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Quoten- und Investitionspflicht

Ab dem Jahr 2024 müssen in- und ausländische Streamingdienste sowie ausländische Fernsehdienste mit Schweizer Werbefenstern in das Schweizer Filmschaffen oder dessen Vermittlung investieren. Die Investitionspflicht beläuft sich auf 4 Prozent ihres jährlich in der Schweiz erzielten Bruttoeinkommens. Tun sie das nicht, müssen sie nach einer Periode von 4 Jahren eine Ersatzabgabe leisten. Das revidierte Filmgesetz legt zudem neu eine 30% Quote von europäischen Filmen auf Streamingdienste fest und regelt den öffentlichen Zugang zu Filmen, die vom Bund unterstützt worden sind.

Die neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) enthält die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen des Filmgesetzes. Weiterführende Informationen und Hilfestellungen für betroffene Unternehmen auf Grundlage der FQIV werden auf dieser Webseite aufgeschaltet und laufend aktualisiert.

Bundesamt für Kultur

Dienst Auswertung und Angebotsvielfalt
Hallwylstrasse 15
3003 Bern