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Massnahmen auf Ebene kantonaler Richtplanung

Allgemeines

Im kantonalen Richtplan können einerseits Aussagen zur Steuerung der Siedlungsverdichtung und Siedlungserneuerung getroffen werden, andererseits werden Planungsgrundsätze und Anweisungen zur Berücksichtigung des ISOS formuliert (ARE, Kantonale Richtpläne, Dokumente: Ergänzung Leitfaden Richtplanung 2014, S. 15). Insbesondere zur Frage der Verdichtung, sollte vorrangig bereits auf Stufe Richtplanung – gestützt auf eine stufengerechte Interessenabwägung – aufgezeigt werden, wo Verdichtung stattfinden soll und wie diese ISOS‑konform geschehen kann, wobei auch die übergeordnete räumliche Situation (Topographie, Sichtbeziehungen, landschaftlicher Kontext) systematisch zu berücksichtigen ist.

Auf Bundesebene gibt es keine Pflicht zur strategischen Planung für die Gemeinden. Auf kantonaler Ebene können jedoch entsprechende Vorgaben für Regionen oder Gemeinden bestehen. Idealerweise, fordert der kantonale Richtplan (oder auch die kantonale Gesetzgebung; siehe anderes Kapitel) die nachfolgenden Planungsbehörden auf, vor der Nutzungsplanung ein strategisches Dokument auszuarbeiten, das sich auch mit den Ortsbildern und ISOS-Objekten befasst. Damit lässt sich eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem ISOS zu einem frühen Zeitpunkt erreichen.

Die meisten kantonalen Richtpläne widmen im Teil Siedlung dem Ortsbildschutz ein Kapitel. Sie weisen an dieser Stelle in allgemeiner Form auf die Pflicht zur Berücksichtigung des ISOS im Rahmen der Planungen hin. In einigen kantonalen Richtplänen finden sich etwas spezifischere Formulierungen. Diese werden im Folgenden beispielhaft aufgeführt.

Die beste Richtplanung führt jedoch nicht zum Ziel, wenn sie nicht gelebt wird. An die Gemeindebehörden gerichtete Verpflichtungen bringen wenig, wenn der Kanton danach die Nutzungspläne nicht dahingehend prüft.

Zum Mitnehmen (Empfehlungen)

  • Stufengerechte Interessenabwägung: Werden Innenentwicklungsgebiete festgelegt, soll eine erste Auseinandersetzung mit den bestehenden Siedlungsqualitäten (ISOS, Ortsbilder kantonaler und regionaler Bedeutung) erfolgen.
  • Klärung: Im Richtplantext wird auf die Bedeutung der Unterschiede zwischen ISOS-Ortsbildern und kantonalen, regionalen oder kommunalen Ortsbildern hingewiesen und diese erläutert.
  • Koordination: Empfohlen wird Verfahrensabläufe zwischen den kantonalen Fachstellen so zu strukturieren, dass die Verantwortungen klar sind.
  • Leitbilder: Eine nützliche Massnahme ist kantonale Leitbilder Innenentwicklung – Ortsbildschutz herauszugeben um das Vorgehen auf kommunaler Richt- und Nutzungsplanstufe, namentlich zur sachgerechten Berücksichtigung des ISOS zu verdeutlichen (zum Beispiel: obligatorische Startbesprechung -> Kapitel E).

Herausforderungen und Chancen

  • Für die Kantone ist es eine Herausforderung die Nutzungspläne bei deren Genehmigung auf die Berücksichtigung der ISOS-Ortsbilder zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Planungen auch den Richtlinien des Richtplans entsprechen. Es ist aber auch gleichzeitig eine Chance es an dieser Stelle zu machen, damit spätere langwierige Verfahren vermieden werden können.
  • Spagat zwischen strategischen Entscheiden (Verdichtung einfordern) und nutzungsplanerische Tatsachen (Konfliktpotential) Eine grosse Herausforderung ist es die auf strategischer Ebene im Richtplan verlangte Verdichtung, auf Stufe  Nutzungsplanung so zu konkretisieren, dass die Verdichtung mit dem Ortsbildschutz in Einklang gebracht werden kann.
  • Eine Klärung im kantonalen Richtplan ist eine Chance für die nachfolgenden Planungen.

Beispiele

Kanton Appenzell-Ausserrhoden

Kantonale Schutzzonen: Der Kanton Appenzell-Ausserrhoden hat für die ISOS-Ortsbilder von nationaler Bedeutung einen kantonalen Schutzzonenplan erlassen und weist entsprechend im Richtplantext (Kapitel S Siedlung ->Unterkapitel S.4 Siedlungsqualität) und auf der Richtplankarte (Geoportal) explizit auf diesen hin. Die richtplanerische Festlegung der ISOS-Ortsbilder (Urnäsch, Herisau-Schwänberg, Schwellbrunn, Hundwil, Gais, Trogen, Heiden und Lutzenberg) wurden bei der letzten Gesamtüberarbeitung bestätigt und Sind, gemäss Richtplan, zentrale Bestandteile des kulturellen Erbes und deshalb zu erhalten.

Kanton Basel-Stadt

Spezifische Kriterien: Der Richtplan (S 1.6 Ortsbild) Kanton Basel-Stadt wendet sich mit Planungsgrundsätzen und -anweisungen an die nachfolgenden Planungsträger: Der Kanton und die Gemeinden werden nicht nur zur Pflege und zum Erhalt typischer Ortsbilder angehalten, sondern auch zur Berücksichtigung des ISOS beim Umgang mit Baudenkmälern, schützens- oder erhaltenswerten Bauten, Gevierten und Anlagen, bei der Ausscheidung von Zonen, beim Denkmal- und Kulturgüterschutz (inkl. Archäologie) sowie bei der Freiraumplanung (Plätze, Parks, Gartendenkmäler und schutzwürdige Objekte in der Landschaft).

Der Richtplan weist auf die Direktverbindlichkeit des ISOS bei der Erfüllung von Bundesaufgaben hin. Vor der Festsetzung von Richtplanvorhaben, die in Konflikt mit dem ISOS stehen, ist die kantonale Fachstelle für Heimatschutz und Denkmalpflege einzubeziehen, um Lösungen und Massnahmen zu suchen. Ebenso ist das ISOS bei der Überarbeitung von Gesetzen und Verordnungen zu beachten. Als Leitsatz für das Siedlungsgebiet gilt: Bebauung und Freiräume müssen unter Beachtung historischer Gefüge hohe urbane und landschaftliche Ansprüche erfüllen.

Kanton Genf

Starke Zusammenarbeit zwischen Raumplanung und Ortsbildschutz: Der Kanton überarbeitet gegenwärtig den kantonalen Richtplan. Ziel ist es, das ISOS im zukünftigen Richtplan als wesentlichen Bestandteil der Raumplanung zu verankern.

Leitfaden: Ebenfalls möchte der Kanton die Rolle des ISOS bei der nächsten Aktualisierung der Wegleitung zur Erstellung kommunaler Richtpläne stärken. Der Kanton setzt auch Leitplanken für die Nutzungspläne (Zonenplan, Quartierplan und Sondernutzungsplan). Erwartet wird, dass im Planungsbericht ein spezifisches Kapitel dem ISOS gewidmet ist. Bei Quartier- und Sondernutzungsplänen wird dieses Kapitel entweder darlegen, wie der Nutzungsplan die Erhaltung der Qualitäten der Schutzobjekte oder deren grösstmögliche Schonung sicherstellt, oder aber die Gründe aufführen, die eine künftige Beeinträchtigung rechtfertigen.

Kanton St. Gallen

Klare Unterscheidung Bedeutung Ortsbilder, Verantwortung und Verpflichtung: Der Kanton St. Gallen hat die Ortsbilder von nationaler und kantonaler Bedeutung im Kapitel «Siedlung (S 31)» des Richtplans festgesetzt. Er weist auf die Besonderheiten bei der Erfüllung von Bundesaufgaben hin und verpflichtet die Gemeinden, innerhalb von zehn Jahren nach der bundesrätlichen Genehmigung des Richtplans, die Ortsbilder von nationaler und kantonaler Bedeutung parzellenscharf und für Grundeigentümer verbindlich zu sichern. Den Gemeinden stehen aufgrund der Gemeindeautonomie Ermessensspielräume zu. Durch die Genehmigung der kommunalen Nutzungspläne (Art. 26 RPG) obliegt dem Kanton die Prüfung der Rechtmässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG-SG).

Kanton Thurgau

Unterscheidung Bedeutung Ortsbilder, Angabe auf der Richtplankarte und Verpflichtung: Im Kapitel «Siedlung (1.10)» des Thurgauer Richtplans wird zwischen «besonders wertvollen» ISOS-Ortsbildern und «wertvollen» Ortsbildern» (Ortsbilder von regionaler Bedeutung) unterschieden. Diese Ortsbilder werden auf der Richtplankarte aufgeführt. Die Gemeinden stellen den grundeigentümerverbindlichen Schutz der «besonders wertvollen» und «wertvollen» Ortsbildschutzgebiete sowie deren Pflege und ortsbildverträgliche Gestaltung sicher. Sie erlassen dafür Schutzzonen und Reglemente und berücksichtigen die Erhaltungsziele in ihren Nutzungsplanungen.