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Massnahmen auf Ebene kantonale Gesetzgebung

Allgemeines

Das raumplanerische Instrumentarium für den Ortsbildschutz ist in den kantonalen Planungs- und Baugesetzen verankert. Differenzierte Nutzungszonen und Ästhetikvorschriften erlauben es, wirkungsvollen raumplanerischen Ortsbildschutz zu betreiben. In den kantonalen Landschafts-, Ortsbild- und Denkmalschutzerlassen sind ebenfalls häufig Schutzbestimmungen für Ortsbilder aufgeführt. Hilfreich ist es, wenn sich die unterschiedlichen ISOS-Erhaltungsziele – Erhaltung der Substanz, der Struktur oder des Charakters, Erhaltung der Freifläche – in den Nutzungszonen wiederfinden (Link zu oben Beispiel Basel-Stadt d.2).

In vielen Kantonen legen die Planungs- und Baugesetze die zulässigen Nutzungszonen nicht abschliessend fest, sondern überlassen deren Feingliederung den Gemeinden. Dies ermöglicht es, differenzierte Vorschriften für verschiedene Nutzungszonen zu erlassen. In anderen Kantonen sind die zulässigen Zonentypen dagegen detaillierter vorgegeben, so dass der kommunale Spielraum vergleichsweise geringer ist.

Ortsbildschutz muss nicht zwingend über das Ausscheiden von Schutzzonen erfolgen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Je nach kantonalem oder kommunalem Recht sind beispielsweise Kernzonen, Altstadtzonen, Dorfzonen, Freihaltezonen, Grünzonen etc. formal keine Schutzzonen. Gleichwohl kann in diesen Zonen mit entsprechenden Bauvorschriften die Erhaltung oder zumindest die grösstmögliche Schonung schützenswerter Ortsbilder erreicht werden (-> Kapitel B a). Das bedeutet: Massgebend ist der materielle Gehalt der Zonenvorschriften und nicht deren formale Zuordnung (Urteil BGer 1C_416/2019 E. 4.3 vom 2.2.2021, Malans GR).

Eine sorgfältige kantonale Gesetzgebung erleichtert die Wirkungskraft auf Stufe Gemeinden. Die an die Gemeindebehörden gerichteten Verpflichtungen kommen besonders dann zur Geltung, wenn der Kanton die Nutzungspläne und Reglemente im Hinblick auf deren Umsetzung überprüft.

Zum Mitnehmen (Empfehlungen)

  • Gesetzliche Verankerung Ortsbildschutz: Nützlich ist die Verankerung des raumplanerischen Instrumentariums für den Ortsbildschutz und insbesondere für die Erhaltung der ISOS-Ortsbilder im kantonalen Planungs- und Baugesetz, allenfalls mit Verweis auf kantonale Ortsbildschutzbestimmungen in anderen Erlassen.
  • Vorgaben Nutzungszonen: Möglich ist es ebenfalls differenzierte Nutzungszonen festlegen, um den ISOS-Erhaltungszielen gerecht zu werden.
  • Leitplanken setzen: Der Kanton könnte in seiner Gesetzgebung vorsehen, dass er kantonale Schutzzonenpläne für gewisse ISOS-Ortsbilder erlassen kann, als Alternative zur Delegation an die Gemeinden.Qualitätsfördernde Verfahren: Der Kanton könnte ebenfalls mit Richtlinien oder sogar Bekenntnisse in der kantonalen Gesetzgebung, informelle Vorgehensweisen (z.B. Erstberatung -> Kapitel H, I, J, M) fördern, damit das ISOS stufengerecht, frühzeitig und effizient in die Projektplanung integriert wird.

Herausforderungen und Chancen

  • In vielen Kantonen wird die Verantwortung für die Umsetzung des Ortsbildschutzes vollständig den Gemeinden überlassen. Dies hängt mit der Kompetenzordnung zusammen. Insbesondere für kleine Gemeinden mit wenig Ressourcen ist die Aufgabe sehr anspruchsvoll.
  • Eine verbesserte Unterstützung von Seiten Kanton wäre für die Gemeinden zweckmässig, vor allem wenn der Kanton gleichzeitig Verdichtung in ISOS-Ortsbildern verlangt. Diese Hilfestellung könnte beispielsweise sein: eine kantonale Fachberatung/Begleitung bei Planungsprozessen (Workshops, Coaching); eine Begleitung durch ein kantonales Fachgremium oder die Verpflichtung eines qualitätssichernden Verfahrens; eine finanzielle / organisatorische Unterstützung bei anspruchsvollen Situationen (z.B. Mittel für qualitätsfördernde Verfahren -> Kapitel M).

Beispiele

Kanton Appenzell Ausserrhoden

Kantonale Zuständigkeit und Verantwortung für ISOS-Ortsbilder: Für den Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen sowie den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte ausserhalb der Bauzonen und den Weilerschutz, ist laut Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden (BauG-AR) ausschliesslich der Kanton zuständig (Art. 80 BauG-AR). Das kantonale Gesetz definiert die unterschiedlichen Zonenarten, die im Nutzungsplan ausgeschieden werden können (Art. 19 BauG-AR). Dadurch besteht für Gemeinden in dieser Hinsicht wenig Spielraum.

Im kantonalen Schutzzonenplan werden gemäss kantonaler Bauverordnung (BauV-AR) innerhalb der Bauzonen die Ortsbildschutzzonen von nationaler Bedeutung ausgeschieden (Art. 31 BauV-AR). In Ortsbildschutzzonen sollen die Proportionen und der ursprüngliche Charakter der wertvollen Bauten, Baugruppen und ihrer Umgebung sowie der Freiräume gewahrt bleiben (Art. 84 Abs. 2 BauG-AR). Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich an die bestehenden Bauten in Bezug auf die Gebäudeform und -stellung, die Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung, die Firsthöhe, die Fassadengliederung sowie die Farbgebung und die Art der Materialien anzupassen. Abweichende Lösungen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie zumindest gleichwertig sind (Art. 84 Abs. 3 BauG-AR). Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz nicht möglich oder in Abwägung des künstlerischen oder historischen Wertes nicht sinnvoll ist und wenn die entstehende Lücke im Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist (Art. 84 Abs. 4 BauG-AR).

Kanton Basel-Stadt

Präzise Angaben: Der Kanton Basel-Stadt sieht in seinem Bau- und Planungsgesetz (BPG-BS) die Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sowie die Stadt- und Dorfbild-Schonzone vor. Der Kanton ist für das Stadtgebiet von Basel zuständig für die Nutzungsplanung, die Gemeinden Bettingen und Riehen erlassen ihre eigenen Nutzungspläne (§ 103 BPG-BS).

In der Schutzzone (§ 37 BPG-BS) sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Abbrüche sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Um-, Aus- und Neubauten sind nur zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird.

Demgegenüber darf in der Schonzone (§ 38 BPG-BS) der nach aussen sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt werden; Baukubus und Massstäblichkeit sind zu wahren. Abweichungen vom Baukubus und von der Massstäblichkeit sind anzuordnen, wenn der Charakter der bestehenden Bebauung dies gebietet oder das Interesse an der Beibehaltung des Charakters fehlt.

Für den Erhalt schützenswerter Ortsbilder kann insbesondere auch auf das Instrumentarium des Bebauungsplans zurückgegriffen und spezifische Bauvorschriften festgelegt werden (§ 101 Bst. i BPG-BS).

Im kantonalen Denkmalschutzgesetz (DSchG-BS) wird das Zusammenspiel des objektbezogenen und des raumplanerischen Denkmal- und Ortsbildschutzes veranschaulicht: Erhaltenswürdige Einzelwerke, Ensembles sowie auch Strassenzüge, Plätze und Häusergruppen, Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen sollen der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone oder der Stadt- und Dorfbild-Schonzone zugeteilt werden (§ 13 DSchG-BS). Besonders erhaltenswürdige Denkmäler sind in das Denkmalverzeichnis einzutragen. Ein solcher Eintrag kann auch im Rahmen eines Bebauungsplanes beschlossen werden. Diesfalls wird im Bebauungsplan der Umfang des Schutzes festgelegt (§ 16a DSchG-BS).

Kanton Genf

Enge Zusammenarbeit Raumplanung und Ortsbildschutz; kantonale Zuständigkeit: Der Kanton möchte die Rolle des ISOS bei der nächsten Aktualisierung der Wegleitung zur Erstellung kommunaler Richtpläne stärken. So soll inbesondere Art. 6A der LPMNS (Loi sur la protection des monuments, de la nature et des sites; L4 05) umgesetzt werden. Der Artikel besagt insbesondere, dass die kantonale Stellungnahme erst nach Anhörung der Gemeinden, der Kommission für Denkmalpflege, Natur und Landschaft sowie der betroffenen Verbände von kantonaler Bedeutung abgegeben wird. Der Kanton möchte auch die Leitplanken für die Nutzungspläne (Zonenplan, Quartierplan und Sondernutzungsplan) definieren. So soll im Planungsbericht ein spezifisches Kapitel dem ISOS gewidmet sein. Bei Quartier- und Sondernutzungsplänen wird dieses Kapitel entweder darlegen, wie der Nutzungsplan die Erhaltung der Qualitäten der Schutzobjekte oder deren grösstmögliche Schonung sicherstellt, oder aber die Gründe aufführen, die eine künftige Beeinträchtigung rechtfertigen.

Aktuell arbeitet das Amt für Raumordnung im Vorfeld von Entwicklungsprojekten in Perimetern, denen ein ISOS-Erhaltungsziel zugewiesen ist, eng mit einem Vertreter/einer Vertreterin des Amts für Denkmalpflege und Archäologie zusammen und berücksichtigt die in der ISOS-Ortsbildaufnahme beschriebenen Bewertungen ausdrücklich, insbesondere in den Machbarkeitsnotizen («notes d’opportunité») (siehe auch Plattform «Patrimoine–Paysage–Territoire»). m Gegensatz zu anderen Kantonen liegt jedoch beim  Kanton Genf die Hauptverantwortung für die Nutzungsplanung beim Kanton. Die Gemeinden spielen hier nur eine geringfügige Rolle.

Kanton Thurgau

Griffige Grundlagen: Die Kommunalplanung umfasst gemäss dem kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG-TG) den kommunalen Richtplan und den Rahmennutzungsplan (Zonenplan, Baureglement) sowie Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (§ 8 Abs. 3 PBG-TG).

Innerhalb der Landwirtschafts-, Bau-, und Schutzzonen sowie den weiteren Zonen steht es den Gemeinden weitgehend frei, den Zonenzweck zu definieren und weitere Vorgaben wie die Gestaltung und Einordnung der Bauten und die Umgebungsgestaltung zu definieren (§ 17 f. PBG-TG). Auf Stufe Verordnung (PBV-TG) werden vereinzelt Zwecke der Grundnutzungszonen umschrieben (§ 5 ff. PBV-TG). Konkretere Vorgaben bestehen bezüglich der Erhaltungszonen für bestehende Kleinsiedlungen (§ 15 ff. PBV-TG) und den Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen (§ 19 PBV-TG).

Die Verpflichtung der Gemeinden, Schutzobjekte weitergehend zu sichern ist im kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetz (TG NHG) verankert (§ 10 f. TG NHG). Die Gemeinden sichern Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte in erster Linie durch Reglemente oder Nutzungspläne nach PBG. Zum gleichen Zweck können die Gemeindebehörden Anordnungen über erhaltenswerte Einzelobjekte durch Entscheid treffen. Sie können Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften in ihren Reglementen vorsehen. Mit diesen Schutzmöglichkeiten sind griffige Grundlagen für den Erhalt des ISOS vorhanden.