Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Das von der 32. Generalkonferenz der UNESCO am 20. Oktober 2005 verabschiedete Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen schafft eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage für das Recht aller Staaten auf eigenständige Kulturpolitik. Die Konvention bezweckt den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, zielt darauf ab, die Vertragsparteien zur Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet anzuhalten und anerkennt die zentrale Rolle der Zivilgesellschaft in der Gewährleistung der kulturellen Vielfalt.

Die wichtigsten Elemente der Konvention sind:

  • die Anerkennung der Besonderheit und der doppelten Bedeutung kultureller Güter und Dienstleistungen als wesentliche Träger der Verbreitung künstlerischer Werke (Wert- und Sinnträger) und als kommerzielle Objekte (wirtschaftlicher Wert);
  • die Anerkennung des uneingeschränkten Rechts der Staaten, Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu ergreifen, darin eingeschlossen auch die Vielfalt der Medien;
  • die Anerkennung der grundlegenden Rolle der kulturellen Vielfalt als Faktor nachhaltiger Entwicklung, insbesondere in den Entwicklungsländern;
  • die Anerkennung der Notwendigkeit, der kulturellen Vielfalt einen Platz in der internationalen Rechtsordnung einzuräumen, wobei die Gleichberechtigung der Konvention und der anderen internationalen Rechtsinstrumente gewährleistet ist (wechselseitige Unterstützung, Komplementarität und Nicht-Unterordnung).

Worum geht es?
Die Konvention schafft eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage für das Recht aller Staaten auf eine eigenständige Kulturpolitik. Hintergrund ist die fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die auch Auswirkungen auch auf den Kulturbereich haben kann. Ziel der Konvention ist es, die Bedürfnisse von Kultur und Wirtschaft in einem Gleichgewicht zu halten. So sollen beispielsweise internationale Handelsabkommen kein Hindernis für nationale oder regionale Kulturförderung sein. Den wirtschaftlichen Argumenten von Deregulierung und Liberalisierung setzt die Konvention das Prinzip der einzelstaatlichen Souveränität in Fragen der Kulturpolitik entgegen. Über 90 Staaten sind bisher dem Abkommen beigetreten.

Letzte Änderung 01.02.2012

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