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Ursprungszeugnis Schweizer Film

Allgemeines

Als Schweizer gelten Personen mit CH-Bürgerrecht oder dauerhaftem Aufenthalt in der Schweiz, die beim Schweizer (Ko)Produktionsunternehmen unter Vertrag sind und von diesem bezahlt werden. Als „dauerhafter Aufenthalt" gilt der Aufenthalt als aktiveR FilmschaffendeR in der Schweiz: Der Aufenthalt muss seit mindestens einem Jahr belegt sein (Aufenthaltsbewilligung) und der entsprechende Beruf muss in dieser Zeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt worden sein.

Vom Bund geförderte Filmprojekte: Das BAK kann nur Filme fördern, die als Schweizer Filme oder als offiziell anerkannte internationale Koproduktionen hergestellt werden. Unter Umständen kann dasselbe Filmprojekt vom Bund als Schweizer Film und als Koproduktion gefördert werden. Die Produktion muss daher im Subventionsgesuch angeben, ob eine Anerkennung als offizielle Koproduktion beabsichtigt ist.

Für Koproduktionen ist eine Herstellungsförderung grundsätzlich auch möglich, wenn keine Schweizer Regie vorliegt. Treatment- und Drehbuchförderung setzen immer eineN Schweizer (Haupt) AutorIn voraus, deren Tätigkeit mit der Finanzhilfe gefördert wird. Projektentwicklungsförderung setzt eine verantwortliche Schweizer Produktion voraus.

Bei Koproduktionen, die vom Bund gefördert werden sollen, sind im Budget unter „Ausgaben Schweiz" alle Ausgaben anzugeben, die von der Schweizer Koproduktion getragen werden. Ob die Ausgaben in der Schweiz oder im Ausland erfolgen, ist weniger ausschlaggebend, als dass sie für Schweizer Elemente (künstlerische und technische Mitarbeitende, filmtechnische Betriebe) ausgegeben werden (s. unten Beteiligung).

Vom Bund nicht geförderte Filmprojekte: Soll das Projekt als offizielle Koproduktion hergestellt werden, so muss das Gesuch um Anerkennung als offizielle Koproduktion vor Beginn der Dreharbeiten gestellt werden. Das Gesuch für ein Ursprungszeugnis als Schweizer Film kann jederzeit gestellt werden.

In den nachfolgenden Checklisten wird die Praxis der Sektion Film bezüglich Schweizer Filmen und offizieller Koproduktionen zusammengefasst. Massgeblich sind im Einzelfall immer die gesetzlichen Bestimmungen, d.h.
für die Qualifikation als Schweizer Film

und für die Anerkennung als Koproduktion die anwendbaren internationalen Abkommen.
 

Die Schweiz hat mit folgenden Ländern Koproduktionsabkommen abgeschlossen: Belgien (französische Gemeinschaft), Deutschland, Frankreich, Italien, Kanada, Luxemburg, Österreich. Die Schweiz hat zudem das Europaratsabkommen (Europäisches Übereinkommen) unterzeichnet. Es gilt für multilaterale Koproduktionen und kann als bilaterales Abkommen Anwendung finden, wenn die Herkunftsländer zweier Koproduzenten das Europäische Abkommen unterzeichnet haben, zwischen ihnen aber kein bilaterales Abkommen besteht.

Checkliste Schweizer Film

AutorInnen: Regie mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz (zwingend)DrehbuchautorIn (erwünscht)
KomponistIn (erwünscht)
Evtl. weitere künstlerisch prägende Funktionen (Kamera, Szenenbild)

ProduzentIn: (Wohn)sitz, Verantwortliche mit Wohnsitz in der Schweiz (zwingend)
Finanzierungsanteil zwischen 51% und 100% (zwingend)

Beteiligung von weiteren künstlerischen und technischen Mitarbeitenden aus der Schweiz sowie von filmtechnischen Betrieben in der Schweiz. Mindestens 50% der verantwortlichen Positionen müssen mit MitarbeiterInnen aus der Schweiz besetzt werden (zwingend). Eine dem Finanzierungsanteil entsprechende höhere Schweizer Beteiligung ist erwünscht.

Die in der Tabelle mit * bezeichneten Positionen werden vom BAK als besonders gewichtig erachtet.

Nb : Die Liste ist je nach Projekt der effektiven Beteiligung anzupassen (dies gilt auch für Animation oder Docufiction)

Ein Ursprungszeugnis wird auf Gesuch hin und erst nach Fertigstellung ausgestellt (Endabrechnung, Vorlage der wichtigsten Verträge, Cast- und Crewlisten, Belegexemplar auf DVD).

Checkliste Schweizer Beteiligung bei einer offiziellen Koproduktion

Die Anerkennung als offizielle Koproduktion durch das BAK und durch die entsprechenden ausländischen Behörden ist zwingend. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird auch geprüft, ob die Filmprojekte, die Koproduktionspartner und die Koproduktionsverträge den Anforderungen der jeweiligen Abkommen entsprechen (Filmgenre, Auswertung, Erfahrung, Budgetverantwortung, Rechteverteilung, etc.).

Massgeblich ist immer das jeweils anwendbare Abkommen. Die AutorInnen (Regie, Drehbuch, Komposition etc.) werden anders als beim Schweizer Film zur künstlerischen Beteiligung gerechnet (vgl. Tabelle unten). Die Produktion wird ─ wie beim Schweizer Film ─ vorausgesetzt und deshalb nicht zur Beteiligung gerechnet.

Das Verhältnis der künstlerischen und technischen Beteiligung (Personen und Betriebe) zum Finanzierungsanteil des Schweizer Produktionsunternehmens ist für die Anerkennung aber insbesondere für den Zugang zu den Förderungsinstrumenten der Bundes-Filmförderung entscheidend:

  • Proportionalität der Beteiligung wird von den meisten Koproduktionsabkommen verlangt. Massgeblich ist im Einzelfall das jeweils anwendbare Abkommen.
  • Proportionalität der Beteiligung wird für die Filmförderung des Bundes verlangt
  • Die mit * bezeichneten Positionen werden vom BAK als besonders gewichtig erachtet.

Nb : Die Liste ist je nach Projekt der effektiven Beteiligung anzupassen (dies gilt auch für Animation oder Docufiction).

Transferzahlungen

Transferzahlungen ins Ausland sind bei Koproduktionen grundsätzlich unerwünscht. Ein „Minus" an Schweizer Ausgaben kann im Einzelfall akzeptiert werden, wenn diesem ein „Plus" bei der Schweizer Beteiligung gegenübersteht. Dieses Plus kann quantitativ (überproportionale Beteiligung) oder qualitativ (besonders wichtige Positionen/Arbeiten) sein. Ein Schweizer Ausgabenanteil unter 80% des Schweizer Finanzierungsanteils wird in keinem Fall akzeptiert. Als besonders wichtig gelten die in der Tabelle hervorgehobenen und mit * bezeichneten Positionen.