Abweichen von der Empfehlung des Ausschusses [Art. 47 FiFV]

Das BAK folgt in der Regel den Empfehlungen der Ausschüsse oder der Experten und Expertinnen. Weicht es davon ab, so muss es dies begründen. Nach der Praxis des BAK kommt ein Abweichen insbesondere in folgenden Fällen in Frage: - In sich widersprüchliche, unzulässige oder offensichtlich falsche (aktenwidrige) Begründung des Ausschusses. - Behandlung von Rechtsfragen im Ausschuss. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es Aufgabe des BAK und nicht der Ausschüsse, das Recht anzuwenden (und auszulegen). - Drohende Rechtsverletzung (insbesondere bezüglich Verfahrensrechte oder Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör). Ergeben sich beispielsweise klare Widersprüche zwischen der ersten und der zweiten Beurteilung im Ausschuss, oder tauchen in der zweiten Begutachtung neue grundlegende Kritikpunkte auf, so kann das BAK unter Umständen entgegen der Empfehlung des Ausschusses ein Gesuch zurückstellen. - Finanzielle Gründe: Das BAK ist an die vom Parlament bewilligten Kreditmittel gebunden. - Politische Gründe: Insbesondere bei Koproduktionen kann das BAK aus Gründen der Länderreziprozität von einer Empfehlung abweichen (siehe → Reziprozität).

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Letzte Änderung 12.11.2017

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