Änderungen in der Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV)

Verleihförderung: Neue Förderinstrumente ab 2021

Die neue selektive Verleih- und Vertriebsförderung für Schweizer Filme unterstützt den Kinoverleih und den Vertrieb über Online-Plattformen von Schweizer Filmen und anerkannten Koproduktionen mit Schweizer Regie. Mit den Vielfaltsprämien für den Verleih von Schweizer Filmen wird die Kinoauswertung von Schweizer Filmen, die mehr als 2000 Kinoeintritte erzielen, gefördert. Die Vielfaltsprämien für den Verleih von ausländischen Arthouse-Filmen leisten einen Beitrag an den Verleih von ausländischen Filmen mit einem Herstellungsbudget von weniger als 10 Millionen Franken. Die neuen Praktischen Hinweise für diese Verleihförderungen ab 2021 werden am 23. Dezember 2020 publiziert.

Filmstandortförderung

Bei der Filmstandortförderung (FiSS) wird die Förderung der Koproduktionen gestärkt. Der Förderbetrag für minoritäre Koproduktionen beträgt neu 40% für alle anrechenbaren Kosten. Die Budgetschwelle wird aufgehoben und durch differenzierte Ausgabenschwellen nach Genre und Produktionstyp ersetzt: Die Schwelle der anrechenbaren Kosten beträgt neu bei den Spielfilmen 2 000 000 Franken für Schweizer Filme, 1 200 000 Franken für majoritäre und 300 000 Franken für minoritäre Koproduktionen, sowie bei den Dokumentarfilmen 350 000 Franken für Schweizer Filme, 250 000 Franken für majoritäre und 150 000 Franken für minoritäre Koproduktionen.

Succès Cinéma

Bei der erfolgsabhängigen Filmförderung (Succès Cinéma) sind neu auch Eintritte an Schweizer Festivals sowie Verkäufe in virtuellen Kinosälen als Referenzeintritte anrechenbar. Auf die Jahre 2020 und 2021 befristet werden wegen der Pandemie vorübergehend die Succès-Schwellen um die Hälfte gesenkt und die Ansätze für Kino und Verleih um einen Viertel erhöht. Schliesslich wird das Anmeldeverfahren und die Berechnung der Schwellen vereinfacht.

Selektive Filmförderung

Die selektive Filmförderung bleibt grundsätzlich gleich, das Ziel ist eine Konsolidierung der bisherigen Fördermechanismen und –praxis. Neu ist:

  • Ein Stagiaireplatz für Frauen bei Filmen, die mit mehr als 500 000 Franken gefördert werden
  • Die in einer Landessprache gesprochenen oder synchronisierten Filme müssen Audiodeskriptionen in mindestens einer weiteren Landessprache aufweisen
  • Wird die Herstellung eines langen Schweizer Spiel- oder Animationsfilms mit einer selektiven Finanzhilfe gefördert, so sind mindestens 60 Prozent der Ausgaben, die auf filmtechnische Leistungen entfallen, bei Unternehmen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz zu beziehen. Es sind nur Leistungen von Unternehmen anrechenbar, die von den beteiligten Produktionsunternehmen in persönlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht unabhängig sind. Als filmtechnische Leistungen gelten namentlich: der Verleih von Kamera-, Ton-, Licht- und Bühnenmaterial / die Bild- und die Tonpostproduktion einschliesslich Spezialeffekte.

Minoritäre Koproduktionen

Seit 2019 werden die Herstellungsgesuche von minoritären Koproduktionen nicht mehr von einer Kommission, sondern mit einer Einzelexpertise und einem Punktesystem beurteilt. Eine interne Evaluation der ersten zwei Jahre hat gezeigt, dass das Ziel der Reform erreicht wurde: Die Förderung ist für alle Beteiligten voraussehbarer und transparenter geworden.

Für 2021 werden für das Punktesystem einzelne Anpassungen vorgenommen. Die Expertinnen und Experten können bei mehreren Kriterien neu mehr Zwischenwerte eingeben, um ein differenzierteres Urteil abzugeben. Zwei Kriterien, die kumulativ die neue Produktionsfirmen benachteiligen (gemeinsame Koproduktion und erfolgsabhängige Filmförderung), wurden in der Punktezahl zurückgestuft. Neu gibt es dafür 5 Punkte für Gesuche, die ein überzeugendes Konzept für nachhaltiges Filmschaffen aufweisen.

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Letzte Änderung 17.12.2020

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