Kino (Registrierungs- und Meldepflicht) [Art. 23 und Art. 24 FiG]

Wer berufsmässig Filme öffentlich vorführt, muss sich vor der Betriebsaufnahme beim BAK registrieren lassen. Die vorgeführten Filmtitel müssen in den Schlüsselstädten wöchentlich, sonst monatlich der vom Bund beauftragten Erfassungsstelle Procinema gemeldet werden (siehe Link → Procinema). Die von Procinema erfassten Angaben dienen statistischen Zwecken. Gestützt auf diese Daten werden zudem für alle Filmtitel, die nach Artikel 71 FiFV zur erfolgsabhängigen Filmförderung zugelassen sind, die Eintritte aus der Kinoauswertung und die entsprechenden Gutschriften berechnet. Als berufsmässiges Kinounternehmen gilt, wer jährlich mindestens 50 Vorführungen durchführt. Ein Handelsregistereintrag wird vorausgesetzt [Art. 10 FiFV]. Der Eintrag im Kinoregister des BAK ist eine Voraussetzung, um Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderungen oder Finanzhilfen für eine besonders vielfältige Programmation (Förderung der Angebotsvielfalt) zu erhalten (siehe → Kinoförderung).

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Letzte Änderung 12.11.2017

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