Landessprachen

Als Landessprachen respektive Amtssprachen gelten – jedenfalls im schriftlichen Verkehr mit Bundesbehörden – nicht die Dialekte, sondern nur die Schriftsprache oder Standardsprache (Hochdeutsch, Französisch, Hochitalienisch, Rumantsch Grischun). Die Behörden selber sind gehalten, sich im Verkehr mit den Bürgerinnen und Bürgern verständlich auszudrücken und die Standardsprachen zu benutzen [Art. 5 Sprachengesetz]. Soweit es um schriftliche Eingaben von Gesuchstellenden geht, sind diese deshalb in der jeweiligen Standardsprache einzureichen und nicht in (geschriebenem) Dialekt. Für Filme, die vom Bund in der Herstellung (oder Postproduktion) gefördert wurden, gilt – unabhängig von der Sprache, in der sie gedreht wurden – die Auflage, dass der fertige Film in einer zweiten Landessprache verfügbar sein muss [Art. 19 FiG, Art. 65 FiFV]. Die Cinémathèque Suisse bestätigt das Vorliegen bei Hinterlegung der → Archivkopie. Technische Mindestanforderungen für einen fertiggestellten Film: Der Text muss übersetzt werden, die Daten für die Untertitelung müssen technisch so aufbereitet und gespeichert sein, dass sie für eine professionelle Vorführung verfügbar sind. Akzeptiert werden auch schweizerdeutsch oder rätoromanisch gesprochene Filme, die in mindestens einer anderen Landessprache, d.h. nicht (hoch)deutsch, untertitelt sind. Die Auswertung geförderter Filme sollte möglichst sprachraumübergreifend und barrierefrei erfolgen, damit die ganze Bevölkerung Zugang zu den geförderten Filmen erhält (siehe → Audiodeskription, → Untertitelung für Hörbehinderte). Die Kosten für die Übersetzung und Untertitelung/Synchronisierung sind als Herstellungskosten (Herstellungsförderung und Förderung der Postproduktion) anrechenbar. In der Verleihförderung für Schweizer Filme und anerkannte Koproduktionen mit Schweizer Regie sind sie als Auswertungskosten anrechenbar, soweit die entsprechenden Massnahmen nicht bereits im Rahmen der Herstellungsförderung budgetiert wurden. Bitte beachten: Gesuchen mit Treatments oder Drehbüchern in Schweizerdeutschem oder in einem rätoromanischen Dialekt müssen eine Fassung in der entsprechenden Schriftsprache oder eine Übersetzung in eine anderen Landessprache beiliegen.

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Letzte Änderung 12.11.2017

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