Bilaterale Kulturgütervereinbarung mit der Türkei in Kraft getreten

Bern, 04.05.2023 - Die von der Türkei und der Schweiz unterzeichnete bilaterale Vereinbarung über den internationalen Kulturgütertransfer ist heute in Kraft getreten. Damit verbessert sich der Schutz von Kulturgütern, die aus der Zeit vor 1500 n. Chr. stammen und besonders stark von Plünderungen betroffen sind.

Mit dem Inkrafttreten der bilateralen Vereinbarung über den internationalen Kulturgütertransfer besitzen die Schweiz und die Türkei ein gemeinsames Regelwerk über die Einfuhr und Durchfuhr von Kulturgütern, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe der beiden Staaten sind. Die Vereinbarung stärkt zudem die Kooperation zwischen den beiden Staaten in ihrem Bestreben, den illegalen Handel mit Kulturgütern zu bekämpfen.

Gegenstand der Vereinbarung sind archäologische Funde von der Vorgeschichte bis 1500 n. Chr., die besonders von Plünderungen und illegalem Handel betroffen sind. Das Abkommen regelt, unter welchen Voraussetzungen die Einfuhr solcher Kulturgüter in einen der beiden Vertragsstaaten rechtskonform ist. Bei einer direkten Einfuhr oder Durchfuhr von Kulturgütern aus der Türkei, muss dem Schweizer Zoll nachgewiesen werden, dass die türkischen Ausfuhrbestimmungen eingehalten wurden. Eine Einfuhr, die eine bilaterale Vereinbarung verletzt, ist gemäss Kulturgütertransfergesetz rechtswidrig und wird strafrechtlich geahndet.

Weiter definiert das Abkommen die Modalitäten der Rückführung von Kulturgütern, die rechtswidrig eingeführt worden sind. Schliesslich regelt die Vereinbarung den gegenseitigen Informationsaustausch und fördert die gemeinsame Zusammenarbeit im Hinblick auf die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers.

Der weltweite Handel mit Kulturgütern hat sich in den letzten Jahrzehnten vervielfacht. Zugenommen hat nicht nur der legale Kunsthandel, sondern auch der illegale Kulturgütertransfer, der dem Kulturerbe schwere und oft irreversible Schäden zufügt. Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes kann der Bundesrat mit Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben, Staatsverträge (bilaterale Vereinbarungen) über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen. Die Schweiz hat solche Abkommen bereits mit Italien, Griechenland, Kolumbien, China, Ägypten, Zypern, Peru und Mexico abgeschlossen.


Adresse für Rückfragen

Fabienne Baraga, Leiterin Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer
Bundesamt für Kultur BAK
+41 58 465 73 05, kgt@bak.admin.ch



Herausgeber

Bundesamt für Kultur
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Letzte Änderung 15.12.2023

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