Glossar Film
A
Für alle Projekte, die mithilfe von Bundesbeiträgen realisiert werden, ist innert drei Monaten nach Abschluss der geförderten Arbeiten eine vollständige Abrechnung einzureichen. Die Frist kann vom BAK auf Gesuch hin verlängert werden (siehe → Rechnungsablage).
Die Absichtserklärung ist eine positive, aber erst provisorische Antwort des BAK auf ein Gesuch um einen Bundesbeitrag. Die Absichtserklärung reserviert einen bestimmten Betrag für ein bestimmtes Projekt. Ihre Gültigkeit ist befristet und kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert werden. Wenn das Projekt innert der Gültigkeitsdauer zustande kommt, d.h. wenn die Finanzierung des Projekts vollständig und gesichert und das Budget definitiv ist, wenn alle zur Realisierung notwendigen Verträge abgeschlossen und die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind, kann die in Aussicht gestellte Finanzhilfe vom BAK ausbezahlt werden (Auszahlungsverfügung, siehe → Verfügung). Das Gesuch um Auszahlung (siehe → Auszahlung) ist zusammen mit der vollständigen Dokumentation rechtzeitig vor Projekt- bzw. Drehbeginn einzureichen, in der Regel sechs Wochen vorher (siehe → Drehverbot; siehe → ratenweise Auszahlung). Ist die Realisierung des Projekts in dieser Frist unwahrscheinlich oder können die Fördermittel nicht länger gebunden werden, kann das BAK eine Verlängerung ablehnen. Das Gesuch kann dann erneut eingereicht werden.
Das BAK folgt in der Regel den Empfehlungen der Ausschüsse oder der Experten und Expertinnen. Weicht es davon ab, so muss es dies begründen. Nach der Praxis des BAK kommt ein Abweichen insbesondere in folgenden Fällen in Frage: - In sich widersprüchliche, unzulässige oder offensichtlich falsche (aktenwidrige) Begründung des Ausschusses. - Behandlung von Rechtsfragen im Ausschuss. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es Aufgabe des BAK und nicht der Ausschüsse, das Recht anzuwenden (und auszulegen). - Drohende Rechtsverletzung (insbesondere bezüglich Verfahrensrechte oder Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör). Ergeben sich beispielsweise klare Widersprüche zwischen der ersten und der zweiten Beurteilung im Ausschuss, oder tauchen in der zweiten Begutachtung neue grundlegende Kritikpunkte auf, so kann das BAK unter Umständen entgegen der Empfehlung des Ausschusses ein Gesuch zurückstellen. - Finanzielle Gründe: Das BAK ist an die vom Parlament bewilligten Kreditmittel gebunden. - Politische Gründe: Insbesondere bei Koproduktionen kann das BAK aus Gründen der Länderreziprozität von einer Empfehlung abweichen (siehe → Reziprozität).
Filme, die als internationale Koproduktion (siehe → internationale Koproduktion) hergestellt werden und den Bestimmungen der internationalen Koproduktionsabkommen (siehe → Koproduktionsabkommen) entsprechen, werden auf Gesuch hin von den Behörden der beteiligten Staaten anerkannt.
Wird für ein bestimmtes Projekt / Vorhaben um einen Bundesbeitrag ersucht, so dürfen nur die für die entsprechende Tätigkeit notwendigen Kosten geltend gemacht werden. (siehe → Budget). Die eingereichten Budgets müssen zudem weitere Vorgaben erfüllen: - Es sind grundsätzlich nur die nach Gesuchseinreichung noch anfallenden Kosten beitragsberechtigt [Art. 37 FiFV]. Vor Gesuchseinreichung angefallene Kosten (Vorkosten), etwa die Kosten der Dreharbeiten im Rahmen der Postproduktionsförderung (siehe → Postproduktionsförderung), werden berücksichtigt, soweit sie notwendig und zweckmässig waren (siehe auch → Budget). Der Bundesbeitrag darf jedoch die noch zu erwartenden Kosten nicht übersteigen [Art. 27 Abs. 5 FiFV]. - Löhne für künstlerische und technische Mitarbeitende müssen den zwischen den Verbänden vereinbarten Richtlinien (Richtlohnlisten der paritätischen Kommission) entsprechen oder branchenüblich sein [Art. 27 Abs. 2 FiFV]. Das BAK prüft, ob die budgetierten Löhne sich im Rahmen der Richtlohnlisten bewegen oder branchenüblich sind. - Rechteabgeltungen, Honorare und Löhne für Drehbuch und Regie sowie das Produzenten- oder Produzentinnenhonorar sind anrechenbar, soweit sie das übliche Mass nicht überschreiten [Art. 27 Abs. 3 FiFV]. - Bei Koproduktionen sind grundsätzlich nur diejenigen Auslagen anrechenbar, die für Schweizer Elemente ausgegeben werden (siehe → Ausgaben der Schweizer Produktionsfirma). Sind Transferzahlungen (siehe → Transferzahlungen) vorgesehen, so sind diese auszuweisen und separat zu begründen (siehe Link → «Information Koproduktion» rechts). - Kosten für die Erfüllung von Auflagen (siehe → Auflagen) der Bundesfilmförderung sind anrechenbar. - Für Unvorhergesehenes (siehe → Unvorhergesehenes) können in der Regel maximal 5 % budgetiert werden (pauschal, ausgehend vom Zwischentotal). In der Abrechnung (siehe → Abrechnung) dürfen nur Ausgaben aufgeführt werden, die effektiv angefallen sind (siehe auch → Rechnungsablage). - Budgetveränderungen seit der Auszahlung (Mehrkosten oder Einsparungen) sind in der Abrechnung (siehe → Abrechnung) auszuweisen und zu begründen (siehe auch → Rechenschaftspflicht, → Projektänderungen). - Handlungsunkosten (Verwaltungskosten wie Büro-Infrastrukturkosten, Sekretariat, Firmenbuchhaltung usw.) können mit maximal 7,5 % budgetiert werden (ausgehend vom Zwischentotal der Ausgaben der Schweizer Produktionsfirma). Handlungsunkosten dürfen in der Abrechnung (siehe → Abrechnung) pauschal aufgeführt werden, d.h. sie müssen nicht einzeln belegt werden. - Produzenten- oder Produzentinnenhonorar: In den Vorbereitungs- und Entwicklungsphasen eines Filmprojekts (Treatment, Drehbuch, Projektentwicklung) dürfen die Handlungsunkosten und das Produzenten- oder Produzentinnenhonorar zusammen 15 % der Projektkosten nicht übersteigen (ausgehend vom Zwischentotal). - In der Postproduktion sind nur Fertigstellungskosten anrechenbar, die in der Schweiz anfallen (siehe → Postproduktionsförderung). - In der Verleihförderung sind Auslagen für Promotions- oder sonstige Massnahmen im Hinblick auf die Kinoauswertung anrechenbar, wie Werbung, Untertitelung, Audiodeskription.
Anrechenbare Kosten im Sinne der Film-Standortförderung (siehe → Film-Standortförderung) sind Ausgaben in der Schweiz (siehe → Ausgaben in der Schweiz), die für Leistungen nach der Gesucheinreichung erbracht und von der Schweizer Produktionsfirma an Dritte bezahlt werden. Diese Dritte müssen von der Produktionsfirma persönlich, finanziell oder organisatorisch unabhängig sein. Es sind nicht alle Ausgaben anrechenbar: Für einzelne Kostenstellen gelten spezifische Bestimmungen (ext. Link Praktische Hinweise).
Neue Kopie oder gleichwertiger digitaler Datenträger (Masterfile), die oder der bei der Cinémathèque (Stiftung Schweizerisches Filmarchiv) hinterlegt wird. Auflage (siehe → Auflage) für Filme, die vom Bund in der Herstellung oder Postproduktion gefördert wurden. Die Cinémathèque bestätigt dem BAK die Hinterlegung. Die Hinterlegung der Archivkopie ist eine der Voraussetzungen für die Auszahlung der letzten Rate. Technische Mindestanforderungen: neue Kopie (16mm oder 35mm) oder digitaler Datenträger (vgl. die Anforderungen der Cinémathèque → Link «Verleihförderung - Formulare»). Die Kosten für die Archivkopie sind im Herstellungsbudget (Herstellungsförderung und Förderung der Postproduktion) anrechenbar (siehe → anrechenbare Kosten).
Die Auflage wird verfügt für lange Dokumentarfilme, die insgesamt mit über 125 000 Franken vom Bund gefördert wurden und lange Spielfilme, die mit über 300 000 Franken gefördert wurden. Audiodeskription ist das hörbare Beschreiben von visuellen Eindrücken. Dabei werden visuelle Elemente eines Filmes wie Orte, Landschaften, Kamerabewegungen in einem Text beschrieben und während den Dialogpausen eines Films wiedergegeben. Im Film wird dieser Text hörbar gemacht. Die Audiodeskription muss technisch so vorliegen, dass eine professionelle Vorführung möglich ist. Die Cinémathèque Suisse bestätigt das Vorliegen bei Hinterlegung der → Archivkopie. Bei der Erstellung einer Audiodeskription ist die Mitwirkung von sehbehinderten Personen entscheidend. Die technische Umsetzung der Audiodeskription wird von spezialisierten Unternehmen im In- und Ausland vorgenommen. Die Kosten für Audiodeskription und Untertitelung für Hörbehinderte sind im Herstellungsbudget anrechenbar (siehe → anrechenbare Kosten). Für die Verleihförderung von Schweizer Filmen und anerkannten Koproduktionen mit Schweizer Regie sind diese Kosten anrechenbar, soweit die entsprechenden Massnahmen nicht bereits im Rahmen der Herstellungsförderung budgetiert wurden.
Auflagen sind Verpflichtungen oder Bedingungen, die mit der Auszahlung einer Finanzhilfe verbunden sind und die von der gesuchstellenden Person erfüllt werden müssen. Das BAK prüft nach Erhalt der Abrechnung (siehe → Abrechnung), ob die Auflagen erfüllt wurden. Welche Auflagen gelten, steht entweder in der Verfügung über die Auszahlung (siehe → Auszahlung) der ersten Rate oder in der Absichtserklärung (siehe → Absichtserklärung). Beispiele für Auflagen: - Hinterlegung einer Archivkopie (siehe → Archivkopie) - Audiodeskription und Untertitelung für Hörbehinderte (siehe → Audiodeskription; → Untertitelung für Hörbehinderte; → Barrierefreiheit) - Hinweis auf die Bundesförderung (siehe → Hinweis auf die Förderung) - Abgabe eines Belegexemplars (fertiges Treatment / Drehbuch, DVD des fertigen Films) (siehe → Belegexemplar) - Übersetzung in eine zweite Landessprache für Filme, die in der Herstellung oder Postproduktion gefördert wurden (siehe → Landessprache) - Information bei Projektänderungen (siehe → Projektänderungen) - Pflicht zur Einreichung einer revidierten Abrechnung (siehe → Rechnungsablage) - Anbieten von einem oder mehreren Stage-Plätzen bei gewissen Filmen, die vom Bund in der Herstellung gefördert werden (siehe → Stage)
Ausgaben der Schweizer Produktionsfirma sind Kosten, die der Schweizer Produktionsfirma nach den Koproduktionsabkommen (siehe → Koproduktionsabkommen) zugeordnet werden. Dazu gehören insbesondere alle Ausgaben für Schweizer Elemente, beispielsweise Honorare, Löhne und Spesen für die eigene Crew, Ausgaben für filmtechnische Betriebe in der Schweiz und für die eigenen Leistungen. Dazu können auch ausländische Kosten gehören (beispielsweise Reisen und Spesen für den Aufenthalt der eigenen Crew bei Dreharbeiten im Ausland). Nicht ohne weiteres angerechnet werden Transferzahlungen (→ Transferzahlungen). Für die Film-Standortförderung (FiSS) sind hingegen die Ausgaben der Schweizer Produktionsfirma im Inland massgebend. Diese müssen deshalb im Budgetformular für FiSS separat ausgewiesen werden (siehe → Ausgaben in der Schweiz).
Ausgaben in der Schweiz sind diejenigen Film-Herstellungskosten, die von der Schweizer Produktionsfirma für Leistungen bezahlt werden, deren Erbringer oder Erbringerinnen zur Zeit der Leistungserbringung seinen oder ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben. Ein Mindestanteil an Ausgaben in der Schweiz ist ein Zulassungskriterium für die Film-Standortförderung (FiSS) (siehe → Film-Standortförderung).
Die Ausgabenliste ist ein Formular der Film-Standortförderung (siehe → Film-Standortförderung). Sie führt tabellarisch die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer auf. Aufgrund der Liste können Produktionsfirma und BAK auf einen Blick feststellen, ob die Voraussetzungen für die Film-Standortförderung erfüllt sind. Die Liste erlaubt auch eine statistische Auswertung des ökonomischen Effektes der Film-Standortförderung und ist deshalb ein wichtiger Baustein für eine Evaluation des Förderinstrumentes.
Nicht förderbar sind: - Werbefilme, - Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung (Schulungsfilme), und - Auftragsproduktionen (siehe → Unabhängigkeit). - Filme, die die Menschenwürde verletzen oder diskriminierend sind, - Filme, die Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, und - Filme mit pornografischem Inhalt. Im Einzelfall ist zu prüfen, inwiefern heikle Inhalte durch die künstlerische Konzeption (Kunstfreiheit) gerechtfertigt werden. Das BAK kann hierzu bei den gesuchstellenden Personen zusätzliche Auskünfte einholen und externe Gutachten in Auftrag geben. Kommt das BAK zum Schluss, ein Projekt sei von der Förderung ausgeschlossen, tritt es auf das Gesuch nicht ein und teilt dies der gesuchstellenden Person mit (siehe → Mitteilung).
Wer seinen Verpflichtungen aus früheren Subventionsverfahren der Filmförderung nicht nachgekommen ist, beispielsweise trotz Mahnung keine Abrechnung abliefert, kann von der Bundes-Filmförderung ausgeschlossen werden, bis die Auflagen erfüllt sind, d.h. auf neue Gesuche wird nicht eingetreten (siehe → Nichteintreten).
Experten und Expertinnen, die ein Projekt möglicherweise nicht unbefangen beurteilen können, weil sie bereits damit zu tun hatten, oder weil sie vom Subventionsentscheid persönlich betroffen sind, müssen in den Ausstand treten. Der Ausstand gilt für die ganze Dauer einer Expertensitzung, wenn sich die Befangenheit aus einer entscheidenden Funktion im betreffenden Projekt, einer besonderen persönlichen Nähe zum Projekt oder zu den massgeblichen Beteiligten ergibt (insbesondere Produktion, Regie, Autorenschaft, Anstellung oder Beteiligung am Produktionsunternehmen, Verwandtschaft oder Partnerschaft). Sonst gilt der Ausstand nur für die Begutachtung des betreffenden Gesuchs (beispielsweise, wenn eine Expertin für ein bestimmtes Projekt eine Verleihgarantie abgegeben hat oder wenn ein Experte für eine spätere Mitarbeit als Tontechniker angefragt wurde). Die Zusammensetzung des zuständigen Ausschusses wird den Gesuchstellenden vor der Begutachtung vom BAK mitgeteilt. Soweit bekannt, sind Ablehnungsgründe gegen die vorgesehenen Expertinnen und Experten umgehend geltend zu machen (begründetes Ablehnungsbegehren), nachträgliche Rügen sind verspätet und müssen nicht berücksichtigt werden. Der Entscheid über das Ablehnungsbegehren wird vom BAK noch vor der Sitzung getroffen (siehe → Mitteilung). Ist die gesuchstellende Person mit dem Entscheid des BAK nicht einverstanden und besteht sie auf einer anfechtbaren Zwischenverfügung, so wird ihr Gesuch bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ablehnungsbegehren sistiert (siehe auch → Verfügung, → Rechtsschutz).