Nichteintreten [Art. 39 und 40 FiFV]

Das BAK prüft die eingereichten Gesuche. Weist ein Gesuch Mängel auf, die eine Begutachtung oder Förderung unmöglich machen, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Bei kleineren, leicht verbesserbaren Mängeln setzt das BAK eine kurze Nachfrist zur Verbesserung an. Kann das BAK auf ein Gesuch nicht eintreten, so macht es der gesuchstellenden Person davon Mitteilung (siehe → Mitteilung). Nichteintreten auf ein Gesuch gilt nicht als Ablehnung, d.h. das Gesuch kann jederzeit in verbesserter Form erneut eingereicht werden.

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Letzte Änderung 12.11.2017

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