Das Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes verpflichtet die Vertragsstaaten zur Bewahrung des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes durch geeignete Institutionen und unter Einbindung der Träger dieses Erbes (Art. 11, SR 0.440.6). Die Umsetzung dieser allgemeinen Verpflichtung liegt angesichts der verfassungsmässigen Zuständigkeiten im Bereich der Kultur sowohl bei den Kantonen als auch beim Bund.
Der Bund ist zuständig für die Umsetzung gewisser spezifischer Vertragsbestimmungen von gesamtschweizerischer Tragweite, er
- entrichtet den ordentlichen Beitrag an den UNESCO-Fonds für das immaterielle Kulturerbe (Art. 26, Abs. 1, SR 0.440.6)
- erstattet periodisch Bericht an das Zwischenstaatliche Komitee der Vertragsstaaten über Massnahmen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes (Art. 29, SR 0.440.6)
- erstellt und aktualisiert eine Liste des immateriellen Kulturerbes in der Schweiz (Art. 12, SR 0.440.6), dies in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen