Historischer Abriss zum KFG (BV 69) / PHG

Anfänge
Die Kulturförderung des Bundes beginnt im 19. Jahrhundert mit der Gründung des Bundesarchivs im Jahre 1848, des Landesmuseums 1890 und der Landesbibliothek 1894. Zwei Bundesbeschlüsse, der eine von 1886 und der andere von 1889, ermächtigen den Bund, Massnahmen zum Schutz historischer Denkmäler und zur Förderung der Kunst zu ergreifen. Die Aufgaben des Bundes beschränken sich jedoch lange Zeit auf eine Reihe einzelner Aufgaben ohne bestimmten Zusammenhang.


Gründung der Pro Helvetia
1939 wird die Arbeitsgemeinschaft Pro Helvetia gegründet. Sie verfolgt das Ziel, die geistigen Werte der Schweiz gegen die damals in Europa herrschenden totalitären Regimes zu verteidigen. Nach dem Krieg entwickelt die Pro Helvetia umfassende kulturelle Aktivitäten und wird 1949 in eine Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt. 1965 erhält sie mit dem Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia eine gesetzliche Grundlage.


Die Entwicklung einer Kulturpolitik
Nach und nach werden gesetzliche Massnahmen verabschiedet, die eine gezielte Unterstützung bestimmter Kulturbereiche erlauben. 1958 erhält die Filmförderung eine verfassungsmässige Grundlage, die 1962 mit dem Eidgenössischen Filmgesetz umgesetzt wird. Im selben Jahr wird auch der Natur- und Landschaftsschutz in der Verfassung festgeschrieben. Doch erst zu Beginn der 1970er Jahre beginnt man, die Kultur in ihrer Gesamtheit zu betrachten. 1969 setzt das Eidgenössische Departement des Innern eine Kommission ein unter dem Vorsitz von Gaston Clottu mit dem Auftrag, die Situation des schweizerischen Kulturangebots zu prüfen.


Der Clottu-Bericht und die Schaffung des Bundesamtes für Kultur
1975 erscheint der Kommissionsbericht, der sogenannte Clottu-Bericht. Dieser beinhaltet ehrgeizige Überlegungen zur Rolle der öffentlichen Hand im Bereich der Kultur. Unter den wichtigsten Empfehlungen findet sich auch die Idee der Verankerung eines Kulturartikels in der Bundesverfassung, welcher dem Bund die nötigen Kompetenzen für ein stärkeres politisches Engagement im Bereich der Kultur einräumen soll. Parallel zum Erscheinen des Clottu-Berichts wird das Bundesamt für Kultur als eigenständiges Amt geschaffen mit der Aufgabe, die vom Bund bisher über das Eidgenössische Departement des Innern geführten kulturellen Aktivitäten zu koordinieren.


Die Kulturprozentinitiative
1980 wird eine Eidgenössische Volksinitiative eingereicht, die insbesondere vorschlägt, ein Prozent der Bundesausgaben der Kultur zukommen zu lassen. Der Bundesrat formuliert einen gemässigten Gegenvorschlag. 1984 werden sowohl die von den Linksparteien unterstützte Initiative als auch der von den bürgerlichen Parteien unterstützte Gegenvorschlag vom Volk abgelehnt: Die Abstimmung schliesst mit 16,7 % der Stimmen für die Initiative und 39,3 % für den Gegenvorschlag. Die Abstimmungsanalyse zeigt, dass die Ablehnung auf das Verbot des doppelten Ja zurückzuführen ist.


Der Kulturförderungsartikel
1991 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament den neuen Entwurf eines Artikels, der das Verfassungsrecht in Belangen der Kultur klären und dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung tragen soll. Der Bundesrat möchte die Kulturförderung in den Bereichen fördern, die er bis anhin nur punktuell unterstützt hat (Musik, Tanz, Theater und Literatur). Zu diesem Zweck sollen die nötigen Dienste im Bundesamt für Kultur und die entsprechenden beratenden Kommissionen geschaffen werden. Zum Erstaunen vieler Beobachter schafft der Artikel die Abstimmungshürde 1994 nicht: Die Vorlage scheitert trotz eines Zustimmungsanteils von rund 51 % am Ständemehr.


Der Kulturartikel in der neuen Bundesverfassung des Jahres 2000
Erst mit der Totalrevision der Bundesverfassung 1999 erhalten die Kulturförderungsaktivitäten des Bundes mit Artikel 69 eine Verfassungsgrundlage. Der Artikel lautet wie folgt:
1. Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
2. Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.
3. Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und sprachliche Vielfalt des Landes.


Kulturförderungsgesetz (KFG)
Um Artikel 69, den sogenannten «Kulturartikel» der Verfassung umzusetzen, wird unter der Federführung des Bundesamtes für Kultur der Entwurf für ein Bundesgesetz über die Kulturförderung ausgearbeitet. Parallel dazu muss auch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1965 über die Stiftung Pro Helvetia revidiert werden. Am 10. Juni 2005 ermächtigt der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern, die beiden Gesetze in die Vernehmlassung zu schicken. Vier Jahre später, am 11. Dezember 2009, wird das KFG, in welches die Artikel betreffend Pro Helvetia integriert wurden, vom Parlament verabschiedet.

Letzte Änderung 01.02.2012

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