Mitteilung des BAK [Art. 47 Abs. 2 und 51 Abs. 2 FiFV]

Negative Entscheide des BAK (Ablehnung oder nur teilweise Gutheissung eines Gesuchs (siehe → Nichteintreten) auf ein Gesuch) werden den gesuchstellenden Personen brieflich mitgeteilt. In der Mitteilung ist der Hinweis enthalten, dass innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden kann (siehe → Verfügung).

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Letzte Änderung 12.11.2017

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