Ausschluss wegen Nichterfüllung von Subventionsverpflichtungen [Art. 39-40 FiFV]
Wer seinen Verpflichtungen aus früheren Subventionsverfahren der Filmförderung nicht nachgekommen ist, beispielsweise trotz Mahnung keine Abrechnung abliefert, kann von der Bundes-Filmförderung ausgeschlossen werden, bis die Auflagen erfüllt sind, d.h. auf neue Gesuche wird nicht eingetreten (siehe → Nichteintreten).
Letzte Änderung 12.11.2017