An seiner Sitzung vom 26.11.2025 hat der Bundesrat eine Änderung der Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen verabschiedet.

Damit wird der Handlungsspielraum für investitionspflichtige Unternehmen erweitert: Neu können sie nicht mehr nur Investitionen in die Herstellung von Filmen anrechnen lassen, sondern auch solche, die in die Entwicklung von Projekten fliessen.
Das revidierte Filmgesetz, das seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist, verpflichtet in- und ausländische Anbieter von Filmen, mindestens 4 Prozent der jährlichen Bruttoumsätze, die sie in der Schweiz erwirtschaftet haben, in das Schweizer Filmschaffen zu investieren. Die dazugehörige Verordnung (FQIV) konkretisiert, welche Investitionen angerechnet werden können.
Letzte Änderung 27.11.2025