt zu folgendem Schluss:

„Die Fahrenden als Bevölkerungsgruppe mit schweizerischer Staatsangehörigkeit und einer wirtschaftlich und kulturell auf Nichtsesshaftigkeit ausgerichteten Lebensweise gelten als geschützte nationale Minderheit. Dass die geltende Rechtsordnung gegenüber den Fahrenden als nationaler Minderheit zumindest indirekte Diskriminierungen etwa im Bereich der Raumplanung und Baupolizei, im Bereiche der Gewerbepolizei sowie der Schulpflicht enthält, kann als erwiesen gelten. Ein Abbau dieser indirekten Diskriminierungen sowie allfällige staatliche Kompensations- und Förderleistungen wären auf dem Wege einer Gesetzgebung anzustreben. Dafür bestünden insbesondere im Bereich der Raumplanung und der Gewerbepolizei hinreichende Verfassungsgrundlagen für eine Bundesregelung. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass die verfassungsmässigen Minimalanforderungen im Bereich des Grundschulunterrichts im vorliegenden Kontext gewisse Vorgaben des Bundes auf gesetzlicher Ebene ermöglichen.
Da das Recht der europäischen Staaten für solche Regelungen materiell kaum direkt übertragbare Muster anbietet, hätte sich eine solche Regelung wohl vorweg an entsprechenden Massnahmen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der Behinderten zu orientieren."

• Am 15. März 2012 hat das Bundesgericht (BGE 9C_540/2011) bestätigt, dass beim Entscheid über eine IV-Rente an Fahrende deren Erwerbsmöglichkeiten nicht an jenen gemessen werden dürfen, die Sesshaften zur Verfügung stehen würden, weil dies eine indirekte Diskriminierung darstellen würde. Die IV-Behörden müssen vielmehr abklären, welche beruflichen Möglichkeiten innerhalb ihrer Lebensweise zumutbar wären.

Zuletzt aktualisiert am: 22.10.2012

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