Glossar Film

Abrechnung [Art. 66-68]

Für alle Projekte, die mithilfe von Bundesbeiträgen realisiert werden, ist innert drei Monaten nach Abschluss der geförderten Arbeiten eine vollständige Abrechnung einzureichen. Die Frist kann vom BAK auf Gesuch hin verlängert werden (siehe → Rechnungsablage).

Absichtserklärung [Art. 48, 93 und 100 FiFV]

Die Absichtserklärung ist eine positive, aber erst provisorische Antwort des BAK auf ein Gesuch um einen Bundesbeitrag. Die Absichtserklärung reserviert einen bestimmten Betrag für ein bestimmtes Projekt. Ihre Gültigkeit ist befristet und kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert werden. Wenn das Projekt innert der Gültigkeitsdauer zustande kommt, d.h. wenn die Finanzierung des Projekts vollständig und gesichert und das Budget definitiv ist, wenn alle zur Realisierung notwendigen Verträge abgeschlossen und die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind, kann die in Aussicht gestellte Finanzhilfe vom BAK ausbezahlt werden (Auszahlungsverfügung, siehe → Verfügung). Das Gesuch um Auszahlung (siehe → Auszahlung) ist zusammen mit der vollständigen Dokumentation rechtzeitig vor Projekt- bzw. Drehbeginn einzureichen, in der Regel sechs Wochen vorher (siehe → Drehverbot; siehe → ratenweise Auszahlung). Ist die Realisierung des Projekts in dieser Frist unwahrscheinlich oder können die Fördermittel nicht länger gebunden werden, kann das BAK eine Verlängerung ablehnen. Das Gesuch kann dann erneut eingereicht werden.

Abweichen von der Empfehlung des Ausschusses [Art. 47 FiFV]

Das BAK folgt in der Regel den Empfehlungen der Ausschüsse oder der Experten und Expertinnen. Weicht es davon ab, so muss es dies begründen. Nach der Praxis des BAK kommt ein Abweichen insbesondere in folgenden Fällen in Frage: - In sich widersprüchliche, unzulässige oder offensichtlich falsche (aktenwidrige) Begründung des Ausschusses. - Behandlung von Rechtsfragen im Ausschuss. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es Aufgabe des BAK und nicht der Ausschüsse, das Recht anzuwenden (und auszulegen). - Drohende Rechtsverletzung (insbesondere bezüglich Verfahrensrechte oder Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör). Ergeben sich beispielsweise klare Widersprüche zwischen der ersten und der zweiten Beurteilung im Ausschuss, oder tauchen in der zweiten Begutachtung neue grundlegende Kritikpunkte auf, so kann das BAK unter Umständen entgegen der Empfehlung des Ausschusses ein Gesuch zurückstellen. - Finanzielle Gründe: Das BAK ist an die vom Parlament bewilligten Kreditmittel gebunden. - Politische Gründe: Insbesondere bei Koproduktionen kann das BAK aus Gründen der Länderreziprozität von einer Empfehlung abweichen (siehe → Reziprozität).

Anerkennung als offizielle Koproduktion [Art. 111-114 FiFV]

Filme, die als internationale Koproduktion (siehe → internationale Koproduktion) hergestellt werden und den Bestimmungen der internationalen Koproduktionsabkommen (siehe → Koproduktionsabkommen) entsprechen, werden auf Gesuch hin von den Behörden der beteiligten Staaten anerkannt.

Anrechenbare Kosten [Art. 27-29 FiFV]

Wird für ein bestimmtes Projekt / Vorhaben um einen Bundesbeitrag ersucht, so dürfen nur die für die entsprechende Tätigkeit notwendigen Kosten geltend gemacht werden. (siehe → Budget). Die eingereichten Budgets müssen zudem weitere Vorgaben erfüllen: - Es sind grundsätzlich nur die nach Gesuchseinreichung noch anfallenden Kosten beitragsberechtigt [Art. 37 FiFV]. Vor Gesuchseinreichung angefallene Kosten (Vorkosten), etwa die Kosten der Dreharbeiten im Rahmen der Postproduktionsförderung (siehe → Postproduktionsförderung), werden berücksichtigt, soweit sie notwendig und zweckmässig waren (siehe auch → Budget). Der Bundesbeitrag darf jedoch die noch zu erwartenden Kosten nicht übersteigen [Art. 27 Abs. 5 FiFV]. - Löhne für künstlerische und technische Mitarbeitende müssen den zwischen den Verbänden vereinbarten Richtlinien (Richtlohnlisten der paritätischen Kommission) entsprechen oder branchenüblich sein [Art. 27 Abs. 2 FiFV]. Das BAK prüft, ob die budgetierten Löhne sich im Rahmen der Richtlohnlisten bewegen oder branchenüblich sind. - Rechteabgeltungen, Honorare und Löhne für Drehbuch und Regie sowie das Produzenten- oder Produzentinnenhonorar sind anrechenbar, soweit sie das übliche Mass nicht überschreiten [Art. 27 Abs. 3 FiFV]. - Bei Koproduktionen sind grundsätzlich nur diejenigen Auslagen anrechenbar, die für Schweizer Elemente ausgegeben werden (siehe → Ausgaben der Schweizer Produktionsfirma). Sind Transferzahlungen (siehe → Transferzahlungen) vorgesehen, so sind diese auszuweisen und separat zu begründen (siehe Link → «Information Koproduktion» rechts). - Kosten für die Erfüllung von Auflagen (siehe → Auflagen) der Bundesfilmförderung sind anrechenbar. - Für Unvorhergesehenes (siehe → Unvorhergesehenes) können in der Regel maximal 5 % budgetiert werden (pauschal, ausgehend vom Zwischentotal). In der Abrechnung (siehe → Abrechnung) dürfen nur Ausgaben aufgeführt werden, die effektiv angefallen sind (siehe auch → Rechnungsablage). - Budgetveränderungen seit der Auszahlung (Mehrkosten oder Einsparungen) sind in der Abrechnung (siehe → Abrechnung) auszuweisen und zu begründen (siehe auch → Rechenschaftspflicht, → Projektänderungen). - Handlungsunkosten (Verwaltungskosten wie Büro-Infrastrukturkosten, Sekretariat, Firmenbuchhaltung usw.) können mit maximal 7,5 % budgetiert werden (ausgehend vom Zwischentotal der Ausgaben der Schweizer Produktionsfirma). Handlungsunkosten dürfen in der Abrechnung (siehe → Abrechnung) pauschal aufgeführt werden, d.h. sie müssen nicht einzeln belegt werden. - Produzenten- oder Produzentinnenhonorar: In den Vorbereitungs- und Entwicklungsphasen eines Filmprojekts (Treatment, Drehbuch, Projektentwicklung) dürfen die Handlungsunkosten und das Produzenten- oder Produzentinnenhonorar zusammen 15 % der Projektkosten nicht übersteigen (ausgehend vom Zwischentotal). - In der Postproduktion sind nur Fertigstellungskosten anrechenbar, die in der Schweiz anfallen (siehe → Postproduktionsförderung). - In der Verleihförderung sind Auslagen für Promotions- oder sonstige Massnahmen im Hinblick auf die Kinoauswertung anrechenbar, wie Werbung, Untertitelung, Audiodeskription.

Anrechenbare Kosten der Film-Standortförderung (FiSS)

Anrechenbare Kosten im Sinne der Film-Standortförderung (siehe → Film-Standortförderung) sind Ausgaben in der Schweiz (siehe → Ausgaben in der Schweiz), die für Leistungen nach der Gesucheinreichung erbracht und von der Schweizer Produktionsfirma an Dritte bezahlt werden. Diese Dritte müssen von der Produktionsfirma persönlich, finanziell oder organisatorisch unabhängig sein. Es sind nicht alle Ausgaben anrechenbar: Für einzelne Kostenstellen gelten spezifische Bestimmungen (ext. Link Praktische Hinweise).

Archivkopie [Art. 63 FiFV]

Neue Kopie oder gleichwertiger digitaler Datenträger (Masterfile), die oder der bei der Cinémathèque (Stiftung Schweizerisches Filmarchiv) hinterlegt wird. Auflage (siehe → Auflage) für Filme, die vom Bund in der Herstellung oder Postproduktion gefördert wurden. Die Cinémathèque bestätigt dem BAK die Hinterlegung. Die Hinterlegung der Archivkopie ist eine der Voraussetzungen für die Auszahlung der letzten Rate. Technische Mindestanforderungen: neue Kopie (16mm oder 35mm) oder digitaler Datenträger (vgl. die Anforderungen der Cinémathèque → Link «Verleihförderung - Formulare»). Die Kosten für die Archivkopie sind im Herstellungsbudget (Herstellungsförderung und Förderung der Postproduktion) anrechenbar (siehe → anrechenbare Kosten).

Audiodeskription [Art. 65 Abs. 3]

Die Auflage wird verfügt für lange Dokumentarfilme, die insgesamt mit über 125 000 Franken vom Bund gefördert wurden und lange Spielfilme, die mit über 300 000 Franken gefördert wurden. Audiodeskription ist das hörbare Beschreiben von visuellen Eindrücken. Dabei werden visuelle Elemente eines Filmes wie Orte, Landschaften, Kamerabewegungen in einem Text beschrieben und während den Dialogpausen eines Films wiedergegeben. Im Film wird dieser Text hörbar gemacht. Die Audiodeskription muss technisch so vorliegen, dass eine professionelle Vorführung möglich ist. Die Cinémathèque Suisse bestätigt das Vorliegen bei Hinterlegung der → Archivkopie. Bei der Erstellung einer Audiodeskription ist die Mitwirkung von sehbehinderten Personen entscheidend. Die technische Umsetzung der Audiodeskription wird von spezialisierten Unternehmen im In- und Ausland vorgenommen. Die Kosten für Audiodeskription und Untertitelung für Hörbehinderte sind im Herstellungsbudget anrechenbar (siehe → anrechenbare Kosten). Für die Verleihförderung von Schweizer Filmen und anerkannten Koproduktionen mit Schweizer Regie sind diese Kosten anrechenbar, soweit die entsprechenden Massnahmen nicht bereits im Rahmen der Herstellungsförderung budgetiert wurden.

Auflagen [Art. 60-70 FiFV]

Auflagen sind Verpflichtungen oder Bedingungen, die mit der Auszahlung einer Finanzhilfe verbunden sind und die von der gesuchstellenden Person erfüllt werden müssen. Das BAK prüft nach Erhalt der Abrechnung (siehe → Abrechnung), ob die Auflagen erfüllt wurden. Welche Auflagen gelten, steht entweder in der Verfügung über die Auszahlung (siehe → Auszahlung) der ersten Rate oder in der Absichtserklärung (siehe → Absichtserklärung). Beispiele für Auflagen: - Hinterlegung einer Archivkopie (siehe → Archivkopie) - Audiodeskription und Untertitelung für Hörbehinderte (siehe → Audiodeskription; → Untertitelung für Hörbehinderte; → Barrierefreiheit) - Hinweis auf die Bundesförderung (siehe → Hinweis auf die Förderung) - Abgabe eines Belegexemplars (fertiges Treatment / Drehbuch, DVD des fertigen Films) (siehe → Belegexemplar) - Übersetzung in eine zweite Landessprache für Filme, die in der Herstellung oder Postproduktion gefördert wurden (siehe → Landessprache) - Information bei Projektänderungen (siehe → Projektänderungen) - Pflicht zur Einreichung einer revidierten Abrechnung (siehe → Rechnungsablage) - Anbieten von einem oder mehreren Stage-Plätzen bei gewissen Filmen, die vom Bund in der Herstellung gefördert werden (siehe → Stage)

Ausgaben der Schweizer Produktionsfirma

Ausgaben der Schweizer Produktionsfirma sind Kosten, die der Schweizer Produktionsfirma nach den Koproduktionsabkommen (siehe → Koproduktionsabkommen) zugeordnet werden. Dazu gehören insbesondere alle Ausgaben für Schweizer Elemente, beispielsweise Honorare, Löhne und Spesen für die eigene Crew, Ausgaben für filmtechnische Betriebe in der Schweiz und für die eigenen Leistungen. Dazu können auch ausländische Kosten gehören (beispielsweise Reisen und Spesen für den Aufenthalt der eigenen Crew bei Dreharbeiten im Ausland). Nicht ohne weiteres angerechnet werden Transferzahlungen (→ Transferzahlungen). Für die Film-Standortförderung (FiSS) sind hingegen die Ausgaben der Schweizer Produktionsfirma im Inland massgebend. Diese müssen deshalb im Budgetformular für FiSS separat ausgewiesen werden (siehe → Ausgaben in der Schweiz).

Ausgaben in der Schweiz [FiSS, Art. 29 FIFV]

Ausgaben in der Schweiz sind diejenigen Film-Herstellungskosten, die von der Schweizer Produktionsfirma für Leistungen bezahlt werden, deren Erbringer oder Erbringerinnen zur Zeit der Leistungserbringung seinen oder ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben. Ein Mindestanteil an Ausgaben in der Schweiz ist ein Zulassungskriterium für die Film-Standortförderung (FiSS) (siehe → Film-Standortförderung).

Ausgabenliste der Film-Standortförderung (FiSS)

Die Ausgabenliste ist ein Formular der Film-Standortförderung (siehe → Film-Standortförderung). Sie führt tabellarisch die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer auf. Aufgrund der Liste können Produktionsfirma und BAK auf einen Blick feststellen, ob die Voraussetzungen für die Film-Standortförderung erfüllt sind. Die Liste erlaubt auch eine statistische Auswertung des ökonomischen Effektes der Film-Standortförderung und ist deshalb ein wichtiger Baustein für eine Evaluation des Förderinstrumentes.

Ausschluss von der Filmförderung [Art. 16 FiG]

Nicht förderbar sind: - Werbefilme, - Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung (Schulungsfilme), und - Auftragsproduktionen (siehe → Unabhängigkeit). - Filme, die die Menschenwürde verletzen oder diskriminierend sind, - Filme, die Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, und - Filme mit pornografischem Inhalt. Im Einzelfall ist zu prüfen, inwiefern heikle Inhalte durch die künstlerische Konzeption (Kunstfreiheit) gerechtfertigt werden. Das BAK kann hierzu bei den gesuchstellenden Personen zusätzliche Auskünfte einholen und externe Gutachten in Auftrag geben. Kommt das BAK zum Schluss, ein Projekt sei von der Förderung ausgeschlossen, tritt es auf das Gesuch nicht ein und teilt dies der gesuchstellenden Person mit (siehe → Mitteilung).

Ausschluss wegen Nichterfüllung von Subventionsverpflichtungen [Art. 39-40 FiFV]

Wer seinen Verpflichtungen aus früheren Subventionsverfahren der Filmförderung nicht nachgekommen ist, beispielsweise trotz Mahnung keine Abrechnung abliefert, kann von der Bundes-Filmförderung ausgeschlossen werden, bis die Auflagen erfüllt sind, d.h. auf neue Gesuche wird nicht eingetreten (siehe → Nichteintreten).

Ausstand [Art. 42 FiFV, Art. 10 VwVG]

Experten und Expertinnen, die ein Projekt möglicherweise nicht unbefangen beurteilen können, weil sie bereits damit zu tun hatten, oder weil sie vom Subventionsentscheid persönlich betroffen sind, müssen in den Ausstand treten. Der Ausstand gilt für die ganze Dauer einer Expertensitzung, wenn sich die Befangenheit aus einer entscheidenden Funktion im betreffenden Projekt, einer besonderen persönlichen Nähe zum Projekt oder zu den massgeblichen Beteiligten ergibt (insbesondere Produktion, Regie, Autorenschaft, Anstellung oder Beteiligung am Produktionsunternehmen, Verwandtschaft oder Partnerschaft). Sonst gilt der Ausstand nur für die Begutachtung des betreffenden Gesuchs (beispielsweise, wenn eine Expertin für ein bestimmtes Projekt eine Verleihgarantie abgegeben hat oder wenn ein Experte für eine spätere Mitarbeit als Tontechniker angefragt wurde). Die Zusammensetzung des zuständigen Ausschusses wird den Gesuchstellenden vor der Begutachtung vom BAK mitgeteilt. Soweit bekannt, sind Ablehnungsgründe gegen die vorgesehenen Expertinnen und Experten umgehend geltend zu machen (begründetes Ablehnungsbegehren), nachträgliche Rügen sind verspätet und müssen nicht berücksichtigt werden. Der Entscheid über das Ablehnungsbegehren wird vom BAK noch vor der Sitzung getroffen (siehe → Mitteilung). Ist die gesuchstellende Person mit dem Entscheid des BAK nicht einverstanden und besteht sie auf einer anfechtbaren Zwischenverfügung, so wird ihr Gesuch bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ablehnungsbegehren sistiert (siehe auch → Verfügung, → Rechtsschutz).

Auszahlung

Siehe → Auszahlung von in Aussicht gestellten Bundesbeiträgen

Auszahlung von in Aussicht gestellten Bundesbeiträgen [Art. 57-59, Art. 96-97 (Succès Cinéma), Art. 101 ff (FiSS)]

Die in Aussicht gestellten selektiven oder standortbezogenen Finanzhilfen sowie allfällige Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können ausbezahlt werden, wenn die Realisierung des Projekts / Vorhabens unmittelbar bevorsteht. Das Auszahlungsgesuch ist zusammen mit den definitiven Unterlagen (Budget, Finanzierungsplan, Vertragsgrundlagen) vor Beginn der Arbeiten zu stellen. Für die Auszahlung gibt es Formulare. In diesen ist angegeben, welche Unterlagen einzureichen sind. (siehe auch → Drehvorbereitung für Spielfilme und → ratenweise Auszahlung) Für alle Arten von Finanzierung gilt: Die Finanzierung muss vollständig sein. Für Finanzierungen, die noch nicht definitiv (d.h. zusichert) sind, sind Alternativen anzugeben. Beispielsweise können eigene Barmittel oder Rückstellungen (siehe → Rückstellungen) auf dem Produzentenhonorar oder den Handlungsunkosten dafür eingesetzt werden. Alle Rückstellungen sollten in der Regel 20 % der Herstellungskosten nicht überschreiten. Ist beabsichtigt, nach Auszahlung des Bundesbeitrags noch weitere Finanzierungen zu suchen, beispielsweise um Rückstellungen oder Bareinlagen kompensieren zu können, so ist die weitere Finanzierung im Finanzierungsplan oder im Begleitschreiben als Alternative anzugeben. Über zusätzliche Finanzierungen nach der Auszahlung ist das BAK unverzüglich zu informieren. (siehe → Informationspflicht). Damit die Auszahlung vor Drehbeginn erfolgen kann, sollte das vollständige Gesuch mit allen Unterlagen sechs Wochen vor Drehbeginn beim BAK eintreffen. Bei der Auszahlung werden je nach Art der Finanzierung folgende Anforderungen an den Nachweis der Finanzierung gestellt: - Barmittel, ab 20 % der Finanzierung werden Belege für das Vorhandensein verlangt. Dazu genügt beispielsweise ein aktueller Bankauszug; bei Beträgen über 100 000 Franken kann zusätzlich ein Treuhandbericht verlangt werden, der bestätigt, dass die Mittel für das Projekt verfügbar sind und die Firma finanziell so gestellt ist, dass sie diese Investition verkraften kann. - Rückstellungen auf dem Produzentenhonorar und den Handlungskosten dürfen nicht mehr als 20 % der Finanzierung ausmachen (siehe → Rückstellungen). - Rückstellungen auf dem Autoren- oder Regiehonorar oder auf den Löhnen der Crew sind möglich bis 50 % des Honorars respektive des Nettolohns, wenn entsprechende Beteiligungsverträge abgeschlossen werden (siehe → Beteiligungen von Filmschaffenden). - Reinvestitionen von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung: - Gutschriften «Succès Cinéma» der Produktion müssen vorhanden und für das Projekt reserviert sein. Sind dieselben Gutschriften bereits für ein anderes Projekt reserviert, muss angegeben werden, wie die dadurch entstehende Finanzierungslücke beim anderen Projekt geschlossen oder ob das Projekt abgebrochen oder verschoben wird. - Gutschriften «Succès Cinéma» von anderen am Filmprojekt Beteiligten (Autorin oder Autor, Regie, Minimumgarantie des Verleihs) müssen vorhanden und vertraglich der Produktionsfirma abgetreten sein oder die berechtigte Person muss der Auszahlung an die Produktion schriftlich zugestimmt haben. Dabei ist der Verwendungszweck genau zu bestimmen, die Verträge zwischen den Beteiligten sind beizulegen (Art. 56 FiFV). - Gutschriften aus «Succès Passage Antenne», dem Filmförderprogramm der SRG, müssen für das Projekt vorhanden und bestätigt sein. - Gutschriften aus «Succès Zürich», dem erfolgsabhängigen Förderprogramm der Zürcher Filmstiftung, müssen für das Projekt vorhanden und bestätigt sein. - Für Subventionen anderer öffentlicher Filmförderungsinstitutionen muss eine gültige Absichtserklärung vorliegen. - Für Beiträge des Fernsehens muss ein unterschriebener Koproduktionsvertrag vorliegen. Bei Filmen, die im Rahmen des «pacte de l’audiovisuel» der SRG hergestellt werden, genügt eine verbindliche Absichtserklärung; der Koproduktionsvertrag ist spätestens bei der Abrechnung nachzureichen. - Beiträge von «SUISSIMAGE»: Das unterschriebene Formular und die entsprechenden Autorenverträge müssen vorliegen. - Ausländische öffentliche Förderungsmittel: Es muss eine gültige Absichtserklärung vorliegen. Die Auszahlung von Herstellungsbeiträgen für minoritäre Koproduktionen wird vom BAK erst bewilligt, wenn die (provisorische) Anerkennung durch den Staat des majoritären Koproduzenten erfolgt ist. - Ausländische Fernsehsender: Es muss ein unterschriebener Koproduktionsvertrag oder eine aktuelle und verbindlich formulierte Absichtserklärung des koproduzierenden Senders vorliegen. - Private Gelder: Es müssen unterschriebene Verträge vorliegen. Das BAK kann Bonitätsnachweise verlangen. - Markt-Gelder (Weltvertriebe oder Verleiher): Es müssen unterschriebene Verträge vorliegen. Liegt nur eine Absichtserklärung oder ein bedingtes Zahlungsversprechen vor, muss eine Alternativfinanzierung vorgelegt werden. - Cashflow/Mittelflussplan: Bei Koproduktionen und bei Herstellungskosten ab 1 000 000 Franken wird in der Regel ein Cashflow-Plan (Übersicht Geldfluss) verlangt.

Barrierefreiheit [Art. 65 FiFV]

Neue Schweizer Filme sollen möglichst für die ganze Bevölkerung zugänglich sein. Finanzhilfen des Bundes werden deshalb mit der Auflage (siehe → Auflage) verbunden, mittels technischer Massnahmen einen behindertengerechten Zugang zu ermöglichen. (siehe → Audiodeskription; → Untertitelung für Hörbehinderte).

Bedingungen der Filmförderung

Allgemeine Voraussetzungen für Gesuche (Art. 4-6 FiFV), Qualifikation als Schweizer Film (siehe → Schweizer Film), oder Anerkennung als offizielle internationale Koproduktion (siehe → internationale Koproduktion). Mit der Förderung verbundene Pflichten: Auflagen der Filmförderung (siehe auch → Auflagen).

Belegexemplar [Art. 70 FiFV]

Das Einreichen eines Belegexemplars ist eine Auflage (siehe → Auflage) für Filme, die vom Bund in der Herstellung oder Postproduktion gefördert wurden. Das Belegexemplar ist nicht mit der Archivkopie zu verwechseln. Das Belegexemplar wird in der Regel nach Fertigstellung des Films zusammen mit der Abrechnung (siehe → Rechenschaftspflicht) eingereicht. Es ist in einem gängigen Digitalformat (beispielsweise DVD) abzuliefern. Ein Belegexemplar wird vom BAK auch dann verlangt, wenn ein Film vom BAK nicht gefördert wurde, aber ein Ursprungszeugnis als Schweizer Film (siehe → Schweizer Film) oder die Anerkennung als offizielle internationale Koproduktion (siehe → internationale Koproduktion) verlangt wird.

Beteiligungen von Filmschaffenden an der Finanzierung von Filmprojekten

Die am Film Mitwirkenden können sich an der Finanzierung des Filmprojekts beteiligen. Solche Beteiligungen können beispielsweise durch zur Verfügung stellen von Barmitteln oder durch Rückstellungen auf einem Teil des Lohnes erfolgen. Diese Mittel sind im Finanzierungsplan als Beteiligung der Mitarbeitenden aufzuführen. Das BAK akzeptiert Rückstellungen auf Löhnen und Honoraren von Filmschaffenden bis zu 50 % des effektiven Lohns, sofern dieser branchenüblich ist (siehe → Rückstellungen). Wichtig ist, dass nicht einfach auf die Hälfte des Lohns verzichtet wird, sondern dass die Rückzahlungsmodalitäten (Rückzahlungszeitpunkt, Rangfolge usw.), die Beteiligung an einem allfälligen Gewinn und die Auskunfts- oder Abrechnungspflicht des Produktionsunternehmens im Beteiligungsvertrag (Partizipationsvertrag) klar geregelt werden. Zu regeln gilt auch, wann, respektive auf welcher Lohnbasis die Sozialversicherungen abgerechnet werden. Bei der Förderung der Postproduktion werden vom BAK Rückstellungen bis 100 % des Lohns im Gesamt-Finanzierungsplan akzeptiert. (Siehe auch → anrechenbare Kosten und → Rückstellungen des Produzenten- oder Produzentinnenhonorars und der Handlungsunkosten).

Budget

Das Budget enthält eine Aufstellung der voraussichtlich anfallenden Kosten, die für die Realisierung eines bestimmten Projekts / Vorhabens notwendig sind. Für die meisten Förderungsinstrumente gibt es Budgetformulare. Das Budgetformular ist möglichst realistisch auszufüllen, d.h. so, dass die budgetierten Kosten dem geplanten Vorgehen entsprechen und eine professionelle Ausführung erlauben (siehe auch → anrechenbare Kosten). Im Budget sind auch alle für das Projekt bereits angefallenen Kosten aufzuführen (d.h. die in der Entwicklungs- oder Vorbereitungsphase bereits angefallenen Kosten für das Treatment- oder Drehbuchschreiben, für Rechteabgeltungen, Recherchen usw.). Solche vor der Gesuchstellung angefallenen Kosten sind als Vorkosten separat auszuweisen. Es ist anzugeben, wie sie finanziert wurden [Art. 27 Abs. 5 FiFV].

Bundesanteil: Prozentuale Grenzen für Bundes-Finanzhilfen [Art. 24-26 FiFV]

Der Anteil der selektiven Förderung darf 50 % der anrechenbaren Gesamtkosten nicht übersteigen (siehe → anrechenbare Kosten). Die Regel gilt für die einzelne Tätigkeit, respektive Phase, für die um Förderung ersucht wird. Sie gilt aber auch insgesamt, wenn ein Projekt in mehreren Phasen gefördert wird: So dürfen bei einem Gesuch um einen selektiven Beitrag an die Herstellung eines Filmes die selektiven Finanzhilfen insgesamt (d.h. inklusive allfälliger Treatment-, Drehbuch- oder Projektentwicklungsförderung) nicht mehr als 50 % der gesamten Herstellungskosten betragen. Werden von einer gesuchstellenden Person gleichzeitig Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung reinvestiert, so darf die selektive Finanzhilfe höchstens 50 % der nicht mit Gutschriften gedeckten Kosten betragen. Diese Regel gilt nicht für Herstellungsbeiträge an Filme, die als internationale Koproduktion hergestellt werden [Art. 25 Abs. 2 FiFV]. Eine Finanzhilfe der Film-Standortförderung beträgt 20 %, in gewissen Fällen auch 40 %, der in der Schweiz für die Herstellung des Filmes anfallenden anrechenbaren Kosten. Insgesamt darf der Anteil des Bundes 70 % der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten (zum Anteil des Bundes werden auch allfällige Beiträge anderer Bundesstellen wie DEZA usw. gerechnet). Hinzugerechnet werden auch Beiträge und Leistungen von Institutionen, die vom BAK mit Strukturbeiträgen unterstützt werden (insbesondere FOCAL, Cinémathèque, Swiss Films usw.) Bei den Pauschalbeiträgen für die Teilnahmen an Festivals kommen die prozentualen Höchstgrenzen für den Bundesanteil nicht zur Anwendung.

Drehbuchschreiben [Art. 28 Bst. a FiFV]

Autoren und Autorinnen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz (siehe → Nationalität) können für das Schreiben eines Drehbuchs für einen langen Animations- oder Spielfilm einen Drehbuchbeitrag beantragen. Anrechenbar sind die Kosten des Rechteerwerbs für vorbestehende Werke, die Kosten für notwendige Recherchen und damit zusammenhängende Spesen sowie die Kosten für die eigentliche Schreibarbeit. Gesuche können auch von Produktionsunternehmen gestellt werden.

Drehtage in der Schweiz [Art. 14 FiFV]

Bei Spielfilmen gilt eine Mindestanzahl von fünf Drehtagen in der Schweiz als Zulassungskriterium für die Film-Standortförderung (FiSS). Als Drehtag gilt ein Kalendertag, an dem mindestens eine Szene gedreht wurde. Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten gelten nicht als Drehtage.

Drehverbot [Art. 11 FiFV]

Bis zum definitiven Entscheid des Bundes über die Auszahlung des Herstellungsbeitrags (d.h. bis zur Auszahlungsverfügung) darf mit den Dreharbeiten für Spielfilme nicht begonnen werden. Das Drehverbot gilt unabhängig davon, ob der in Aussicht gestellte Herstellungsbeitrag aus Mitteln der selektiven Filmförderung stammt, oder ob Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung reinvestiert werden sollen. Muss aufgrund besonderer Umstände vor dem Entscheid über die Auszahlung mit bestimmten Dreharbeiten begonnen werden, so muss rechtzeitig ein begründetes Gesuch eingereicht werden (siehe → vorzeitiger Drehbeginn). Werden Dreharbeiten für einen Spielfilm ohne Bewilligung vorgenommen, so verfällt ein allfälliger bereits in Aussicht gestellter Bundesbeitrag. Das Drehverbot gilt auch dann noch, wenn das BAK ein Subventionsgesuch abgelehnt hat, sofern gegen den ablehnenden Entscheid Beschwerde erhoben wurde (der Entscheid des BAK ist während des hängigen Beschwerdeverfahrens noch nicht definitiv). Für Dokumentarfilme gilt das Drehverbot nicht. Die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko. Bei einem späteren Gesuch um Herstellungsförderung oder Förderung der Postproduktion ist darauf hinzuweisen, welche Arbeiten bereits gemacht wurden. Die darauf entfallenden Kosten und deren Finanzierung sind mittels Zwischenabrechnung separat auszuweisen [Art. 11 Abs. 2 und 3 FiFV]. Liegt ein Rohschnitt vor, ist nur noch ein Gesuch um Förderung der Postproduktion möglich [Art. 11 Abs. 4 FiFV].

Drehvorbereitung für Spielfilme [Art. 28 Bst. c FiFV]

Anrechenbar sind die unmittelbar vor Drehbeginn anfallenden Kosten für die Vorbereitung der Dreharbeiten; die eigentliche Projektentwicklung (Finanzierungssuche, Koproduktionsverhandlungen usw.) sollte bereits abgeschlossen sein.

Eigenanteil / Eigenmittel / Eigenleistung [Art. 19 Abs. 2 FiFV]

Eigenanteil: Die Produktionsfirma muss selber einen angemessenen Anteil zur Finanzierung erbringen. Der Eigenanteil sollte in der Regel mindestens 5 % der budgetierten Herstellungskosten betragen; 2.5 Prozent in Form von zurückgestellten Eigenleistungen. Der Eigenanteil kann in Form von Vorverkäufen, in Form von Eigenleistungen sowie in Form von Eigenmitteln erbracht werden. Bei Koproduktionen mit dem Ausland bildet der Schweizer Finanzierungsanteil die Berechnungsbasis. Vorverkäufe sind vorweggenommene Auswertungserlöse der Produktionsfirma. Darunter fallen Verleih- und Vertriebsgarantien, Fernsehlizenzverkäufe, soweit diese Mittel während der Produktion zur Finanzierung des Projekts effektiv zur Verfügung stehen und nicht durch Mittel der erfolgsabhängigen Filmförderung finanziert werden. Subventionen und sonstige Drittmittel werden vom BAK nicht zum Eigenanteil gerechnet (vgl. Rubrik «Eigenmittel Produzent/in im Finanzierungsplans Herstellung). Eine Zwischenstellung nehmen die Mittel der erfolgsabhängigen Filmförderung (beispielsweise Succès Cinéma, Referenzmittel der Zürcher Filmstiftung oder Succès Passage Antenne) ein: Sie können von der Produktionsfirma zwar «frei» in neue Filmprojekte reinvestiert werden, bleiben für das BAK aber Subventionen, respektive Drittmittel. Zahlungen von investitionspflichtigen Fernseh- und Abrufdiensten gehören nur soweit zum Eigenanteil, als damit Auswertungsrechte abgegolten werden, andernfalls sind es Drittmittel. Eigenmittel sind Barmittel, die aus dem Vermögen des Gesuchstellenden stammen, oder Eigenleistungen. Eigenleistung der Produktion sind Sach- oder Arbeitsleistungen der gesuchstellenden Produktionsfirma (z.B. Handlungskosten; Produzentenhonorar), deren Bezahlung zur Finanzierung des Filmprojekts ganz oder teilweise zurückgestellt werden (siehe → Rückstellungen). Fremd- oder Drittmittel sind Beiträge und Beteiligungen von Investoren, Sponsorinnen, privaten Fernsehveranstaltern (beispielsweise Gratiswerbung) usw. Ebenfalls zu den Drittmitteln gehören Beteiligungen und Darlehen von Personen, die am Film mitwirken, aber selber nicht als Gesuchstellende auftreten (beispielsweise eine Bareinlage der Regisseurin) (siehe → Beteiligungen). Drittmittel sind auch Personal- und Sachleistungen Dritter (Regie, Crew), deren Bezahlung zur Finanzierung des Filmes teilweise zurückgestellt wird (siehe → Rückstellungen). Reinvestitionen von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung, die der Autorin oder dem Autor, der Regie oder dem Verleih (Minimumgarantie) gehören, sind Drittmittel und Subventionen.

Eingabefristen [Art. 33 und 37 FiFV]

Das Bundesamt für Kultur schreibt seine Förderungen auf der Homepage aus. Es publiziert für die verschiedenen Förderungsinstrumente Eingabefristen. Für die Einhaltung der Frist ist in der Schweiz das Datum des Poststempels massgeblich. Achtung: Im Ausland gilt nicht der Poststempel, sondern das Datum der Übergabe an eine schweizerische Vertretung (Konsulat, Botschaft). Die Frist gilt auch als eingehalten, wenn das Gesuch rechtzeitig beim BAK eintrifft [Art. 19 FiFV]. Verspätete Gesuche werden vom BAK zurückgeschickt (siehe → Nichteintreten), sie können auf den folgenden Eingabetermin wieder eingereicht werden. Gesuche für Förderungen, die über die Förderplattform des BAK ausgeschrieben werden, können auch elektronisch eingereicht werden. Das unterschriebene Gesuchsformular und ein Exemplar des gesamten Gesuchsdossiers in Papierform muss aber – fristgerecht – beim BAK eingereicht werden [Art. 37 Abs. 3 und Art. 38 FiFV].

Experten und Expertinnen für die Begutachtung [Art. 43 und 44 FiFV]

Die Experten und Expertinnen werden vom Bundesrat auf vier Jahre in die «Fachkommission Filmförderung» gewählt. Für die personelle Zusammensetzung der Ausschüsse im Einzelfall, d.h. für die auf einen bestimmten Eingabetermin hin eingereichten Gesuche, ist das Bundesamt für Kultur zuständig. Die Auswahl der Experten und Expertinnen für einen bestimmten Ausschuss erfolgt unter Berücksichtigung der Ausstandsregeln (siehe → Ausstand) nach der Fachkompetenz für das jeweilige Genre. Darüber hinaus wird auf Ausgewogenheit hinsichtlich Geschlechter, Sprachen, Regionen und Alter geachtet. Für jeweils zwei Jahre werden pro Filmgenre zwei Ausschüsse für die Begutachtung der eingereichten Gesuche bestimmt. Die Ausschüsse tagen jedes zweite Mal in möglichst gleicher Besetzung.

Exportförderung [Art. 5-12 IPFiV]

Mit der Exportförderung kann der Verleih von Schweizer Filmen im europäischen Ausland gefördert werden. Antragsberechtigt sind Schweizer Produktionsfirmen. Das Gesuch ist bei der Stiftung «Swiss Films» einzureichen, die vom BAK mit der Organisation der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Films beauftragt ist. Weitere Informationen unter Swiss Films (Siehe Link → «SWISS FILMS»).

Fernsehfilme

Als Fernsehfilme gelten Werke, die für eine Erstauswertung im Fernsehen konzipiert sind. Die selektive Förderung von Fernsehfilmen durch den Bund ist im Förderungskonzept 2016-2020 für die Förderung des Schweizer Filmschaffens auf Dokumentarfilme und Animationsfilme beschränkt, wobei Filmprojekte mit Kinopotenzial prioritär gefördert werden sollen (Ziffer 2.1.3). Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können hingegen auch in Fernsehfilme reinvestiert werden, sofern sie unabhängig produziert werden [Art. 5 FiFV] (siehe auch → Unabhängigkeit). Fernsehfilme sind zur Film-Standortförderung nicht zugelassen. Bei Filmen, die mit Fernsehanstalten oder anderen Medienunternehmen koproduziert werden, muss sichergestellt sein, dass sie unabhängig hergestellt und ausgewertet werden können [Art. 9 Abs. 2 FiFV]. Der Beitrag des BAK darf den Beitrag des Fernsehens nicht übersteigen.

Filmgenre

Es wird nach Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilmen sowie nach Kurz- und Langfilmen unterschieden. Als Kurzfilme gelten Filme mit einer Länge unter 60 Minuten [Art. 3 Bst. d und e FiFV]. Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme werden von unterschiedlichen Ausschüssen begutachtet, die Produktionskosten sind verschieden, entsprechend gelten unterschiedliche Höchstbeiträge (siehe → Höchstbeiträge). Auch sind einzelne Förderungsinstrumente nur für bestimmte Filmgenres vorgesehen. Für die erfolgsabhängige Filmförderung ist die Deklaration des Produzenten oder der Produzentin im Herstellungsgesuch massgebend [Art. 77 FiFV]. Das BAK überprüft die eingereichten Gesuche nur auf offensichtliche Fehler. Es überlässt die Bezeichnung und die Begründung des Genres den gesuchstellenden Personen.

Film-Standortförderung (FiSS)

→ Finanzhilfen zur Förderung des Schweizer Filmschaffens

Finanzhilfen zur Förderung des Schweizer Filmschaffens

Der Bund fördert Filmprojekte mit nicht rückzahlbaren Finanzhilfen (Subventionen). Es wird unterschieden zwischen der selektiven, der erfolgsabhängigen und der standortbezogenen Filmförderung. In der selektiven Filmförderung werden die Projekte in der Regel durch Expertenausschüsse anhand von qualitativen Kriterien [Art. 12 FiFV, Anhang 1 zur FiFV, Ziffer 2.1] begutachtet. Mit einer Finanzhilfe werden diejenigen Projekte gefördert, welche die Kriterien am besten erfüllen (siehe → Experten und Expertinnen für die Begutachtung, → Absichtserklärung). In der erfolgsabhängigen Filmförderung generiert ein Film aufgrund seines Kino- oder Festivalerfolgs Gutschriften, die den an der Herstellung des Films Beteiligten (Autorin oder Autor, Regie, Produktion) und den an der Auswertung Beteiligten (Verleih, Kino) individuell gutgeschrieben werden [Art. 13 FiFV]. Gutschriften an die Kinos werden direkt ausbezahlt, die Gutschriften der übrigen Beteiligten müssen innert zwei Jahren in ein neues Filmprojekt reinvestiert werden. Die Anforderungen an die Filmprojekte, in die reinvestiert werden kann, sind detailliert geregelt [Anhang 1 zur FiFV, Ziffer. 2.2].Mit der Film-Standortförderung (FiSS) soll ein Anreiz gesetzt werden, bei der Herstellung eines Filmes Schweizer Infrastruktur in Anspruch zu nehmen. Sie wird an eine Filmproduktionsfirma ausgerichtet, deren Filmprojekt als Schweizer Film oder als offizielle Koproduktion anerkannt werden kann. Der Förderbetrag beträgt je nach Kostenart 20 % oder 40 % der in der Schweiz für die Herstellung des Films anfallenden anrechenbaren Kosten (siehe → anrechenbare Kosten FiSS).

Finanzierungsplan

Der Finanzierungplan ist die Übersicht über die Zusammensetzung der Finanzierung für ein bestimmtes Projekt. Für jede Finanzierungsquelle ist im Formular jeweils anzugeben, ob sie «noch zu beantragen»(3), «beantragt»(2) oder «zugesichert»(1) ist. Bei der Auszahlung (siehe → Auszahlung) muss die Finanzierung sichergestellt sein und belegt werden. Im Finanzierungsplan müssen auch die bereits erhaltenen Finanzhilfen für die vor der Gesuchseinreichung angefallenen Kosten (Vorkosten, z.B. für das Treatment- oder Drehbuchschreiben) aufgeführt werden, soweit die entsprechenden Kosten im Herstellungsbudget aufgeführt sind. Es sind dabei die selektiven oder erfolgsabhängigen Beiträge des Bundes, aber auch andere Finanzierungsbeiträge von Fernsehen, regionalen Förderungen, Stiftungen oder von Suissimage sowie investierte Eigenmittel der gesuchstellenden Person aufzuführen (siehe auch → Budget). Der Abrechnung (siehe → Abrechnung) ist eine Übersicht über die effektive Finanzierung des Projekts beizulegen. Abweichungen gegenüber dem definitiven Finanzierungsplan, der für die Auszahlung eingereicht wurde, sind zu begründen.

Förderungsberechtigt

Als förderungsberechtigt gelten professionelle und unabhängige Filmschaffende mit Schweizer Bürgerrecht oder mit dauerhaftem Wohnsitz in der Schweiz. (siehe auch → Professionalität, → Unabhängigkeit, → Nationalität).

Fristen sind einzuhalten [Art. 20 VwVG, Art. 37 FiFV]

Es gibt gesetzliche und behördliche Fristen. Gesetzliche Fristen ergeben sich unmittelbar aus den Rechtsgrundlagen (siehe → Rechtsgrundlagen), sie können nicht verlängert werden [Art. 22 VwVG]. Beispiele: - die Beschwerdefrist gegen eine Verfügung (siehe → Verfügung) beträgt 30 Tage [Art. 50 VwVG], - die Frist für eine Zweiteingabe (siehe → Zweiteingabe) eines abgelehnten Gesuchs beträgt 18 Monate [Art. 53 Abs. 2 FiFV]. Behördliche Fristen können verlängert werden, wenn rechtzeitig vor ihrem Ablauf ein Gesuch mit Begründung eingereicht wird [Art. 22 Abs. 2 VwVG]. Beispiele: - Die in der Absichtserklärung (siehe → Absichtserklärung) genannte Gültigkeitsdauer derselben [Art. 48 FiFV]. - Aufforderungen des BAK, innert einer bestimmten Frist fehlende Unterlagen nachzureichen oder Stellung zu nehmen. (siehe auch → Eingabefristen)

Gesuche stellen (Antragsberechtigung)

Gesuche stellen können Unternehmen, insbesondere Produktionsunternehmen, mit Sitz in der Schweiz, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie an deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind [Art. 4 FiFV]. Als Produktionsunternehmen gelten nur Firmen, welche die Filmproduktion gewerblich betreiben, ein Eintrag im Handelsregister wird vorausgesetzt [Art. 10 FiFV]. Gesuche können nur Personen und Firmen stellen, die unabhängig sind (siehe → Unabhängigkeit) [Art. 5 FiFV]. Gesuche für das Treatment (siehe → Treatment) und das Drehbuchschreiben (siehe → Drehbuchschreiben) können sowohl von Autoren und Autorinnen als auch von Produktionsunternehmen eingereicht werden [Art. 10 Abs. 1]. Es gelten unterschiedliche Höchstbeiträge (siehe → Höchstbeiträge). Verleihunternehmen, die Gesuche stellen, müssen zudem im Verleihregister des BAK (siehe Link → «Registrierung Kino- und Verleihunternehmen» rechts) eingetragen sein. Gesuche um Film-Standortförderung müssen vorgängig beim BAK angemeldet werden [Art. 98 FiFV]. Für die meisten Förderungsinstrumente bestehen Gesuchsformulare. Sofern solche bestehen, sind diese zu verwenden.

Herstellungsförderung [Art. 28 Bst. d FiFV]

Die Herstellung eines Films umfasst sämtliche bis zur Fertigstellung notwendigen Kosten (von der ersten Ideenskizze bis zu der für die Kinoauswertung notwendigen Kopie der Endfassung, inklusive Archivkopie für die Cinémathèque Suisse). Ein Gesuch um Herstellungsförderung kann eingereicht werden, wenn ein Projekt herstellungsreif ist. Für die Beurteilung der Herstellungsreife sind einerseits die künstlerischen Aspekte (entwickeltes Drehbuch, künstlerische und technische Stabliste usw.), andererseits produktionelle Aspekte (Produktionsstruktur, Finanzierung, detailliertes Budget) massgeblich. Die Beurteilung der Herstellungsreife obliegt dem Produktionsunternehmen, das die Projektentwicklung verantwortet und das Risiko einer vorzeitigen Eingabe trägt.

Hinweis auf die Förderung [Art. 62 FiFV]

Auflage (siehe → Auflage) für alle Tätigkeiten und Projekte, die mit Beiträgen des Bundes gefördert wurden: Die Unterstützung durch den Bund ist im Abspann des Filmes zu erwähnen. Sie ist im Vorspann anzugeben, sofern dieser auch andere Beitragsleistende aufführt. Vom BAK geförderte Filme müssen im Abspann immer das BAK-Logo enthalten und zwar nach der Produzenten-Nennung und mit der Textzeile «Unterstützt durch:» enthalten. Das Logo kann beim BAK bezogen werden. Veränderungen des BAK-Logos sind grundsätzlich nicht möglich. Es wird empfohlen, die Gestaltung vorgängig beim BAK zur Abnahme einzureichen. (LINK zu → Merkblatt)

Höchstbeiträge [Art. 23 Abs. 2 FiFV]

Für die Förderungsinstrumente gelten Höchstbeiträge je nach Art des Films (Genre, Kurz- oder Langfilm, Film mit Schweizer Regie usw.). Diese werden vom BAK jährlich publiziert. Der in einem Gesuch für ein Filmprojekt beantragte Bundesbeitrag darf den publizierten Höchstbeitrag nicht überschreiten, d.h. die Höchstbeiträge gelten je für selektive und erfolgsabhängige Finanzhilfen. Für die Film-Standortförderung (FiSS) gilt auch ein Höchstbeitrag. Die Höchstbeiträge der Förderungsinstrumente können kumuliert werden, solange gewisse prozentuale Höchstgrenzen nicht überschritten werden (siehe → Bundesanteil). Bei Filmen, die für eine Erstauswertung im Fernsehen konzipiert sind, darf zudem der Beitrag des Bundes den Beitrag des Fernsehens nicht übersteigen. Bei der selektiven Förderung besteht kein Anspruch auf den Höchstbeitrag. Der effektiv bewilligte Bundesbeitrag richtet sich nach dem konkreten Projekt (Notwendigkeit, Verhältnismässigkeit, Art. 19 FiFV) und den verfügbaren Mitteln, d.h. das BAK kann weniger bewilligen als beantragt wurde.

Informations- und Auskunftspflichten der Gesuchstellenden [Art. 11 SuG]

Wer ein Gesuch um eine Finanzhilfe stellt, ist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgetreue Angaben über das Projekt, die Kosten und die Finanzierung für die beabsichtigte Tätigkeit zu machen. Die Auskunftspflicht umfasst auch Angaben dazu, welche Finanzierungsquellen noch offen sind (bereits angefragt oder Anfrage beabsichtigt). Für die meisten Förderungsinstrumente stehen Gesuchsformulare zur Verfügung. (siehe auch → Projektänderungen und → Finanzierungsplan).

Internationale Koproduktionen [Art. 3 Bst. c und Art. 111-114 FiFV]

Filmprojekte, die von zwei oder mehreren Produktionsunternehmen aus verschiedenen Ländern gemeinsam hergestellt werden, können die Nationalität der beteiligten Staaten erhalten, sofern zwischen den betreffenden Staaten internationale Koproduktionsabkommen bestehen. Die zuständigen Behörden beschliessen die Anerkennung auf Gesuch der Produktion hin im Einzelfall. Die Schweiz hat verschiedene internationale Koproduktionsabkommen abgeschlossen (siehe → Rechtsgrundlagen). Die internationalen Koproduktionsabkommen regeln, unter welchen Voraussetzungen (Verhältnis der Finanzierungsanteile, Vorschriften über die Beteiligung von Mitarbeitenden, Drehorte, Aufteilung der Auswertungsrechte usw.) ein Film hergestellt werden muss, um als offizielle Koproduktion anerkannt zu werden. Für die Anerkennung bewertet das BAK insbesondere den Finanzierungsanteil des beteiligten Schweizer Produktionsunternehmens, die Schweizer Beteiligung (d.h. den Anteil der Schweizer Elemente wie künstlerische und technische Mitarbeitende oder filmtechnische Betriebe), die Ausgaben des Schweizer Produktionsunternehmens und die Rechteaufteilung nach dem Koproduktionsvertrag. (Siehe auch → Link «Information Koproduktion» rechts). Koproduktionsabkommen regeln auch die Zusammenarbeit der beteiligten Staaten im Anerkennungsverfahren und sehen Massnahmen zum Schutz der Länder-Reziprozität vor (siehe → Reziprozität). Das Anerkennungsgesuch als offizielle Koproduktion ist vor Drehbeginn einzureichen. Wird ein Film vom BAK und den anderen beteiligten Staaten als offizielle Koproduktion anerkannt, so kann er vom Bund in der Herstellung oder Auswertung gefördert werden, d.h. er ist weitgehend den Schweizer Filmen gleichgestellt [Art. 3 FiG]. Für Subventionen der Bundesfilmförderung gelten je nach Förderungsinstrument unterschiedliche Regeln: - Selektive Herstellungsförderung ist nur möglich für Koproduktionen, bei denen die Schweizer Beteiligung an künstlerischen und technischen Mitarbeitenden sowie der Anteil Arbeiten, die an filmtechnische Betriebe in der Schweiz vergeben werden, dem Schweizerischen Finanzierungsanteil entspricht, also mindestens proportional dazu ist [Anhang 1 zur FIFV, Ziffer 2.1.3.3]. Für die Projektentwicklung ist massgeblich, dass die Verantwortung bei der Schweizer Produktion liegt; eine Schweizer Regie ist nicht zwingend. Drehbuchförderung setzt zwingend Schweizer Autorinnen und Autoren voraus (siehe auch → anrechenbare Kosten). - Für die Reinvestition von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung gilt bei der Herstellung die Reziprozitätsregel: Nur wenn die Gutschriften aus Schweizer Filmen oder Koproduktionen mit Schweizer Regie stammen, können diese in Koproduktionen ohne Schweizer Regie und ohne verantwortliche Schweizer Produktion reinvestiert werden. Gutschriften aus Filmen ohne Schweizer Regie müssen in Filme mit Schweizer Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion reinvestiert werden. Zulässig ist auch eine Reinvestition in die Vorbereitungs- oder Entwicklungsphase, solange die Hauptbeteiligten Schweizer sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben [vgl. Art. 8 FiFV und Anhang 1 zur FiFV Ziffern 22.4 und 2.2.5]. Für Reinvestitionen in die Projektentwicklungsphase wird keine Schweizer Regie vorausgesetzt, im Falle von Ko-Entwicklungen muss aber die Verantwortung bei der Schweizer Produktion liegen. - Finanzhilfen der Film-Standortförderung (FiSS) sind nur für die Herstellungsphase möglich. Es genügt, dass die Koproduktion offiziell anerkannt werden kann, dass die Zulassungsvoraussetzungen [Art. 14 FiFV] erfüllt sind und genügend anrechenbare Kosten in der Schweiz anfallen (siehe auch → Ausgaben in der Schweiz, → anrechenbare Kosten FiSS, → Transferzahlungen). Bei internationalen Koproduktionen, die mit Bundes-Filmförderung hergestellt werden sollen, wird generell empfohlen, das Auszahlungsdossier frühzeitig einzureichen. Oft ist es auch sinnvoll, mit den provisorischen Eckwerten (Finanzierung, Budget, Beteiligung) 3-4 Monate vor Drehbeginn eine Vorabklärung einzuholen und einen sogenannten «Testlauf» beim Bundesamt für Kultur durchzuführen. So können Probleme rechtzeitig erkannt und im Gespräch das weitere Vorgehen festgelegt werden.

Kino (Registrierungs- und Meldepflicht) [Art. 23 und Art. 24 FiG]

Wer berufsmässig Filme öffentlich vorführt, muss sich vor der Betriebsaufnahme beim BAK registrieren lassen. Die vorgeführten Filmtitel müssen in den Schlüsselstädten wöchentlich, sonst monatlich der vom Bund beauftragten Erfassungsstelle Procinema gemeldet werden (siehe Link → Procinema). Die von Procinema erfassten Angaben dienen statistischen Zwecken. Gestützt auf diese Daten werden zudem für alle Filmtitel, die nach Artikel 71 FiFV zur erfolgsabhängigen Filmförderung zugelassen sind, die Eintritte aus der Kinoauswertung und die entsprechenden Gutschriften berechnet. Als berufsmässiges Kinounternehmen gilt, wer jährlich mindestens 50 Vorführungen durchführt. Ein Handelsregistereintrag wird vorausgesetzt [Art. 10 FiFV]. Der Eintrag im Kinoregister des BAK ist eine Voraussetzung, um Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderungen oder Finanzhilfen für eine besonders vielfältige Programmation (Förderung der Angebotsvielfalt) zu erhalten (siehe → Kinoförderung).

Kinoförderung

Registrierte Schweizer Kinounternehmen, die Schweizer Filme und anerkannte Gemeinschaftsproduktionen zeigen, werden vom Bund im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung gefördert (siehe auch → Finanzhilfen zur Förderung des Schweizer Filmschaffens). Kinounternehmen, die kontinuierlich ein vielfältiges Filmprogramm zeigen (Arthouse-Kinos), können nach Massgabe ihres Beitrags zur Angebotsvielfalt mit Finanzhilfen gefördert werden (Förderung der Angebotsvielfalt). Die Förderung wird in der Regel im Frühjahr vom BAK ausgeschrieben. Gesuche können nur von registrierten Kinounternehmen innerhalb der in der Ausschreibung genannten Frist gestellt werden [Anhang 2 zur FiFV Ziffer 2.1.1. Es können nur private Betreiber von Kinos gefördert werden [Art. 17 Abs. 1 FiFV].

Kofinanzierung oder kofinanzierte internationale Koproduktionen

Gewisse Koproduktionsabkommen, namentlich das trilaterale Abkommen Schweiz-Deutschland-Österreich, erlauben Ausnahmen vom Grundsatz, dass jeder Koproduzent einen seinem Finanzierunganteil entsprechenden (proportionalen) Anteil an künstlerischen und technischen Mitarbeitenden beizutragen hat. Kofinanzierungen können in beschränktem Umfang als offizielle Koproduktionen anerkannt werden. Ihre Herstellung kann vom Bund mit Finanzhilfen der selektiven Filmförderung gefördert werden, wenn besondere Gründe vorliegen [vgl. Anhang 1 zur FiFV, Ziffer 2.1.3.4].

Koproduktionsabkommen

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten Abkommen über die internationale Koproduktion abgeschlossen (siehe → internationale Koproduktion). Nur die im Rahmen solcher Abkommen produzierten und von den zuständigen Behörden ausdrücklich anerkannten Filme gelten als offizielle Koproduktionen. (siehe → Rechtsgrundlagen)

Landessprachen

Als Landessprachen respektive Amtssprachen gelten – jedenfalls im schriftlichen Verkehr mit Bundesbehörden – nicht die Dialekte, sondern nur die Schriftsprache oder Standardsprache (Hochdeutsch, Französisch, Hochitalienisch, Rumantsch Grischun). Die Behörden selber sind gehalten, sich im Verkehr mit den Bürgerinnen und Bürgern verständlich auszudrücken und die Standardsprachen zu benutzen [Art. 5 Sprachengesetz]. Soweit es um schriftliche Eingaben von Gesuchstellenden geht, sind diese deshalb in der jeweiligen Standardsprache einzureichen und nicht in (geschriebenem) Dialekt. Für Filme, die vom Bund in der Herstellung (oder Postproduktion) gefördert wurden, gilt – unabhängig von der Sprache, in der sie gedreht wurden – die Auflage, dass der fertige Film in einer zweiten Landessprache verfügbar sein muss [Art. 19 FiG, Art. 65 FiFV]. Die Cinémathèque Suisse bestätigt das Vorliegen bei Hinterlegung der → Archivkopie. Technische Mindestanforderungen für einen fertiggestellten Film: Der Text muss übersetzt werden, die Daten für die Untertitelung müssen technisch so aufbereitet und gespeichert sein, dass sie für eine professionelle Vorführung verfügbar sind. Akzeptiert werden auch schweizerdeutsch oder rätoromanisch gesprochene Filme, die in mindestens einer anderen Landessprache, d.h. nicht (hoch)deutsch, untertitelt sind. Die Auswertung geförderter Filme sollte möglichst sprachraumübergreifend und barrierefrei erfolgen, damit die ganze Bevölkerung Zugang zu den geförderten Filmen erhält (siehe → Audiodeskription, → Untertitelung für Hörbehinderte). Die Kosten für die Übersetzung und Untertitelung/Synchronisierung sind als Herstellungskosten (Herstellungsförderung und Förderung der Postproduktion) anrechenbar. In der Verleihförderung für Schweizer Filme und anerkannte Koproduktionen mit Schweizer Regie sind sie als Auswertungskosten anrechenbar, soweit die entsprechenden Massnahmen nicht bereits im Rahmen der Herstellungsförderung budgetiert wurden. Bitte beachten: Gesuchen mit Treatments oder Drehbüchern in Schweizerdeutschem oder in einem rätoromanischen Dialekt müssen eine Fassung in der entsprechenden Schriftsprache oder eine Übersetzung in eine anderen Landessprache beiliegen.

Mitteilung des BAK [Art. 47 Abs. 2 und 51 Abs. 2 FiFV]

Negative Entscheide des BAK (Ablehnung oder nur teilweise Gutheissung eines Gesuchs (siehe → Nichteintreten) auf ein Gesuch) werden den gesuchstellenden Personen brieflich mitgeteilt. In der Mitteilung ist der Hinweis enthalten, dass innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden kann (siehe → Verfügung).

Multimedia- und Transmediale Projekte [Anhang 1 zur FIFV Ziffer 2.1.2]

Multimedia- oder Transmediale Projekte können vom BAK in der Phase der Projektentwicklung gefördert werden, wenn das Projekt auch die Herstellung eines Films beinhaltet. Seit Juli 2016 werden die Gesuche von Einzelexpertinnen und Einzelexperten begutachtet [Art.46 Abs. 1 FiFV].

Nationalität: Wer gilt als «Schweizer» oder «Schweizerin» [Art. 4 FiFV]

Als Schweizer oder Schweizerin gelten Personen mit CH-Bürgerrecht oder mit dauerhaftem Aufenthalt in der Schweiz, die beim Schweizer (Ko)Produktionsunternehmen unter Vertrag sind und von diesem bezahlt werden. Als «dauerhafter Aufenthalt» gilt der Aufenthalt als Filmschaffende in der Schweiz: Der Aufenthalt von mehr als einem Jahr muss belegt sein (Aufenthaltsbewilligung) und der entsprechende Beruf muss in dieser Zeit in der Schweiz ausgeübt worden sein. Auch Filme erhalten in der Regel eine Nationalität. Für die Qualifikation als Schweizer Film: (siehe → Schweizer Film) Für die Anerkennung als offizielle Koproduktion: (siehe → internationale Koproduktion).

Nichteintreten [Art. 39 und 40 FiFV]

Das BAK prüft die eingereichten Gesuche. Weist ein Gesuch Mängel auf, die eine Begutachtung oder Förderung unmöglich machen, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Bei kleineren, leicht verbesserbaren Mängeln setzt das BAK eine kurze Nachfrist zur Verbesserung an. Kann das BAK auf ein Gesuch nicht eintreten, so macht es der gesuchstellenden Person davon Mitteilung (siehe → Mitteilung). Nichteintreten auf ein Gesuch gilt nicht als Ablehnung, d.h. das Gesuch kann jederzeit in verbesserter Form erneut eingereicht werden.

Nicht garantierter Anteil FiSS [Art. 32 FiFV]

Die Finanzhilfe (siehe → Finanzhilfe) der Film-Standortförderung (FiSS) wird nur zu 80 % garantiert respektive zugesichert. Die restlichen 20 % hat die Produktionsfirma im Finanzierungsplan vorläufig durch Rückstellungen (siehe → Rückstellungen) zu kompensieren [Art. 101 Abs. 1 Bst. c FiFV]. Als mögliche Posten kommen insbesondere Produzentenhonorar und Handlungsunkosten in Frage. Der nicht garantierte Anteil wird als letzte Rate Anfang Dezember jeden Jahres anhand des verfügbaren Kredits berechnet und anteilsmässig an die berechtigten Produktionsfirmen ausbezahlt, deren Abrechnungen im Kalenderjahr eingereicht wurden.

Postproduktion [Art.28 Bst. e FiFV und Anhang 1 zur FiFV Ziffer 2.1.4]

Förderbar sind nur lange Filme mit Schweizer Regie, die keine selektive Herstellungsförderung erhalten haben und deren Gesamtbudget unter 200 000 Franken (Dokumentarfilme) respektive unter 1 000 000 Franken (Spielfilme) liegt [Anhang 1 Ziffer 2.1.4]. Das massgebliche Gesamtbudget umfasst alle Kosten, die für die Herstellung des Films bis und mit Archivkopie anfallen. Für Finanzhilfen an die Postproduktion sind die Kosten bereits getätigter Arbeiten (Vorkosten) nicht beitragsberechtigt (siehe → anrechenbare Kosten). Nicht beitragsberechtigt sind ferner Eigenleistungen von Produktion und Regie, d.h. beitragsberechtigt sind nur die externen Kosten, die für die technische Fertigstellung im Hinblick auf die vorgesehene (Kino-)Auswertung noch notwendig sind. Beitragsberechtigt sind zudem nur Aufwendungen in der Schweiz, d.h. dass die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben und dass die in Rechnung gestellte Leistung effektiv in der Schweiz erbracht werden muss. Für die Berechnung des Bundesanteils (siehe → Bundesanteil) wird hingegen auf die gesamten Herstellungskosten abgestellt (Gesamtbudget, d.h. inklusive Eigenleistungen und inklusive Vorkosten). Seit Juli 2016 werden die Gesuche von Einzelexpertinnen und Einzelexperten begutachtet [Art.46 Abs. 1 FiFV]. Dabei werden auch die künstlerische Qualität des Rohschnitts, der Anteil der Fertigstellungskosten im Verhältnis zum Gesamtbudget und das Potenzial für eine sprachraumübergreifende Auswertung bewertet, daneben insbesondere die Qualität und Kohärenz des Auswertungskonzepts und der Beitrag (finanziell und Engagement) des Verleihunternehmens [Anhang 1 zur FiFV Ziffer 2.1.4.3].

Professionalität

Der Bund fördert nur das professionelle Filmschaffen. Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen müssen Berufserfahrung oder eine entsprechende Ausbildung nachweisen, die Gewähr bieten für eine professionelle Realisierung des zu fördernden Projekts. Auch die Mitarbeitenden auf den wichtigsten Posten müssen professionelle Filmschaffende sein [Art. 6 FiFV]. Für internationale Koproduktionen (siehe → internationale Koproduktionen) werden erhöhte Anforderungen an die Professionalität und Erfahrung der Produktionsfirma gestellt. Wird ein selektiver Herstellungsbeitrag über 400 000 Franken (Spiel- und Animationsfilme), respektive 200 000 Franken (Dokumentarfilme) beantragt, wird besonders auf die Erfahrung der innerhalb des Produktionsteams verantwortlichen Personen geachtet (Anhang 1 zur FiFV, Ziffern 2.1.3.5 bis 2.1.3.7).

Projektänderungen sind meldepflichtig [Art. 27 SuG, Art. 50, 55 und 69 FiFV]

Werden nach Ausstellen der Absichtserklärung, aber noch vor der Auszahlung mehr als geringfügige Änderungen am Projekt vorgenommen, so empfiehlt es sich, ein Dossier mit den wichtigsten Eckdaten zur Vorprüfung beim BAK einzureichen («Testlauf» ca. 3-4 Monate vor Drehbeginn). Änderungen gegenüber dem Eingabedossier sind immer im Auszahlungsgesuch aufzuführen [Art. 55 Abs. 4 FiFV]. Werden nachträglich, d.h. nach Bewilligung der Finanzhilfe und nach Auszahlung der ersten Rate Projektänderungen vorgenommen und sind diese mehr als geringfügig oder führen zu Mehrkosten oder grösseren Einsparungen, so ist dies dem BAK unverzüglich mitzuteilen. Werden wesentliche Änderungen nicht oder zu spät gemeldet, so kann dies die Rückforderung bereits ausgezahlter Finanzhilfen oder die Nichtauszahlung noch offener Raten zur Folge haben [Art. 69 FiFV]. Immer als wesentlich gelten folgende Änderungen oder Umstände: - Wechsel der Produktion, der Regie, der Hauptdarsteller und Hauptdarstellerinnen oder des Drehortes; - grundlegende Änderungen am Drehbuch; - Mehrausgaben, welche die Fertigstellung des Projektes mit den gegebenen Finanzierungen in Frage stellen; - zusätzliche Finanzierungen; - andere Gründe oder Umstände, welche die Realisierung des Projekts gefährden könnten. Wesentliche Änderungen sind grundsätzlich auch dann melde- und genehmigungspflichtig, wenn die Finanzhilfe erst aufgrund der Abrechnung ausbezahlt oder definitiv festgesetzt wird, beispielsweise bei der selektiven Postproduktionsförderung oder der Verleihförderung. Bei der Film-Standortförderung (siehe → Film-Standortförderung) sind Änderungen in der Höhe oder Zusammensetzung der Kosten grundsätzlich bewilligungsfrei möglich, sie können jedoch bei der Abrechnung zu Kürzungen des Förderbetrags führen [Art. 103 FiFV]. Nachträgliche Erhöhungen werden nicht berücksichtigt. Sind bei der Abrechnung die Zulassungsbedingungen der Film-Standortförderung nicht mehr erfüllt, muss die erste Rate zurückbezahlt werden.

Projektentwicklung [Art. 28 Bst. b FiFV]

Zur Förderung der Projektentwicklung kann ein Beitrag an die für das entsprechende Genre bis zur Herstellungsreife notwendigen Kosten der Vorbereitungsarbeiten geleistet werden.

Ratenweise Auszahlung [Art. 58 FiFV]

Die Finanzhilfen werden in der Regel nicht auf einmal ausbezahlt, sondern in Raten entsprechend dem Projektfortschritt (und dem Finanzbedarf). Zur Sicherstellung der Rechnungsablage werden 10 % der in Aussicht gestellten Finanzhilfe zurückbehalten. Die Aufteilung der Raten und die Voraussetzungen für ihre Auszahlung werden bei Bewilligung der Auszahlung, d.h. in der Auszahlungsverfügung festgelegt. In der Regel werden bei Filmprojekten 70 % zu Drehbeginn ausbezahlt, 20 % nach Drehabschluss, 10 % nach Erhalt der Endabrechnung und Erfüllung aller Auflagen. Bei der Film-Standortförderung werden bei Drehbeginn und bei der Abrechnung je 40 % des Förderbetrags ausbezahlt. Der nicht garantierte Teil (0-20 %; siehe → nicht garantierter Anteil FiSS) wird am Ende des Kalenderjahrs der Abrechnung ausbezahlt. Die Auszahlungen der Raten erfolgen unter Vorbehalt der Anerkennung als offizielle Koproduktion oder Schweizer Film und unter Vorbehalt der Abrechnung (siehe → Rechnungsablage).

Rechenschaftspflicht [Art. 50 und 70 FiFV]

Finanzhilfen (Subventionen) sind zweckgebunden, d.h. sie dürfen nicht anders verwendet werden, als zum Zweck, für den sie gewährt wurden [Art. 50 FiFV]. Wer ein Subventionsgesuch gestellt und gestützt darauf eine Finanzhilfe des Bundes erhalten hat, verpflichtet sich mit Entgegennahme der Subvention, das im Gesuch beschriebene Vorhaben zu realisieren. Das BAK verlangt deshalb neben der Abrechnung (siehe → Rechnungsablage) ein Belegexemplar oder einen anderweitigen Nachweis, dass das Projekt planmässig realisiert wurde [Art. 70 FiFV]. Von der Verpflichtung, das subventionierte Projekt zu realisieren, kann der Empfänger oder die Empfängerin der Subvention sich befreien, indem die erhaltene Subvention vollständig zurückbezahlt wird. (siehe auch → Informations- und Auskunftspflichten) Scheitert ein Projekt, so ist das BAK unverzüglich zu informieren. Dabei ist immer ein Zwischenbericht über den Stand des Projekts und eine Zwischenabrechnung einzureichen. Das BAK entscheidet dann über die vollständige oder teilweise Rückforderung der Subvention [Art. 28 SuG].

Rechnungsablage [Art. 66 bis 69 FiFV]

Nach Abschluss des Projekts ist eine Abrechnung einzureichen (auf Papier, unterschrieben; allenfalls zusätzlich elektronisch). Die Abrechnung umfasst eine Übersicht über die effektive Finanzierung und die projektbezogenen Ausgaben im Vergleich zu den Angaben bei der Auszahlung. Budgetabweichungen von mehr als 10 % und sämtliche Abweichungen bei der Finanzierung sind zu begründen. Nicht budgetierte, d.h. nicht vorhersehbare Kosten (siehe → Unvorhergesehenes) sind nach ihrer Natur auf die entsprechenden Rubriken zu verteilen und gegebenenfalls zu begründen. Bei einer Koproduktion sind in der Abrechnung auch die Gesamtkosten und Gesamtfinanzierung der Koproduktionspartner aufzuführen. Bei Förderungsbeiträgen des Bundes (selektiv und erfolgsabhängig) über 100 000 Franken und bei allen Finanzhilfen der Film-Standortförderung (FiSS) muss die Abrechnung von einer unabhängigen Person oder Treuhandfirma (Revisorin) geprüft werden (siehe → Auflage). Der Prüfbericht der Revisorin muss der Abrechnung beigelegt werden. Er enthält die Bestätigung, dass die Angaben in der Abrechnung belegt und korrekt dargestellt sind. Die Revisorin muss als Revisionsdienstleisterin nach dem Revisionsaufsichtsgesetz zugelassen und im öffentlichen Register der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörden eingetragen sein (siehe Link → RAB-Register). Ob die Abrechnung revidiert werden muss, ist in der Verfügung über die Auszahlung der Finanzhilfe vermerkt. Sind bei der Realisierung des Projektes Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (unselbständig erwerbende Personen) beschäftigt worden, so muss vom Arbeitgeber oder im Bericht der Revisorin der Nachweis erbracht werden, dass die Sozialleistungen (siehe → Sozialleistungen) abgerechnet wurden [Art. 67 Abs.2 FiFV]. Das BAK prüft die Abrechnungen. Es macht Stichproben und verlangt bei Unstimmigkeiten zusätzliche Auskünfte. Es kann die vollständige Revision von Abrechnungen veranlassen. Keine Abrechnung braucht es bei Pauschalbeiträgen des Bundes (zum Beispiel Festivalteilnahmeförderung). Bei diesen Förderinstrumenten ist lediglich ein Bericht abzuliefern. Ergeben sich aus der Abrechnung wesentliche Diskrepanzen gegenüber den Angaben im Auszahlungsgesuch, so holt das BAK eine Stellungnahme der betroffenen Person ein, bevor es entscheidet, ob und allenfalls wie der Betrag der Finanzhilfe korrigiert wird oder ob diese zu widerrufen ist [Art. 69 FiFV].

Rechtsgrundlagen

Landesrecht: - Filmgesetz (FiG) - Filmverordnung (FiV) - Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV); im Anhang dazu die Filmförderungskonzepte 2016–2020 für den Bereich Förderung des Schweizer Filmschaffens (Anhang 1), den Bereich Förderung der Qualität und Vielfalt des Filmangebots, der Filmkultur und der Weiterbildung (Anhang 2) sowie für den Bereich der Erhaltung des Schweizer Filmerbes (Anhang 3) - Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis - Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatzmassnahmen (IPFiV), im Anhang dazu die Filmförderungskonzepte 2016–2020 für den Bereich Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens (Anhang 1) und den Bereich der MEDIA-Ersatzmassnahmen (Anhang 2) - Subventionsgesetz (SuG) - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) Staatsvertragsrecht (Koproduktionsabkommen): - Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen - Abkommen mit Deutschland und Österreich (trilaterales Abkommen) - Abkommen mit der Französischen Gemeinschaft Belgiens - Abkommen mit Kanada (inklusive Fernsehfilme) - Abkommen mit Frankreich - Abkommen mit Italien - Abkommen mit Luxembourg

Rechtsschutz

Wer mit einem Entscheid des BAK nicht einverstanden ist, kann eine Verfügung und anschliessend die Überprüfung dieser Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht verlangen. Anfechtbar sind für die betroffenen Gesuchstellenden beispielsweise: -der Entscheid, dass auf ein Gesuch nicht eingetreten wird; - der Entscheid, dass ein Projekt, für das um einen Filmförderungsbeitrag ersucht wurde, nicht gefördert wird; - der Entscheid, dass ein Projekt mit einem tieferen Bundesbeitrag gefördert wird, als im Gesuch beantragt wurde; - der Entscheid, vorzeitige Dreharbeiten nicht zu bewilligen; - der Entscheid, einen in Aussicht gestellten Bundesbeitrag nicht oder nur teilweise auszubezahlen; - der Entscheid, dass ein ausbezahlter Bundesbeitrag (ganz oder teilweise) zurückbezahlt werden muss. Die Beschwerde muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung eingereicht werden. Meist wird von der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht) als erstes ein Kostenvorschuss verlangt. Wer diesen nicht bezahlen kann, kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtshilfe stellen.

Reinvestition und Verfall von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung

Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung werden vom BAK aufgrund des Kino- oder Festivalerfolgs eines Films berechnet. Die Gutschriften werden den jeweiligen Berechtigten vom BAK individuell mitgeteilt [Art. 92 und 93 FiFV]. Ihre Gültigkeitsdauer ist befristet (Verfallsfrist), sie müssen spätestens innert zwei Jahren in neue Filmprojekte reinvestiert werden, sonst verfallen sie. Für die Reinvestition in ein neues Projekt ist beim BAK ein Auszahlungsgesuch zu stellen. Das Gesuch muss vor Ablauf der Verfallsfrist beim BAK eingereicht werden. Die Realisierung des Projekts muss unmittelbar bevorstehen (siehe → Auszahlung von in Aussicht gestellten Bundesbeiträgen). Das BAK prüft nach Gesuchseingang, ob das neue Projekt und die beteiligten Personen den allgemeinen Bestimmungen und den Reinvestitionsvorschriften der FiFV entspricht. Je nach Förderungsinstrument respektive Herstellungsphase gelten unterschiedliche Höchstbeiträge (siehe → Höchstbeiträge). Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können mit einem Gesuch um selektive Finanzhilfe oder mit Film-Standortförderung (FiSS) kombiniert werden. Wird die Reinvestition der Gutschriften oder eines Teils derselben mit einem Gesuch um eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung verbunden, so muss das Gesuch vor Ablauf der Verfallsfrist der Gutschrift eingereicht werden. Wird für das Projekt in der Folge eine selektive Finanzhilfe in Aussicht gestellt, gilt die in Absichtserklärung genannte Gültigkeitsdauer sowohl für die selektive Finanzhilfe als auch für die Reinvestition der Gutschriften in dieses Projekt. Nach Ablauf der zweijährigen Verfallsfrist können die für ein bestimmtes Projekt reservierten Gutschriften nicht mehr auf ein anderes Projekt übertragen werden. Vor Ablauf der zweijährigen Verfallsfrist der Gutschriften nach Artikel 93 FiFV können die für ein bestimmtes Projekt reservierten Gutschriften durch Mitteilung ans BAK auch in ein anderes Projekt reinvestiert werden, sofern das andere Projekt die Reinvestitionsbedingungen ebenfalls erfüllt. Für eine Auszahlung ist ein Auszahlungsgesuch zu stellen (siehe → Auszahlung von in Aussicht gestellten Bundesbeiträgen). Autorinnen und Autoren können die Auszahlung ihrer Gutschriften für das Treatment-, Drehbuch- oder Drehvorlagen-Schreiben beantragen. Für die weiteren Projektphasen (Projektentwicklung, Herstellung, Postproduktion) sind nur Produktionsunternehmen als Gesuchsteller zugelassen, die im Handelsregister eingetragen sind.

Reziprozität

In den internationalen Koproduktionsabkommen (siehe → Koproduktionsabkommen), welche die Schweiz mit anderen Ländern abgeschlossen hat, ist vorgesehen, dass zwischen den am Abkommen beteiligten Ländern über mehrere Jahre hinweg ein Gleichgewicht zwischen Minderheits- und Mehrheits-Koproduktionen bestehen soll (Länderreziprozität oder politische Reziprozität). In der «Gemischten Kommission» wird periodisch ausgewertet, ob ein Gleichgewicht besteht oder ob und gegebenenfalls welche Massnahmen zur Wiederherstellung eines Gleichgewichts ergriffen werden sollen. In der selektiven Herstellungsförderung werden Koproduktionen ohne Schweizer Regie vom BAK insbesondere dann gefördert, wenn dies die Herstellung einer Koproduktion mit Schweizer Regie ermöglicht. Produktionsunternehmen, die um einen Herstellungsbeitrag für eine Koproduktion mit ausländischer Regie ersuchen, müssen deshalb nachweisen, dass sie auch Koproduktionen mit Schweizer Regie produzieren (produktionelle Reziprozität) oder dass durch die Realisierung dieses Films ein anderer Film mit Schweizer Regie ermöglicht wird (siehe → Internationale Koproduktion). Rein schweizerische Produktionen fallen für die produktionelle Reziprozität nicht in Betracht. Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung, die aus Filmen ohne Schweizer Regie stammen, können nur in Schweizer Filme oder in internationale Koproduktionen mit Schweizer Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion reinvestiert werden [Anhang 1 zur FiFV Ziffer 2.2.5] (siehe auch → Internationale Koproduktionen).

Rückstellungen

Um bei der Auszahlung (siehe → Auszahlung) des Bundesbeitrags eine allzu knappe Finanzierung auszugleichen oder als Alternative für noch nicht definitiv zugesicherte Finanzierungsmittel (siehe → nicht garantierter Anteil FiSS), können die Gesuchstellenden im Finanzierungsplan Rückstellungen auf ihrem Honorar vornehmen. Als persönlicher Beitrag (siehe → Eigenleistung) der Gesuchstellenden sind Rückstellungen grundsätzlich zulässig. Sie dürfen allerdings das Projekt, dessen professionelle Durchführung oder die Existenz der Produktionsfirma nicht gefährden. Rückstellungen sollten deshalb in der Regel 20 % der Gesamtfinanzierung nicht übersteigen. Bei der Förderung der Postproduktion werden Rückstellungen im Finanzierungsplan unbeschränkt akzeptiert. Gestützt auf das Subventionsgesetz sind von der gesuchstellenden Person Eigenleistungen zu verlangen, soweit diese wirtschaftlich zumutbar sind [Art. 19 Abs. 2 und 3 FiFV]. Als Faustregel gilt, dass Rückstellungen der Produktion im Umfang der 5 %-Reserve für Unvorhergesehenes (siehe → Unvorhergesehenes) zumutbar und angemessen sind. Für Rückstellungen auf dem Autoren- oder Regiehonorar und den Löhnen der Crew: (siehe auch → Beteiligungen von Filmschaffenden an der Finanzierung von Filmprojekten)

Schweizer Film [Art. 2 FiG, Art. 3 Bst. b und Art. 106-110 FiFV]

Als Schweizer Film gilt ein Film, der von einer Schweizer Produktionsfirma mit Schweizer Regie und soweit als möglich mit technischen und künstlerischen Mitarbeitenden und schweizerischen filmtechnischen Betrieben hergestellt wurde. Hingegen können die Dreharbeiten auch ausserhalb der Schweiz stattfinden, wenn dies aus künstlerischen oder thematischen Gründen notwendig ist. (Siehe auch Link → «Information Koproduktion») Wer gilt als Schweizerin oder Schweizer? (siehe → Nationalität)

Sozialleistungen in der Abrechnung [Art. 67 Abs. 2 FiFV]

Der Abrechnung ist die definitive Crewliste mit Angabe der Nationalität beizulegen. Arbeitgebende müssen den Nachweis erbringen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der am Projekt mitarbeitenden Arbeitnehmenden abgerechnet wurden und mit der Abrechnung schriftlich erklären, dass die Sozialversicherungen korrekt abgerechnet worden seien, respektive abgerechnet würden. Das BAK kann Kopien der Abrechnungen der Ausgleichskasse und der Vorsorgestiftung oder Kopien der Lohndeklaration mit Bestätigungsvermerk des Sozialversicherungsträgers verlangen. Wurden Sozialversicherungen für Arbeitnehmende budgetiert, die effektiv als Selbständigerwerbende abgerechnet wurden (Statuswechsel), so sind diese Änderungen spätestens bei der Abrechnung offenzulegen und die angepassten Verträge einzureichen.

Stage [Art. 64 FiFV]

Stages (Praktika) dienen der Weiterbildung. Diese sollen den begleiteten Einstieg in die Praxis und erste Erfahrungen im entsprechenden Filmberuf ermöglichen. Es muss sich um Schweizer oder Schweizerinnen oder um Personen mit Wohnsitz in der Schweiz handeln (siehe → Nationalität). Das Anbieten eines Ausbildungsplatzes für einen Stage respektive ein Praktikum ist eine Auflage (siehe → Auflagen) für lange Spielfilme, die vom Bund in der Herstellung gefördert werden. Dabei werden vom Bundesamt für Kultur Stages anerkannt, die vom Stage-Pool begleitet werden. Für die Auszahlung ist ein Lebenslauf und der Arbeitsvertrag, bei Abrechnung die Lohnabrechnung und ein Bericht des oder der Stagiaire einzureichen. Übersteigt der Herstellungsbeitrag des Bundes 500 000 Franken, sind mindestens zwei Stage-Plätze anzubieten, dies unabhängig vom Filmgenre. Die Kosten für Stages sind im Herstellungsbudget anrechenbar. Eine allfällige Finanzierung durch den Stage-Pool (FOCAL) ist im Finanzierungsplan auszuweisen.

Teilnahme an Festivals und Wettbewerben [Art. 5 und Art. 13-18 IPFiV]

Schweizer Regisseurinnen und Regisseure sowie Produktionsunternehmen, die mit ihrem Film am Wettbewerb eines wichtigen ausländischen Filmfestivals teilnehmen oder für wichtige ausländische Preise nominiert sind, können einen Pauschalbeitrag beantragen. Das Gesuch ist bei der Stiftung «Swiss Films» einzureichen, die vom BAK mit der Organisation der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Films beauftragt ist. Weitere Informationen unter www.swissfilms.ch. Weil es sich um einen Pauschalbeitrag handelt, braucht es weder Budget noch Finanzierungsplan und es wird auch keine Abrechnung verlangt. Hingegen ist innert drei Monaten nach Abschluss der Reise ein Bericht einzureichen.

Transferzahlungen

Transferzahlungen sind Geldleistungen eines Schweizer Koproduktionsunternehmens an seine ausländischen Koproduktionspartner oder Auslagen, die eine Schweizer Produktionsfirma in einer internationalen Koproduktion übernimmt, respektive finanziert, die aber nicht für Schweizer Elemente ausgegeben werden. Transferzahlungen bis 20 % des Schweizer Finanzierungsanteils können im Einzelfall bewilligt werden, wenn sie speziell begründet werden und ihnen ein Mehrwert bei der Schweizer Beteiligung gegenübersteht (mehr oder besonders wichtige Funktionen, respektive Arbeiten werden mit Schweizer Mitarbeitenden besetzt oder an Schweizer Firmen vergeben). Soweit Transferzahlungen für in der Schweiz anfallende Kosten ausgegebenen werden, die Transferzahlungen nach den internationalen Koproduktionsabkommen zulässig sind und die Aufteilung der Ausgaben im Einzelfall von den für die Anerkennung zuständigen Behörden anerkannt werden, können sie für die Film-Standortförderung anrechenbare Kosten darstellen (siehe. → anrechenbare Kosten FiSS). (siehe auch → anrechenbare Kosten) (Siehe auch Link → «Information Koproduktion», «Transferzahlungen»)

Transmediale Projekte – Förderung der Projektentwicklung (admin.ch)

Schweizer Produktionsunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, können eine Finanzhilfe an die Kosten der Entwicklung eines transmedialen Projektes beantragen, unabhängig von Länge und Auswertungsmedium. Die Förderung der Entwicklung von transmedialen Projekten berücksichtigt innovative audiovisuelle Erzählformen in einem filmischen Kontext. Die Projekte müssen auf einem interaktiven und/oder immersiven kreativen Ansatz basieren und umfassen beispielsweise Werke für immersive Technologien (Virtual und Augmented Reality) und interaktive Erzählungen, die für das Web, mobile Bildschirme oder andere Auswertungsmedien konzipiert sind. VR/AR-Projekte müssen für eine filmische Erzählform entwickelt werden. Interaktive Computergames und Webserien sind ausgeschlossen.

Treatmentförderung [Art. 28 Bst. a FiFV]

Autoren und Autorinnen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz (siehe → Nationalität) können für das Schreiben eines Treatments oder einer Step Outline Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung reinvestieren (die Step Outline legt das szenische Gerüst der Geschichte offen und bietet eine Übersicht über den entstehenden Film).

Unabhängigkeit [Art. 16 FiG, Art. 5 und 9 FiFV]

Der Bund fördert nur das unabhängige Filmschaffen. Gesuchstellende müssen deshalb ihre Unabhängigkeit von Fernsehveranstaltern oder Medienunternehmen nachweisen. Dies gilt für ausführende Produktionsfirmen, selbstständige Produzentinnen und Produzenten sowie die Regie, aber auch für andere Mitarbeitende, wenn sie in massgeblichen Funktionen am Projekt mitarbeiten. Die Beurteilung der Unabhängigkeit erfolgt anhand der Filmografien der betreffenden Personen. Wer hauptberuflich (über 50 %) für das Fernsehen (oder Medienunternehmen) arbeitet, gilt nicht mehr als unabhängig, kann aber den Nachweis erbringen (Filmografie), dass er/sie tatsächlich regelmässig unabhängig arbeitet. Als Gesuchstellende von der projektbezogenen Filmförderung ausgeschlossen sind auch Hoch- und Fachhochschulen sowie Aus- und Weiterbildungsinstitutionen im Filmbereich sowie alle Unternehmen und Personen, die hauptberuflich für diese arbeiten. Es gilt die zur Unabhängigkeit vom Fernsehen entwickelte Praxis. Bei Fernsehproduktionen und Diplomfilmen (Masterfilme von Absolventinnen und Absolventen einer Filmschule) wird geprüft, ob die Unabhängigkeit der gesuchstellenden Produktionsfirma und der wesentlichen Mitarbeitenden gewährleistet ist, und ob bei Entwicklung, Produktion und Auswertung ein genügendes Mass an Eigenverantwortung und Selbständigkeit besteht [Art. 9 FiFV].

Untertitelung für Hörbehinderte [Art. 65 FiFV]

Die Auflage, Untertitel für Hörbehinderte herzustellen, wird verfügt für lange Dokumentarfilme, die insgesamt mit über 125 000 Franken, und lange Spielfilme, die insgesamt mit über 300 000 Franken vom Bund gefördert wurden. Untertitel für hörbehinderte Personen liefern schriftliche Informationen zu den Bildern sowie zu den Umgebungsgeräuschen eines Films. Diese Untertitel müssen technisch so vorliegen, dass eine professionelle Vorführung möglich ist. Die Cinémathèque Suisse bestätigt das Vorliegen bei Hinterlegung der → Archivkopie. Die Kosten für Audiodeskription und Untertitelung für Hörbehinderte sind im Herstellungsbudget anrechenbar (siehe → anrechenbare Kosten). Für die Verleihförderung von Schweizer Filmen und anerkannten Koproduktionen mit Schweizer Regie sind diese Kosten anrechenbar, soweit die entsprechenden Massnahmen nicht bereits im Rahmen der Herstellungsförderung budgetiert wurden.

Unvorhergesehenes

Im Budget für die Auszahlung wird in der Regel eine Reserve von 5 % für Unvorhergesehenes akzeptiert (siehe → Auszahlung). Diese Reserve kann durch Rückstellungen auf Honoraren und Verwaltungskosten der Produktion oder durch Drittmittel finanziert werden. Wird die Reserve für Mehrkosten verwendet, so ist der Aufwand in der Projektbuchhaltung als solcher zu erfassen und in der Abrechnung zu begründen. Wird die Reserve nicht oder nicht vollständig verbraucht, so ist es zulässig, in der Abrechnung (siehe → Abrechnung) allfällige Rückstellungen aufzulösen und so die effektiven Projektkosten abzugelten. Ein verbleibender Überschuss ist proportional zu den Finanzierungsanteilen zu verteilen. Ein allfälliger Teilungsvorschlag der Produktion muss den Finanzierungsanteilen der Förderer entsprechen und von diesen genehmigt werden. Das BAK kann einen Finanzierungsüberschuss mit der letzten Rate verrechnen. (Siehe auch → Rechnungsablage, → Rechenschaftspflicht und → Projektänderungen)

Verantwortliche Produktion

Als verantwortliche Produktion bei internationalen Koproduktionen (siehe → internationale Koproduktionen) gilt jener Koproduktionspartner, der gemäss dem Koproduktionsvertrag die Fertigstellung des Films letztlich verantwortet. Dazu gehören Budgetverantwortung, entsprechende Weisungsrechte gegenüber den wichtigen Mitarbeitenden, insbesondere der Regie, und die urheberrechtlichen Rechteübertragungen (Verfilmung usw.) sowie das Recht auf den Final Cut.

Verfügung [Art. 51 FiFV]

Eine Verfügung regelt das Rechtsverhältnis zwischen der gesuchstellenden Person und dem Bund in verbindlicher Weise (Auszahlungsverfügung, Ablehnung eines Subventionsgesuchs, Nichteintretensverfügung usw.). Die Verfügung ist als solche bezeichnet. Sie enthält eine Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, eine Begründung mit Angabe der Rechtsgrundlagen und den Entscheid (Dispositiv). Wird dem Antrag der gesuchstellenden Person nicht oder nicht vollständig entsprochen, muss die Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (siehe → Rechtsschutz).

Verleih (Registrierungs- und Meldepflicht) [Art. 23 und 24 FiG]

Wer berufsmässig Filme zur öffentlichen Vorführung verleiht, muss sich vor der Betriebsaufnahme beim BAK registrieren lassen. Die verliehenen Filmtitel müssen monatlich an Procinema gemeldet werden (siehe Link → Procinema). Die von Procinema erfassten Angaben werden vom Bundesamt für Statistik validiert. Gestützt auf diese Daten werden auch für alle Filmtitel, die nach Artikel 71 FiFV zur erfolgsabhängigen Filmförderung zugelassen sind, die Eintritte aus der Kinoauswertung und die entsprechenden Gutschriften berechnet. Als berufsmässig gelten Verleihunternehme, die mindestens drei Filme pro Jahr verleihen; die Filme müssen in registrierten Kinos mehrmals vorgeführt werden. Ein Handelsregistereintrag wird vorausgesetzt [Art. 10 FiFV]. Der Eintrag im Verleihregister des BAK ist eine Voraussetzung, um Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderungen oder Finanzhilfen für den Verleih von Schweizer Filmen zu erhalten (siehe → Verleihförderungen).

Verleihförderung [Art. 28 Bst. f und Art. 15 Abs. 1 FiFV]

Der Bund fördert den Verleih von Schweizer Filmen und von Koproduktionen mit Schweizer Regie mit selektiven Finanzhilfen. Verleihunternehmen können zudem ihre Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Filmförderung in Herstellung oder Verleih solcher Filme reinvestieren (siehe → Finanzhilfen zur Förderung des Schweizer Filmschaffens und Anhang 1 zur FiFV, Ziffern 2.26. und 2.2.7). Um die Angebotsvielfalt zu fördern, wird der Verleih von ausländischen Arthouse-Filmen, insbesondere von Filmen aus peripheren Ländern, vom Bund ebenfalls mit selektiven Finanzhilfen gefördert. Gesuche können nur von Schweizer Verleihunternehmen gestellt werden, die kontinuierlich Arthouse-Filme verleihen [Art. 15 Abs. 1 FiFV und Anhang 2 zur FiFV Ziffer 2.1.2].

Vorzeitiger Drehbeginn, Bewilligung [Art. 11 FiFV]

Bei Spielfilmen braucht es immer eine (vorzeitige) Drehbewilligung, wenn vor dem Entscheid über die Bundesförderung (d.h. vor der Auszahlung der ersten Rate eines Herstellungsbeitrags durch das BAK) mit den Dreharbeiten begonnen werden muss (siehe → Drehverbot). Das Drehverbot gilt auch, wenn Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung in die Herstellung reinvestiert werden. Für eine vorzeitige Drehbewilligung muss schriftlich ein separates Gesuch beim BAK gestellt werden. Im Gesuch müssen die Gründe für die Dringlichkeit und Unverschiebbarkeit der Dreharbeiten dargestellt werden (Gründe sind beispielsweise Verfügbarkeit der Hauptdarstellenden oder des Hauptdrehorts, unwiederbringliche Ereignisse). Vorzeitige Dreharbeiten erfolgen immer auf eigenes Risiko, die Bewilligung vorzeitiger Dreharbeiten beinhaltet kein Präjudiz für die Förderung. Das Auszahlungsgesuch (siehe → Auszahlung) ist mindestens sechs Wochen vor Drehbeginn vollständig beim BAK einzureichen, damit die Auszahlung noch vor Drehbeginn erfolgen kann. Förderungsgesuche für die Herstellung von Spielfilmen, für die mit den Dreharbeiten bereits begonnen wurde, werden im Rahmen der Eintretensprüfung zurückgewiesen (siehe → Nichteintreten). Das Drehverbot, respektive die Notwendigkeit, eine Drehbewilligung einzuholen, gilt nicht für Gesuche um Förderung der Postproduktion (siehe → Postproduktion).

Zurückstellen zur Überarbeitung [Art. 45 Abs. 4 FiFV]

Ein Gesuch um selektive Finanzhilfe kann zur Überarbeitung zurückgestellt werden, wenn es aus künstlerischer oder produktioneller Sicht vielversprechend ist, aber das Potential noch nicht ausgeschöpft und das Projekt deshalb als noch nicht herstellungsreif bewertet wird. Es kann ein Beitrag an die Überarbeitung bewilligt werden. Diese Rückstellung gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit, ihr Projekt in einer bestimmten Frist (max. zwölf Monate) zu überarbeiten und erneut einzureichen. Ist die gesuchstellende Person mit der Rückstellung nicht einverstanden, so wird ihr Gesuch abgewiesen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung (siehe → Verfügung) zu verlangen (siehe auch Art. 53 FiFV und → Zweiteingabe).

Zweiteingabe [Art 53 FiFV]

Wurde ein erstes Gesuch um eine selektive Finanzhilfe für ein bestimmtes Projekt abgelehnt, so kann es – in überarbeiteter Form – ein zweites Mal eingereicht werden. Diese gilt für Gesuche betreffend Drehbuchschreiben, Projektentwicklung und Herstellung (ohne Postproduktion). Die Zweiteingabe muss innert 18 Monaten nach der Mitteilung der Ablehnung eingereicht werden. Die vorgenommenen Änderungen sind anzugeben. Eine Dritteingabe für dasselbe Projekt ist unzulässig. Für eine nächste Entwicklungs- oder Herstellungsphase kann ein neues Gesuch eingereicht werden, auch wenn die selektive Förderung des Projekts in einer früheren Phase zweimal abgelehnt wurde (Beispielsweise kann ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag gestellt werden, auch wenn das Projekt in der Drehbuchförderung zweimal abgelehnt wurde). Hingegen kann nach zweimaliger Ablehnung nicht neuerdings um Förderung für eine vorangehende Entwicklungs- oder Herstellungsphase ersucht werden (so kann nach zweimaliger Ablehnung von Gesuchen um einen Herstellungsbeitrag kein neues Gesuch um einen Beitrag an die Drehbuchentwicklung gestellt werden). Darüber hinaus ist eine neue Eingabe nur möglich, wenn sich das Projekt derart verändert hat, dass es als neues Projekt angesehen werden kann. Beispielsweise, weil das Drehbuch massiv überarbeitet wurde und von einem anderen Regisseur verfilmt werden soll; oder wenn die Geschichte (Idee) zwar im Grund dieselbe bleibt, aber das Filmgenre oder die Tonalität völlig wechselt (aus einer Komödie für die ganze Familie wird ein Horrorfilm). Für sich allein keine Gründe für die Annahme eines neuen Projekts sind beispielsweise: - Wechsel des Produzenten oder Veränderungen an der Produktionsstruktur; - Veränderte Auswertung oder anderes Zielpublikum (beispielsweise Kinofilm statt Fernsehfilm); - Veränderungen am Drehbuch oder bei den Drehorten; - Neue (Ko-)Autorin oder neuer Ko-Regisseur; Wird geltend gemacht, es handle sich um ein neues Projekt, so sind die Veränderungen im Einzelnen aufzuführen. Kommt das BAK zum Schluss, es handle sich effektiv um ein neues Projekt, lässt es das Gesuch als erste Eingabe zu, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Kommt es zum Schluss, es handle sich lediglich um eine Überarbeitung, so tritt es nicht darauf ein.

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Letzte Änderung 30.07.2019

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