- Der Verfassungsauftrag von Art. 69 der Bundesverfassung (Kulturartikel) wird konkretisiert und umgesetzt.
- Die Zuständigkeiten des Bundes gegenüber den in der Kulturförderung primär zuständigen Kantonen, Gemeinden und Städten werden präzise abgegrenzt.
- Die Aufgabenteilung zwischen den für die Kulturförderung zuständigen Bundesstellen und der Stiftung Pro Helvetia wird klar geregelt.
- Die kulturpolitischen Leitlinien des Bundes werden festgelegt.
- Die finanzielle Steuerung der Kulturförderung des Bundes erfolgt über vierjährige Zahlungsrahmen (Kulturbotschaft).
- Die bisherigen Fördermassnahmen des Bundesamtes für Kultur werden verstärkt und erhalten eine formell-gesetzliche Grundlage.
- Das Bundesamt für Kultur erhält neue Aufgaben im Bereich der Förderung der musikalischen Bildung sowie der Bewahrung des kulturellen Erbes.
- Die Organisation der Stiftung Pro Helvetia wird modernisiert.
Das KFG ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.