Verleih (Registrierungs- und Meldepflicht) [Art. 23 und 24 FiG]

Wer berufsmässig Filme zur öffentlichen Vorführung verleiht, muss sich vor der Betriebsaufnahme beim BAK registrieren lassen. Die verliehenen Filmtitel müssen monatlich an Procinema gemeldet werden (siehe Link → Procinema). Die von Procinema erfassten Angaben werden vom Bundesamt für Statistik validiert. Gestützt auf diese Daten werden auch für alle Filmtitel, die nach Artikel 71 FiFV zur erfolgsabhängigen Filmförderung zugelassen sind, die Eintritte aus der Kinoauswertung und die entsprechenden Gutschriften berechnet. Als berufsmässig gelten Verleihunternehme, die mindestens drei Filme pro Jahr verleihen; die Filme müssen in registrierten Kinos mehrmals vorgeführt werden. Ein Handelsregistereintrag wird vorausgesetzt [Art. 10 FiFV]. Der Eintrag im Verleihregister des BAK ist eine Voraussetzung, um Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderungen oder Finanzhilfen für den Verleih von Schweizer Filmen zu erhalten (siehe → Verleihförderungen).

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Letzte Änderung 12.11.2017

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