Wer kann ein Gesuch einreichen?
Jede natürliche oder juristische Person kann ein Gesuch einreichen. Mit dem Gesuch kann sie die Kommission ersuchen, eine nicht bindende Empfehlung zu einem historisch belasteten Kulturgut abzugeben.
Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer
Grundsätzlich setzt die Behandlung eines Gesuchs durch die Kommission das Einverständnis der heutigen Eigentümerin oder des heutigen Eigentümers des Kulturguts voraus.
Dieses Einverständnis ist nicht erforderlich bei Gesuchen von natürlichen Personen sowie von Museen oder Sammlungen oder deren Trägern, wenn:
- das Kulturgut im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus steht und
- sich das Kulturgut im Eigentum oder als Dauerleihgabe im Besitz eines Museums oder einer Sammlung befindet, deren Betrieb mit öffentlichen Geldern finanziert wird.
Ablauf
Die Kommission wird nach Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Arbeitsorganisation und die detaillierte Vorgehensweise zur Eingabe und Prüfung der Gesuche festlegen und bekanntgeben.
Grundsätzlich wird nach Eingang eines Gesuchs zunächst zu prüfen sein, ob die Eintretensvoraussetzungen für dessen Behandlung erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass das Gesuch ausreichend begründet ist und sich auf ein Kulturgut bezieht, das sich in der Schweiz befindet oder dessen Handwechsel in der Schweiz erfolgte.
Die Kommission kann Gesuche zurückweisen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wesentliche Informationen fehlen. Die Kommission verfügt – auch wenn die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind – über einen Ermessenspielraum, ob sie einen bestimmten Einzelfall an die Hand nimmt oder nicht.
Zur Klärung des Sachverhalts kann die Kommission Berichte und Gutachten Dritter einholen.
Erfüllt ein Gesuch die Voraussetzungen, erarbeitet die Kommission eine nicht bindende Empfehlung. Diese wird den Gesuchstellenden zugestellt und in geeigneter Form veröffentlicht.