Gesuche stellen (Antragsberechtigung)

Gesuche stellen können Unternehmen, insbesondere Produktionsunternehmen, mit Sitz in der Schweiz, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie an deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind [Art. 4 FiFV]. Als Produktionsunternehmen gelten nur Firmen, welche die Filmproduktion gewerblich betreiben, ein Eintrag im Handelsregister wird vorausgesetzt [Art. 10 FiFV]. Gesuche können nur Personen und Firmen stellen, die unabhängig sind (siehe → Unabhängigkeit) [Art. 5 FiFV]. Gesuche für das Treatment (siehe → Treatment) und das Drehbuchschreiben (siehe → Drehbuchschreiben) können sowohl von Autoren und Autorinnen als auch von Produktionsunternehmen eingereicht werden [Art. 10 Abs. 1]. Es gelten unterschiedliche Höchstbeiträge (siehe → Höchstbeiträge). Verleihunternehmen, die Gesuche stellen, müssen zudem im Verleihregister des BAK (siehe Link → «Registrierung Kino- und Verleihunternehmen» rechts) eingetragen sein. Gesuche um Film-Standortförderung müssen vorgängig beim BAK angemeldet werden [Art. 98 FiFV]. Für die meisten Förderungsinstrumente bestehen Gesuchsformulare. Sofern solche bestehen, sind diese zu verwenden.

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Letzte Änderung 12.11.2017

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