Eingabefristen [Art. 33 und 37 FiFV]

Das Bundesamt für Kultur schreibt seine Förderungen auf der Homepage aus. Es publiziert für die verschiedenen Förderungsinstrumente Eingabefristen. Für die Einhaltung der Frist ist in der Schweiz das Datum des Poststempels massgeblich. Achtung: Im Ausland gilt nicht der Poststempel, sondern das Datum der Übergabe an eine schweizerische Vertretung (Konsulat, Botschaft). Die Frist gilt auch als eingehalten, wenn das Gesuch rechtzeitig beim BAK eintrifft [Art. 19 FiFV]. Verspätete Gesuche werden vom BAK zurückgeschickt (siehe → Nichteintreten), sie können auf den folgenden Eingabetermin wieder eingereicht werden. Gesuche für Förderungen, die über die Förderplattform des BAK ausgeschrieben werden, können auch elektronisch eingereicht werden. Das unterschriebene Gesuchsformular und ein Exemplar des gesamten Gesuchsdossiers in Papierform muss aber – fristgerecht – beim BAK eingereicht werden [Art. 37 Abs. 3 und Art. 38 FiFV].

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Letzte Änderung 12.11.2017

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