Am 1. Oktober 2021 hat das Parlament die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz) beschlossen. Die Änderung trägt unter anderem dem digitalen Wandel beim Filmkonsum Rechnung und schliesst Lücken, die durch diesen Wandel entstanden sind: Neu sollen für Streamingdienste ähnliche Regelungen gelten wie für Schweizer Fernsehsender. Weil gegen diese Änderung das Referendum ergriffen wurde, wird darüber abgestimmt.
Ausgangslage
Inländische private Fernsehsender sind seit Jahrzehnten verpflichtet, 4 Prozent ihres Umsatzes in das Schweizer Filmschaffen zu investieren. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur einheimischen Filmproduktion. Filme und Serien werden aber zunehmend auch im Internet zum Abruf (Streaming) angeboten. Für die oft global tätigen Streamingdienste gibt es in der Schweiz bis jetzt keine Investitionspflicht. Demgegenüber kennen viele europäische Länder bereits eine solche Verpflichtung. Dort hat sich gezeigt, dass Streamingdienste dadurch einen zusätzlichen Anreiz erhalten, in die Produktion neuer Filme und Serien zu investieren und diese in ihren Katalogen anzubieten.
Zudem gilt für inländische Fernsehveranstalter auch seit langem die Verpflichtung, mehrheitlich Filme und Serien anzubieten, die in Europa produziert wurden. Damit soll die Angebotsvielfalt gewährleistet werden. Die Schweiz kennt, anders als die Länder der Europäischen Union, für Streamingdienste keine solche Mindestquote.
Was soll sich ändern?
Neu sollen sich auch Streamingdienste mit 4 Prozent ihres in der Schweiz erwirtschafteten Umsatzes an Schweizer Film- und Serienproduktionen beteiligen. Sollten sie die geforderten Investitionen nicht oder nur teilweise tätigen, müssen sie für die Differenz eine Ersatzangabe entrichten. Diese kommt der Schweizer Filmförderung zugute. Zudem soll die Investitionspflicht neu auch für ausländische Fernsehsender gelten, die Werbeblöcke gezielt für das Schweizer Publikum senden (Werbefenster) und damit auf dem hiesigen Werbemarkt Geld verdienen. Schätzungen zufolge würden durch die Erweiterung der Investitionspflicht jährlich 18 Millionen Franken zusätzlich in das Schweizer Filmschaffen fliessen.
Mit dem geänderten Filmgesetz sollen zudem Streamingdienste neu verpflichtet werden, zu mindestens 30 Prozent Inhalte zu senden, die in Europa produziert wurden. Demgegenüber sieht das Gesetz keine Quote für in der Schweiz produzierte Filme oder Serien vor.
Welches sind die Folgen der Gesetzesänderung?
Die Änderung des Filmgesetzes schliesst eine Lücke, die durch den digitalen Wandel entstanden ist, und beseitigt die Ungleichbehandlung von Fernsehsendern und Streamingdiensten. Durch die Ausweitung der Investitionspflicht auf inländische und ausländische Streamingdienste entsteht für – oft global tätige Unternehmen – ein zusätzlicher Anreiz, Schweizer Filme und Serien zu produzieren. Zudem soll die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Filmproduktion gestärkt werden, insbesondere gegenüber den europäischen Ländern, die eine Investitionspflicht kennen. Dass sich die Investitionspflicht auf die Preise für das Streaming auswirken wird, ist unwahrscheinlich. Selbst in Ländern mit sehr hohen Ansätzen kann kein Zusammenhang zwischen Regulierung und Preisen festgestellt werden. Die Anbieter von Streamingdiensten ihrerseits profitieren ebenfalls von den Investitionen: Sie erhalten dadurch interessante Filme und Serien. Das zeigt auch die Erfahrung mit der Investitionspflicht für die einheimischen Fernsehsender: Diese haben die Investitionen jeweils getätigt und kaum Ersatzabgaben geleistet.
Der geforderte Mindestanteil an europäischen Inhalten ist massvoll und mit 30 Prozent tiefer als für die Fernsehsender, für die eine Quote von 50 Prozent gilt. Weil in der EU eine solche Anforderung bereits besteht und ein vielfältiges Angebot auch im Interesse der Streamingdienste ist, erfüllen die Anbieter die Vorgabe schon heute. Für die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz ändert sich durch die Änderung folglich nichts. Für den Produktionsstandort Schweiz ist die Einführung der Mindestquote hingegen von grosser Bedeutung: Dadurch wird die Schweizer Gesetzgebung mit der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in Einklang gebracht, was als Voraussetzung für eine Teilnahme am Kulturprogramm «Kreatives Europa» gilt.
Die Änderung des Filmgesetzes enthält zudem weitere Anpassungen, die nicht umstritten sind aber im Fall einer Ablehnung der Gesetzesänderung ebenfalls hinfällig würden: Insbesondere gibt es neu eine Vielfaltsförderung für Kino und Verleih. Ausserdem wird sichergestellt, dass vom Bund unterstütze Filme langfristig dem Publikum zugänglich gemacht werden.
Als Schweizer Film gelten Filme von unabhängigen Schweizer Produktionsfirmen sowie internationale Koproduktionen mit Schweizer Beteiligung. Dazu gehören Schweizer Filme DIE GÖTTLICHE ORDNUNG oder PLATZSPITZBABY (mit Schweizer Regie, mehrheitlich Schweizer Finanzierung und künstlerischer Beteiligung), aber auch internationale Koproduktionen mit anderen Ländern wie OLGA, MONTE VERITA oder LA LIGNE. Anrechenbar im Sinne der Gesetzesänderung sind Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme, wie man sie im Kino oder an den Festivals sieht, aber auch neue audiovisuelle Formate wie Serien. Dazu gehören WILDER, TSCHUGGER oder QUARTIER DES BANQUES.
Wie bisher: Private sprachregionale und nationale Fernsehveranstalter in der Schweiz wie z.B. 3+ oder blue (Pay-TV Teleclub).
Neu: In- und ausländische Unternehmen, die Filme online anbieten wie Netflix, Disney+ , Sky oder das VOD-Angebot von blue sowie ausländische Fernsehveranstalter, welche Schweizer Werbefenster ausstrahlen wie M6.
Private nationale und sprachregionale Schweizer TV-Sender, die eine gewisse Anzahl Filme zeigen, müssen bereits jetzt 4 Prozent ihres Umsatzes in das unabhängige Schweizer Filmschaffen investieren. Daran ändert das revidierte Filmgesetz nichts.
Neu hingegen ist, dass diese TV-Sender ihre Investitionen künftig nicht mehr wie bis anhin vollumfänglich in Form von Werbung für Filme Schweizer Herkunft leisten können. Werbeleistungen können gemäss dem revidierten Filmgesetz bis zu einem Betrag von 500 000 Franken pro Sender und Jahr angerechnet werden. Sollten die 4 Prozent des Umsatzes eines Senders diesen Betrag übersteigen, gilt für die Differenz eine direkte Investitionspflicht welche über Ankäufe, Koproduktionen etc. erfüllt werden kann.
Wenn ausländische Fernsehsender in ihrem Programm die Werbeblöcke gezielt mit Werbung ersetzen, die sich an das Schweizer Publikum richten und damit auf dem einheimischen Werbemarkt Umsatz erzielen, spricht man von «Werbefenstern».
Investitionspflicht: Veranstalter müssen 4% ihres Umsatzes in das schweizerische Filmschaffen investieren. Wenn sie nicht oder nur ungenügend investieren, müssen sie eine Ersatzabgabe leisten.
Quote: Online-Anbieter müssen mindestens 30% europäische Filme anbieten und diese kennzeichnen. (Für Fernsehveranstalter gilt bereits seit 1993 eine Quote von 50% im Radio- und Fernsehgesetz RTVG). Diese Regelung ist innerhalb der EU bereits umgesetzt.
Das BAK rechnet nicht mit einer Erhöhung der Preise für Streamingabos in der Schweiz. Die Abonnementspreise richten sich in erster Linie nach der Kaufkraft und gehören bereits heute mit vergleichbarem Angebot zu den höchsten weltweit. In Frankreich hat beispielsweise die Einführung einer Investitionspflicht von bis zu 25% nicht zu einer Erhöhung der Abonnementspreise geführt. Im Gegensatz zu einer direkten Steuer verbleibt das Geld bei den Unternehmen, welche 4% davon in Schweizer Inhalte investieren müssen. Eine Einschätzung der Universität Lausanne1 gelangt zu einem ähnlichen Schluss, dass die Preisüberwälzungen zwar theoretisch möglich sind, aber aufgrund der Schweizer Ausgangslage weit unter 4% bzw. gegen 0% tendieren dürfen.
1 Notes on the possible consumer price effects of the proposed requirement for streaming services to fund Swiss content (4% rule in “Lex Netflix”); Joao Montez and Marius Brülhart, University of Lausanne; 21 March 2022
Investitionspflicht: Ja. Unternehmen, die wenig Filme zeigen (vorgesehen sind weniger als 12 Filme pro Jahr) und solche, die wenig Umsatz machen (vorgesehen ist ein Schwellenwert 2.5 Millionen Franken pro Jahr), sind von der Investitionspflicht ausgenommen. Diese Einzelheiten legt der Bundesrat in der Filmverordnung fest.
Quote: Ja. Grundsätzlich gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Investitionspflicht (weniger als 12 lange Filme pro Jahr, weniger als 2.5 Millionen Franken Umsatz). Ausserdem kann der Bundesrat Streamingdienste von der Quote ausnehmen, wenn sie ein Spezialprogramm anbieten, für das es gar keine europäischen Filme gibt. Karatefilme wären ein Beispiel, oder Bollywoodfilme. Ausserdem sieht das Gesetz Ausnahmen für kleine Unternehmen mit geringer Reichweite oder beschränktem Zielpublikum wie Lokalsender vor.
Die neuen Investitionsverpflichtungen generieren ein geschätztes Volumen von jährlich 18 Millionen Franken für die Herstellung von audiovisuellen Inhalten (Filme und Serien) in der Schweiz. Der Grossteil davon kommt von den ausländischen Online-Anbietern von Filmen sowie den Betreibern von ausländischen Werbefenstern.
Die 18 Millionen Franken wurden vom BAK aufgrund des Gesamtvolumens der Einnahmen aus TV und Online-Plattformen in der Schweiz gerechnet. Dieses Gesamtvolumen von 714 Millionen Franken ergibt sich aus folgenden Quellen:
- 100 Millionen Franken für sprachregionale und nationale Fernsehsender,
- 312 Millionen Franken für ausländische Werbefenster und
- 302 Millionen Franken für Streamingdienste.
Dies ergibt eine Brutto-Verpflichtung von 29 Millionen Franken (4%). Da Fernsehsender aber bis zu 500 000 Franken für Werbung als Eigenleistung anrechnen werden können, reduziert sich das Investitionsvolumen für die unabhängige Filmproduktion auf 18 Millionen Franken.
Die massgebenden Quellen für die Ermittlung dieser Zahlen finden sich in folgendem Bericht (S.4)
Ab 1. Januar 2024 müssen die betroffenen Unternehmen nach den neuen Regeln des Filmgesetzes investieren (unter Vorbehalt der Annahme des Filmgesetzes in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022). Die Unternehmen müssen diese Investitionspflicht jeweils über eine Periode von vier Jahren erfüllen.
Investitionsmöglichkeiten:
- Ankauf von bereits hergestellten Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilmen sowie Serien
- Auftragsproduktion mit unabhängigen Produktionsunternehmen
- Koproduktion mit unabhängigen Produktionsunternehmen
Bis zu einem Betrag von 500 000 Franken:
- Werbeleistungen für Schweizer Filme
- Vermittlungsmassnahmen für Schweizer Filme
- weitere Massnahmen, die den Filmstandort der Schweiz fördern (z.B. Filmfestivals)
Zudem können Unternehmen Filmförderungsinstitutionen unterstützen, die vom BAK anerkannt sind.
Die Schweizer Finanzierung der unabhängigen audiovisuellen Produktion beträgt insgesamt 105 Millionen Franken (Schnitt 2017-2020). Davon betreffen 61 Millionen Franken die eigentlichen Kinofilme und 44 Millionen Franken Fernsehfilme und Serien.
Die Filmförderung von Bund, Regionalförderungen und Kantonen beträgt 37 Millionen Franken für Kinofilme und 2 Millionen Franken für Fernsehfilme und Serien.
- Die SRG investiert 9 Millionen Franken in die Koproduktion von Kinofilmen und 27 Millionen Franken in Fernsehfilme und Serien.
- Private Fernsehveranstalter investieren 1 Million Franken in Kinofilme und 5 Millionen Franken in Fernsehfilmen und Serien.
- Der Rest der Filmfinanzierung (14 Millionen Franken beim Kino und 10 Millionen Franken bei den Fernsehfilmen und Serien) ist privat: Vorverkäufe der Filme, Sponsoring, Eigenleistungen der Produktionsfirmen.
Durchschnittliche jährliche Finanzierung |
Total |
Kinofilme |
Fernsehfilme und Serien |
|---|---|---|---|
Total Finanzierung |
105 000 000 |
61 000 000 |
44 00 000 |
|
|
|
|
Filmförderung |
39 000 000 |
37 000 000 |
2 000 000 |
- BAK |
21 000 000 |
20 000 000 |
1 000 000 |
- Regionalförderung |
18 000 000 |
17 000 000 |
1 000 000 |
|
|
|
|
Koproduktion Fernsehen |
42 000 000 |
10 000 000 |
32 000 000 |
- SRG |
36 000 000 |
9 000 000 |
27 000 000 |
- Private |
6 000 000 |
1 000 000 |
5 000 000 |
|
|
|
|
Private Finanzierung (Vorverkäufe, Sponsoring, Eigenleistungen der Produktionsfirma) |
24 000 000 |
14 000 000 |
10 000 000 |
Anmerkungen
- Das BAK fördert keine fiktionalen Fernsehfilme und Serien. Die hier aufgeführte Förderung bezieht sich Fernsehdokumentarfilme.
- Mittelwerte gerundet auf 1 Million Franken
- NB: Bei internationalen Koproduktionen ist nur der Schweizer Finanzierungsanteil eingerechnet. Insgesamt beträgt das Volumen der Kinofilmproduktion inklusive ausländische Produktionsfirmen 92 Millionen Franken pro Jahr
Quellen:
Kinofilmproduktion (Mittelwert 2017-2020): Die Finanzierung der Schweizer Kinofilmproduktion 2020 https://www.bak.admin.ch/dam/bak/de/dokumente/kulturschaffende-film/berichte/die-schweizer-kinofilmproduktion-2020.pdf.download.pdf/Die%20Schweizer%20Kinofilmproduktion%202020_v1.0.pdf
Fernsehfilme und Serien (Ergebnisse 2020): Schätzung des Bundesamtes für Kultur aufgrund der Jahresberichte von BAK, Cinéforom, Zürcher Filmstiftung und SRG.
Mit der Gesetzesänderung soll in erster Linie der bestehende Wettbewerbsnachteil der Schweiz gegenüber den europäischen Ländern, die eine solche Investitionspflicht eingeführt haben, beseitigt werden. Die neu in der Schweiz getätigten Investitionen sollen die audiovisuelle Produktion in der Schweiz stärken und die Entwicklung neuer und innovativer Formate (z. B. in Form von Serien) begünstigen.
Investitionspflicht: Stand heute kennen zahlreiche europäische Länder entweder eine Investitionspflicht, eine direkte Abgabe oder beides, darunter:
Frankreich bis zu 28% (26% Investitionspflicht, 2% Abgabe)
- Italien: 20% (Investitionspflicht)
- Spanien: 5% (Investitionspflicht)
- Kroatien: 4% (2% Investitionspflicht, 2% Abgabe)
- Deutschland: 2.5% (Abgabe)
In Deutschland, den Niederlanden sowie Dänemark wird die Einführung einer Investitionspflicht gegenwärtig diskutiert.
Quote: In sämtlichen Ländern der EU. Die 30%-Quote ist in der europäischen audiovisuellen Richtlinie (AVMSD) festgelegt.
Eine vollständige Übersicht findet sich in den Zusatzberichten des BAK auf dieser Seite unter «Dokumente».
Die Schweiz ist nicht verpflichtet die EU Richtlinie über die audiovisuellen Mediendienste zu übernehmen. Will die Schweiz aber künftig in den Kulturprogrammen der EU wieder teilnehmen, muss sie bestimmte Regelungen der EU übernehmen. Die Übernahme der Minimalquote von 30% Filmangebot wäre dazu ein wesentliches Element.
Das Filmgesetz verankert die Förderung der Angebotsvielfalt, die ein zentraler Punkt des Filmgesetzes ist. Dadurch können künftige Förderkonzepte des BAK die Unterstützung von Massnahmen festlegen, welche beispielsweise die vielfältige Programmation in den Kinos unterstützen.
Ja. Mit der Gesetzesänderung in Artikel 19 Abs. 2 sollen vom Bund geförderte Filme auch nach ihrer ersten Auswertung im Kino und den Festivals für die Öffentlichkeit auffindbar bleiben. Wer eine Subvention des Bundes erhalten hat, muss dafür sorgen, dass der Film für das interessierte Publikum auch fünf Jahre nach der Erstauswertung verfügbar bleibt. Der Zugang zum Schweizer Filmerbe kann auf verschiedene Weise sichergestellt werden. Ein Film kann zum Beispiel in einem Filmarchiv visioniert werden oder auf einem Streamingdienst gezeigt werden, der sich auf Filme des Kulturerbes spezialisiert. Dies kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
Dokumente
Zusatzbericht WBK-N Filmgesetzrevision (PDF, 713 kB, 21.08.2020)Regelungen zur Filmförderung für TV Veranstalter und Online Plattformen in der Schweiz und im europäischen Vergleich, 22. Juni 2020
Letzte Änderung 26.04.2022
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