ARRÊT TF 1C_230/2022 (Lausanne), ISOS et plan d’affectation (PDF, 283 kB, 07.09.2023)Im Hinblick auf eine anstehende Nutzungsplanrevision durfte die Gemeinde – gestützt auf kantonales Recht – eine Baubewilligung verweigern. Da die Frist für die öffentliche Auflage des neuen Nutzungsplans nicht eingehalten wurde, war der Eigentümer berechtigt, sein Baugesuch erneut einzureichen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich dieses Baugesuchs erliess die Gemeinde eine Planungszone. Der Erlass einer Planungszone während eines laufenden Verfahrens erfordert eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Bauherrn und den öffentlichen Interessen, die mit der Planänderung verfolgt werden, insbesondere dem Schutz des ISOS. Der Fall wird an die Vorinstanz zurückgewiesen.
URTEIL BGER 1C_58/2021 (Uster), ISOS und Nutzungsplanung (PDF, 201 kB, 27.07.2023)Eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines neuen Gestaltungsplans mit einer zusammenhängenden Teilrevision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung wird gutgeheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Da die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG erfüllt sind, muss vor der Beurteilung zwingend ein Gutachten von der ENHK eingeholt werden.
URTEIL BGER 1C_119/2023 (Rorschach), Gemeindeautonomie bei ISOS (PDF, 250 kB, 25.07.2023)Die Vorinstanz gewichtete die Anordnung der Wiederherstellung von Fenstern in einem Ortsbildschutz- und ISOS-gebiet durch eine Gemeinde unterschiedlich, ohne dass sie einen
Hinweis darauf gibt, weshalb sie von der Einschätzung der Gemeinde abweicht. Damit missachtet sie den Beurteilungsspielraum der Gemeinde im betroffenen Bereich und verletzt die Gemeindeautonomie.
URTEIL BGER 1C_113/2022 (Murten), Interessenabwägung bei ISOS (PDF, 255 kB, 13.04.2023)Auch wenn aufgrund der grossen Distanz der Geflügelmasthalle zum BLN-Objekt und der Lage ausserhalb des ISOS-Perimeters nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG) und deshalb eine Begutachtung durch die ENHK nicht zwingend erscheint, setzt Art. 3 NHG eine umfassende Interessenabwägung voraus, in der unter anderem geprüft werden muss, welche Alternativen in Betracht fallen.
URTEIL BGER 1C_48/2022 (Chur), ISOS bei Baubewilligung (PDF, 198 kB, 29.03.2023)Ein Bauprojekt im ISOS-Gebiet hält die messbaren baurechtlichen Vorgaben an die Nutzung und Gestaltung der Baute wie die Nutzungsziffer ein. Die Bewilligungsbehörde und die Vorinstanz haben die entsprechenden öffentlichen Interessen denjenigen der Beschwerdeführenden gegenübergestellt. Sie haben dabei weder die erforderliche Sorgfalt an die Interessenabwägung vermissen lassen noch ist ersichtlich, dass Bund, Kanton und Gemeinde gegen ihre Planungspflicht verstossen hätten.
URTEIL BGER 1C_753/2021, 1C_754/2021 (Frauenfeld), ISOS und Nutzungsplanung (PDF, 246 kB, 24.01.2023)Ein vom ISOS erfasstes Grundstück ist nicht unter Schutz zu stellen und kann überbaut werden, wenn der Gestaltungsplan die Vorgaben der ENHK und der EKD genügend berücksichtigt. Dieser muss auch nicht der ENHK oder der EKD vorgelegt werden, da keine obligatorische Prüfungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 NHG besteht. Es liegt keine Bundesrechtsverletzung oder willkürliche Anwendung von kantonalrechtlichen Bestimmungen vor. Die Beschwerden wurden abgewiesen.
URTEIL BGER 1C_287/2021 (Pontresina), ISOS und Nutzungsplanung (PDF, 197 kB, 25.07.2022)Der geplante Neubau eines Hotelkomplexes auf dem Gelände des ehemaligen Sportpavillons in Pontresina erfüllt die bundesrechtlichen Anforderungen an die strassenmässige Erschliessung. Im projektbezogenen Nutzungsplan wurden mögliche Auswirkungen auf das ISOS eingehend dargelegt. Zudem ist das Bauvorhaben auch im Hinblick auf den Lärmschutz bewilligungsfähig.
ARRÊT TF 1C_16/2021 (Lausanne), ISOS et autorisation de construire (PDF, 188 kB, 01.03.2022)Es genügt nicht, dass ein Ersatzbau die Nutzungsvorschriften einhält, er muss sich auch in den schützenswerten Bereich gemäss ISOS einfügen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Ersatzbaute mit der Umgebung unvereinbar ist und insbesondere deren Voluminösität und sehr ausgeprägte Stirnseite hervorgehoben, die in keiner Weise dem Gebäudekomplex entspreche, in den es sich einfügen sollte.
SENTENZA TF 1C_22/2017 (Bellinzona), ISOS e licenza edilizie (PDF, 212 kB, 29.08.2017)Bei der Beurteilung eines geplanten Bauvorhabens in einem aussergewöhnlichen Gebiet von kulturellem Wert und landschaftlicher Qualität, müssen die relevanten Aspekte (Architektur, Volumen, Materialgebung, Eigenheiten der Umgebung) angesprochen werden. Zudem muss geprüft werden, welche Auswirkungen die neuen Gebäude auf die charakteristische Umgebung zeitigen.
URTEIL BGER 1C_488/2015 (Muttenz), Berücksichtigung ISOS bei Baubewilligung (PDF, 521 kB, 24.08.2016)Das ISOS ist nur mittelbar über die kommunale Nutzungsplanung, nicht aber unmittelbar im Baubewilligungsverfahren von Bedeutung. Das heisst, dass die Schutzanliegen des ISOS nicht direkt anwendbares Recht sind, sondern zuerst in den entsprechenden kantonalen oder kommunalen Erlassen umgesetzt werden müssen. Erst wenn grundeigentümerverbindliche Festlegungen erfolgt sind, finden diese im Baubewilligungsverfahren Anwendung.
URTEIL BGER 1C_327/2014 (Zug), ISOS und Umgebungsschutz (PDF, 492 kB, 11.03.2015)Die Zuweisung eines Grundstücks mit Seeanstoss zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist im Hinblick auf die Eigentumsgarantie gerechtfertigt. Gewichtige öffentliche Interessen, wie der geplante Ausbau des Strandbads, die Freihaltung des Seeufers sowie die Lage in einer schützenswerten Umgebungszone des ISOS sprechen dafür.