Absichtserklärung [Art. 48, 93 und 100 FiFV]

Die Absichtserklärung ist eine positive, aber erst provisorische Antwort des BAK auf ein Gesuch um einen Bundesbeitrag. Die Absichtserklärung reserviert einen bestimmten Betrag für ein bestimmtes Projekt. Ihre Gültigkeit ist befristet und kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert werden. Wenn das Projekt innert der Gültigkeitsdauer zustande kommt, d.h. wenn die Finanzierung des Projekts vollständig und gesichert und das Budget definitiv ist, wenn alle zur Realisierung notwendigen Verträge abgeschlossen und die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind, kann die in Aussicht gestellte Finanzhilfe vom BAK ausbezahlt werden (Auszahlungsverfügung, siehe → Verfügung). Das Gesuch um Auszahlung (siehe → Auszahlung) ist zusammen mit der vollständigen Dokumentation rechtzeitig vor Projekt- bzw. Drehbeginn einzureichen, in der Regel sechs Wochen vorher (siehe → Drehverbot; siehe → ratenweise Auszahlung). Ist die Realisierung des Projekts in dieser Frist unwahrscheinlich oder können die Fördermittel nicht länger gebunden werden, kann das BAK eine Verlängerung ablehnen. Das Gesuch kann dann erneut eingereicht werden.

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Letzte Änderung 12.11.2017

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