Was versteht das Kulturgütertransfergesetz (KGTG) unter einem Kulturgut?
Um als Kulturgut im Sinne des Gesetzes (Art. 2 Abs. 1 KGTG) zu gelten, muss ein Objekt:
- aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte,
Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll sein; und - zu einer der in Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 genannten Objekt-Kategorien gehören; oder
- zu einer der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der UNESCO-Konvention 2001 genannten Objekt-Kategorien zu gehören
Entscheidungshilfen
Die Checkliste dient der Beurteilung, ob es sich bei einem Objekt um Kulturgut handelt.
Beispiele Kulturgüter
Der internationale Museumsrat (ICOM) veröffentlicht sog. Rote Listen von Kulturgüterkategorien verschiedener Länder und Regionen, welche von Plünderungen und illegalem Handel besonders betroffenen sind. Dies mit dem Ziel, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren, die betroffenen Kreise zu unterstützen und die internationale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes zu fördern.
Bundesamt für Kultur
Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer und Raubkunst
Hallwylstrasse 15
3003 Bern
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