Ausschluss wegen Nichterfüllung von Subventionsverpflichtungen [Art. 39-40 FiFV]

Wer seinen Verpflichtungen aus früheren Subventionsverfahren der Filmförderung nicht nachgekommen ist, beispielsweise trotz Mahnung keine Abrechnung abliefert, kann von der Bundes-Filmförderung ausgeschlossen werden, bis die Auflagen erfüllt sind, d.h. auf neue Gesuche wird nicht eingetreten (siehe → Nichteintreten).

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Letzte Änderung 12.11.2017

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