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Alias-Nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen

Wenn Ihr Kulturunternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, stehen Ihnen verschiedene Instrumente zur Verfügung, um diesen abzufedern

Gesamtwirtschaftliche Massnahmen

Kurzarbeitsentschädigung

Sie können einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung stellen. Informationen dazu und Formulare finden Sie hier:  

Andere generelle Massnahmen

Überbrückungskredite zur Liquiditätshilfe, Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen, Liquiditätspuffer im Steuerbereich, s.:  

Ergänzende Massnahmen für den Kultursektor

Nothilfen

Unternehmen, auf welche die ergänzenden Massnahmen für den Kultursektor anwendbar sind (vgl. verlinktes PDF-Dokument) können kurzfristig ihre Liquidität sicherstellen. Nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen können beim Kanton, in dem sie ihren Sitz haben, bis spätestens 20. Mai. 2020 ein rückzahlbares zinsloses Darlehen als Soforthilfe beantragen. Die Darlehen belaufen sich auf höchstens 30 Prozent der Erträge des Unternehmens gemäss der letzten revidierten Jahresrechnung.

Informationen dazu und Formulare finden Sie hier:

Services culturels cantonaux

Ausfallentschädigungen

Unternehmen, auf welche die ergänzenden Massnahmen für den Kultursektor anwendbar sind (vgl. verlinktes PDF-Dokument) und denen aus der Absage oder der Verschiebung von Veranstaltungen oder Projekten bzw. aus Betriebsschliessungen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, können bis spätestens 20. Mai 2020 beim Kanton, in dem sie ihren Sitz haben, eine Entschädigung beantragen. Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.

Die Anlaufstelle für Ihren Kanton finden Sie hier:

Services culturels cantonaux

Die ergänzenden Massnahmen sind in der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) geregelt: