Auszahlung von in Aussicht gestellten Bundesbeiträgen [Art. 57-59, Art. 96-97 (Succès Cinéma), Art. 101 ff (FiSS)]

Die in Aussicht gestellten selektiven oder standortbezogenen Finanzhilfen sowie allfällige Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können ausbezahlt werden, wenn die Realisierung des Projekts / Vorhabens unmittelbar bevorsteht. Das Auszahlungsgesuch ist zusammen mit den definitiven Unterlagen (Budget, Finanzierungsplan, Vertragsgrundlagen) vor Beginn der Arbeiten zu stellen. Für die Auszahlung gibt es Formulare. In diesen ist angegeben, welche Unterlagen einzureichen sind. (siehe auch → Drehvorbereitung für Spielfilme und → ratenweise Auszahlung) Für alle Arten von Finanzierung gilt: Die Finanzierung muss vollständig sein. Für Finanzierungen, die noch nicht definitiv (d.h. zusichert) sind, sind Alternativen anzugeben. Beispielsweise können eigene Barmittel oder Rückstellungen (siehe → Rückstellungen) auf dem Produzentenhonorar oder den Handlungsunkosten dafür eingesetzt werden. Alle Rückstellungen sollten in der Regel 20 % der Herstellungskosten nicht überschreiten. Ist beabsichtigt, nach Auszahlung des Bundesbeitrags noch weitere Finanzierungen zu suchen, beispielsweise um Rückstellungen oder Bareinlagen kompensieren zu können, so ist die weitere Finanzierung im Finanzierungsplan oder im Begleitschreiben als Alternative anzugeben. Über zusätzliche Finanzierungen nach der Auszahlung ist das BAK unverzüglich zu informieren. (siehe → Informationspflicht). Damit die Auszahlung vor Drehbeginn erfolgen kann, sollte das vollständige Gesuch mit allen Unterlagen sechs Wochen vor Drehbeginn beim BAK eintreffen. Bei der Auszahlung werden je nach Art der Finanzierung folgende Anforderungen an den Nachweis der Finanzierung gestellt: - Barmittel, ab 20 % der Finanzierung werden Belege für das Vorhandensein verlangt. Dazu genügt beispielsweise ein aktueller Bankauszug; bei Beträgen über 100 000 Franken kann zusätzlich ein Treuhandbericht verlangt werden, der bestätigt, dass die Mittel für das Projekt verfügbar sind und die Firma finanziell so gestellt ist, dass sie diese Investition verkraften kann. - Rückstellungen auf dem Produzentenhonorar und den Handlungskosten dürfen nicht mehr als 20 % der Finanzierung ausmachen (siehe → Rückstellungen). - Rückstellungen auf dem Autoren- oder Regiehonorar oder auf den Löhnen der Crew sind möglich bis 50 % des Honorars respektive des Nettolohns, wenn entsprechende Beteiligungsverträge abgeschlossen werden (siehe → Beteiligungen von Filmschaffenden). - Reinvestitionen von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung: - Gutschriften «Succès Cinéma» der Produktion müssen vorhanden und für das Projekt reserviert sein. Sind dieselben Gutschriften bereits für ein anderes Projekt reserviert, muss angegeben werden, wie die dadurch entstehende Finanzierungslücke beim anderen Projekt geschlossen oder ob das Projekt abgebrochen oder verschoben wird. - Gutschriften «Succès Cinéma» von anderen am Filmprojekt Beteiligten (Autorin oder Autor, Regie, Minimumgarantie des Verleihs) müssen vorhanden und vertraglich der Produktionsfirma abgetreten sein oder die berechtigte Person muss der Auszahlung an die Produktion schriftlich zugestimmt haben. Dabei ist der Verwendungszweck genau zu bestimmen, die Verträge zwischen den Beteiligten sind beizulegen (Art. 56 FiFV). - Gutschriften aus «Succès Passage Antenne», dem Filmförderprogramm der SRG, müssen für das Projekt vorhanden und bestätigt sein. - Gutschriften aus «Succès Zürich», dem erfolgsabhängigen Förderprogramm der Zürcher Filmstiftung, müssen für das Projekt vorhanden und bestätigt sein. - Für Subventionen anderer öffentlicher Filmförderungsinstitutionen muss eine gültige Absichtserklärung vorliegen. - Für Beiträge des Fernsehens muss ein unterschriebener Koproduktionsvertrag vorliegen. Bei Filmen, die im Rahmen des «pacte de l’audiovisuel» der SRG hergestellt werden, genügt eine verbindliche Absichtserklärung; der Koproduktionsvertrag ist spätestens bei der Abrechnung nachzureichen. - Beiträge von «SUISSIMAGE»: Das unterschriebene Formular und die entsprechenden Autorenverträge müssen vorliegen. - Ausländische öffentliche Förderungsmittel: Es muss eine gültige Absichtserklärung vorliegen. Die Auszahlung von Herstellungsbeiträgen für minoritäre Koproduktionen wird vom BAK erst bewilligt, wenn die (provisorische) Anerkennung durch den Staat des majoritären Koproduzenten erfolgt ist. - Ausländische Fernsehsender: Es muss ein unterschriebener Koproduktionsvertrag oder eine aktuelle und verbindlich formulierte Absichtserklärung des koproduzierenden Senders vorliegen. - Private Gelder: Es müssen unterschriebene Verträge vorliegen. Das BAK kann Bonitätsnachweise verlangen. - Markt-Gelder (Weltvertriebe oder Verleiher): Es müssen unterschriebene Verträge vorliegen. Liegt nur eine Absichtserklärung oder ein bedingtes Zahlungsversprechen vor, muss eine Alternativfinanzierung vorgelegt werden. - Cashflow/Mittelflussplan: Bei Koproduktionen und bei Herstellungskosten ab 1 000 000 Franken wird in der Regel ein Cashflow-Plan (Übersicht Geldfluss) verlangt.

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Letzte Änderung 12.11.2017

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