Internationale Koproduktionen [Art. 3 Bst. c und Art. 111-114 FiFV]

Filmprojekte, die von zwei oder mehreren Produktionsunternehmen aus verschiedenen Ländern gemeinsam hergestellt werden, können die Nationalität der beteiligten Staaten erhalten, sofern zwischen den betreffenden Staaten internationale Koproduktionsabkommen bestehen. Die zuständigen Behörden beschliessen die Anerkennung auf Gesuch der Produktion hin im Einzelfall. Die Schweiz hat verschiedene internationale Koproduktionsabkommen abgeschlossen (siehe → Rechtsgrundlagen). Die internationalen Koproduktionsabkommen regeln, unter welchen Voraussetzungen (Verhältnis der Finanzierungsanteile, Vorschriften über die Beteiligung von Mitarbeitenden, Drehorte, Aufteilung der Auswertungsrechte usw.) ein Film hergestellt werden muss, um als offizielle Koproduktion anerkannt zu werden. Für die Anerkennung bewertet das BAK insbesondere den Finanzierungsanteil des beteiligten Schweizer Produktionsunternehmens, die Schweizer Beteiligung (d.h. den Anteil der Schweizer Elemente wie künstlerische und technische Mitarbeitende oder filmtechnische Betriebe), die Ausgaben des Schweizer Produktionsunternehmens und die Rechteaufteilung nach dem Koproduktionsvertrag. (Siehe auch → Link «Information Koproduktion» rechts). Koproduktionsabkommen regeln auch die Zusammenarbeit der beteiligten Staaten im Anerkennungsverfahren und sehen Massnahmen zum Schutz der Länder-Reziprozität vor (siehe → Reziprozität). Das Anerkennungsgesuch als offizielle Koproduktion ist vor Drehbeginn einzureichen. Wird ein Film vom BAK und den anderen beteiligten Staaten als offizielle Koproduktion anerkannt, so kann er vom Bund in der Herstellung oder Auswertung gefördert werden, d.h. er ist weitgehend den Schweizer Filmen gleichgestellt [Art. 3 FiG]. Für Subventionen der Bundesfilmförderung gelten je nach Förderungsinstrument unterschiedliche Regeln: - Selektive Herstellungsförderung ist nur möglich für Koproduktionen, bei denen die Schweizer Beteiligung an künstlerischen und technischen Mitarbeitenden sowie der Anteil Arbeiten, die an filmtechnische Betriebe in der Schweiz vergeben werden, dem Schweizerischen Finanzierungsanteil entspricht, also mindestens proportional dazu ist [Anhang 1 zur FIFV, Ziffer 2.1.3.3]. Für die Projektentwicklung ist massgeblich, dass die Verantwortung bei der Schweizer Produktion liegt; eine Schweizer Regie ist nicht zwingend. Drehbuchförderung setzt zwingend Schweizer Autorinnen und Autoren voraus (siehe auch → anrechenbare Kosten). - Für die Reinvestition von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung gilt bei der Herstellung die Reziprozitätsregel: Nur wenn die Gutschriften aus Schweizer Filmen oder Koproduktionen mit Schweizer Regie stammen, können diese in Koproduktionen ohne Schweizer Regie und ohne verantwortliche Schweizer Produktion reinvestiert werden. Gutschriften aus Filmen ohne Schweizer Regie müssen in Filme mit Schweizer Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion reinvestiert werden. Zulässig ist auch eine Reinvestition in die Vorbereitungs- oder Entwicklungsphase, solange die Hauptbeteiligten Schweizer sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben [vgl. Art. 8 FiFV und Anhang 1 zur FiFV Ziffern 22.4 und 2.2.5]. Für Reinvestitionen in die Projektentwicklungsphase wird keine Schweizer Regie vorausgesetzt, im Falle von Ko-Entwicklungen muss aber die Verantwortung bei der Schweizer Produktion liegen. - Finanzhilfen der Film-Standortförderung (FiSS) sind nur für die Herstellungsphase möglich. Es genügt, dass die Koproduktion offiziell anerkannt werden kann, dass die Zulassungsvoraussetzungen [Art. 14 FiFV] erfüllt sind und genügend anrechenbare Kosten in der Schweiz anfallen (siehe auch → Ausgaben in der Schweiz, → anrechenbare Kosten FiSS, → Transferzahlungen). Bei internationalen Koproduktionen, die mit Bundes-Filmförderung hergestellt werden sollen, wird generell empfohlen, das Auszahlungsdossier frühzeitig einzureichen. Oft ist es auch sinnvoll, mit den provisorischen Eckwerten (Finanzierung, Budget, Beteiligung) 3-4 Monate vor Drehbeginn eine Vorabklärung einzuholen und einen sogenannten «Testlauf» beim Bundesamt für Kultur durchzuführen. So können Probleme rechtzeitig erkannt und im Gespräch das weitere Vorgehen festgelegt werden.

Fachkontakt
Letzte Änderung 12.11.2017

Zum Seitenanfang

https://www.bak.admin.ch/content/bak/de/home/kulturschaffen/film1/glossar0/internationale-koproduktionen--art--3-bst--c-und-art--111-114-fi.html