1C_391_2023_Lausanne_VD (Lausanne), Plan d’affectation et ISOS (PDF, 374 kB, 08.08.2024)Ein Bauvorhaben auf einem Grundstück, das in einem ISOS C-Gebiet in der Nähe von ISOS A-Objekten errichtet werden soll und die Fällung hochgewachsener Bäume erfordert, kann bewilligt werden. Das Vorhaben beeinträchtigt das ISOS nicht erheblich und entspricht den kommunalen Ästhetikvorgaben. Die Fällung der Bäume erfolgt nicht widerrechtlich und die Durchführung einer Waldfeststellung ist nicht erforderlich.
ARRÊT TF 1C_288/2023 (Jouxtens-Mézery), Déclassement de parcelles avec objectif de sauvegarde ISOS (PDF, 282 kB, 24.06.2024)Im Rahmen einer Teilrevision und während die Gesamtrevision des allgemeinen Nutzungsplans im Gange ist, stuft die Gemeinde einige Parzellen in die Landwirtschaftszone zurück. Diese Entscheidung wird damit begründet, dass keine weniger einschneidende Massnahme ersichtlich war, um FFF und einen umliegenden Perimeter mit einem vom ISOS vorgesehenen Schutzziel zu erhalten. Das Agglomerationsprogramm ist als richtendes Planungsinstrument zu betrachten, das den Behörden, die die kommunalen Raumplanungen festlegen, einen gewissen Handlungsspielraum ein-räumt.
URTEIL BGER 1C_98/2022 (Zürich) Verzicht auf Unterschutzstellung (PDF, 269 kB, 12.06.2024)Obschon das betroffene Gebäude Bestandteil einer ISOS-Baugruppe ist, kommt ihm keine besondere situationsbezogene Bedeutung zu. Das Geviert wird massgeblich von den umliegenden Mehrfamilienhäusern und weniger vom Streitobjekt geprägt. Die gartenstadtähnliche Überbauungsform, welche gemäss ISOS von besonderer Bedeutung ist, lässt sich auch mit einem Ersatzneubau für das betroffene Gebäude aufrechterhalten. Insgesamt erweist sich der Verzicht auf eine Unterschutzstellung des Gebäudes als rechtmässig.
URTEIL BGER 1C_84/2023 (Sursee), Gestaltungsplan (06.05.2024) (PDF, 231 kB, 19.12.2024)Bei der Genehmigung eines Gestaltungsplans sind die Schutzanliegen des ISOS im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Kann das Erhaltungsziel "a" aufgrund einer bereits bestehenden Bebauung ohnehin nicht mehr vollständig umgesetzt werden, ist es in der vorliegenden Konstellation gerechtfertigt, zugunsten der Verdichtung davon abzuweichen.
URTEIL BGER 1C_27/2023 (Lugano), Ästhetikklausel (PDF, 275 kB, 28.11.2023)Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung eines Baugesuches für den Bau von 25 Wohnungen. Das Neubauprojekt ist zu voluminös und fügt sich nicht in die bestehende Umgebung ein. Das Urteil stützt sich sowohl auf das kantonale Recht (positive Ästhetikklausel) als auch auf das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS).
URTEIL BGER 1C_572/2022 (Zug), Ortsbildschutzzone (PDF, 222 kB, 02.11.2023)Eine neue Überbauung in der Gartenstadt Zug, die im ISOS mit Schutzziel A erfasst ist, wird zugelassen. Für die Gartenstadt wurde eine Ortsbildschutzzone ausgeschieden und es wurden Einzelobjekte bzw. -gebäude unter Schutz gestellt bzw. inventarisiert. Die vom Bauvorhaben und damit vom Abbruch betroffenen Gebäude der späteren Bauetappen gehören jedoch nicht zu den inventarisierten Bauten in der Gartenstadt Zug.
URTEIL BGER 1C_48/2022 (Chur), Interessenabwägung (PDF, 195 kB, 29.03.2023)Ein Bauprojekt im ISOS-Gebiet hält die messbaren baurechtlichen Vorgaben an die Nutzung und Gestaltung der Baute wie die Nutzungsziffer ein. Die Bewilligungsbehörde und die Vorinstanz haben die entsprechenden öffentlichen Interessen denjenigen der Beschwerdeführenden gegenübergestellt. Sie haben dabei weder die erforderliche Sorgfalt an die Interessenabwägung vermissen lassen noch ist ersichtlich, dass Bund, Kanton und Gemeinde gegen ihre Planungspflicht verstossen hätten.
ARRÊT TF 1C_230/2022 (Lausanne), ISOS et plan d’affectation (PDF, 283 kB, 07.09.2023)Im Hinblick auf eine anstehende Nutzungsplanrevision durfte die Gemeinde – gestützt auf kantonales Recht – eine Baubewilligung verweigern. Da die Frist für die öffentliche Auflage des neuen Nutzungsplans nicht eingehalten wurde, war der Eigentümer berechtigt, sein Baugesuch erneut einzureichen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich dieses Baugesuchs erliess die Gemeinde eine Planungszone. Der Erlass einer Planungszone während eines laufenden Verfahrens erfordert eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Bauherrn und den öffentlichen Interessen, die mit der Planänderung verfolgt werden, insbesondere dem Schutz des ISOS. Der Fall wird an die Vorinstanz zurückgewiesen.
URTEIL BGER 1C_58/2021 (Uster), ISOS und Nutzungsplanung (PDF, 201 kB, 27.07.2023)Eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines neuen Gestaltungsplans mit einer zusammenhängenden Teilrevision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung wird gutgeheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Da die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG erfüllt sind, muss vor der Beurteilung zwingend ein Gutachten von der ENHK eingeholt werden.
URTEIL BGER 1C_119/2023 (Rorschach), Gemeindeautonomie bei ISOS (PDF, 250 kB, 25.07.2023)Die Vorinstanz gewichtete die Anordnung der Wiederherstellung von Fenstern in einem Ortsbildschutz- und ISOS-gebiet durch eine Gemeinde unterschiedlich, ohne dass sie einen
Hinweis darauf gibt, weshalb sie von der Einschätzung der Gemeinde abweicht. Damit missachtet sie den Beurteilungsspielraum der Gemeinde im betroffenen Bereich und verletzt die Gemeindeautonomie.
URTEIL BGER 1C_113/2022 (Murten), Interessenabwägung bei ISOS (PDF, 255 kB, 13.04.2023)Auch wenn aufgrund der grossen Distanz der Geflügelmasthalle zum BLN-Objekt und der Lage ausserhalb des ISOS-Perimeters nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG) und deshalb eine Begutachtung durch die ENHK nicht zwingend erscheint, setzt Art. 3 NHG eine umfassende Interessenabwägung voraus, in der unter anderem geprüft werden muss, welche Alternativen in Betracht fallen.
URTEIL BGER 1C_48/2022 (Chur), ISOS bei Baubewilligung (PDF, 198 kB, 29.03.2023)Ein Bauprojekt im ISOS-Gebiet hält die messbaren baurechtlichen Vorgaben an die Nutzung und Gestaltung der Baute wie die Nutzungsziffer ein. Die Bewilligungsbehörde und die Vorinstanz haben die entsprechenden öffentlichen Interessen denjenigen der Beschwerdeführenden gegenübergestellt. Sie haben dabei weder die erforderliche Sorgfalt an die Interessenabwägung vermissen lassen noch ist ersichtlich, dass Bund, Kanton und Gemeinde gegen ihre Planungspflicht verstossen hätten.
URTEIL BGER 1C_753/2021, 1C_754/2021 (Frauenfeld), ISOS und Nutzungsplanung (PDF, 246 kB, 24.01.2023)Ein vom ISOS erfasstes Grundstück ist nicht unter Schutz zu stellen und kann überbaut werden, wenn der Gestaltungsplan die Vorgaben der ENHK und der EKD genügend berücksichtigt. Dieser muss auch nicht der ENHK oder der EKD vorgelegt werden, da keine obligatorische Prüfungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 NHG besteht. Es liegt keine Bundesrechtsverletzung oder willkürliche Anwendung von kantonalrechtlichen Bestimmungen vor. Die Beschwerden wurden abgewiesen.
URTEIL BGER 1C_287/2021 (Pontresina), ISOS und Nutzungsplanung (PDF, 197 kB, 25.07.2022)Der geplante Neubau eines Hotelkomplexes auf dem Gelände des ehemaligen Sportpavillons in Pontresina erfüllt die bundesrechtlichen Anforderungen an die strassenmässige Erschliessung. Im projektbezogenen Nutzungsplan wurden mögliche Auswirkungen auf das ISOS eingehend dargelegt. Zudem ist das Bauvorhaben auch im Hinblick auf den Lärmschutz bewilligungsfähig.
ARRÊT TF 1C_16/2021 (Lausanne), ISOS et autorisation de construire (PDF, 188 kB, 01.03.2022)Es genügt nicht, dass ein Ersatzbau die Nutzungsvorschriften einhält, er muss sich auch in den schützenswerten Bereich gemäss ISOS einfügen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Ersatzbaute mit der Umgebung unvereinbar ist und insbesondere deren Voluminösität und sehr ausgeprägte Stirnseite hervorgehoben, die in keiner Weise dem Gebäudekomplex entspreche, in den es sich einfügen sollte.
SENTENZA TF 1C_22/2017 (Bellinzona), ISOS e licenza edilizie (PDF, 212 kB, 29.08.2017)Bei der Beurteilung eines geplanten Bauvorhabens in einem aussergewöhnlichen Gebiet von kulturellem Wert und landschaftlicher Qualität, müssen die relevanten Aspekte (Architektur, Volumen, Materialgebung, Eigenheiten der Umgebung) angesprochen werden. Zudem muss geprüft werden, welche Auswirkungen die neuen Gebäude auf die charakteristische Umgebung zeitigen.
URTEIL BGER 1C_488/2015 (Muttenz), Berücksichtigung ISOS bei Baubewilligung (PDF, 521 kB, 24.08.2016)Das ISOS ist nur mittelbar über die kommunale Nutzungsplanung, nicht aber unmittelbar im Baubewilligungsverfahren von Bedeutung. Das heisst, dass die Schutzanliegen des ISOS nicht direkt anwendbares Recht sind, sondern zuerst in den entsprechenden kantonalen oder kommunalen Erlassen umgesetzt werden müssen. Erst wenn grundeigentümerverbindliche Festlegungen erfolgt sind, finden diese im Baubewilligungsverfahren Anwendung.
URTEIL BGER 1C_327/2014 (Zug), ISOS und Umgebungsschutz (PDF, 492 kB, 11.03.2015)Die Zuweisung eines Grundstücks mit Seeanstoss zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist im Hinblick auf die Eigentumsgarantie gerechtfertigt. Gewichtige öffentliche Interessen, wie der geplante Ausbau des Strandbads, die Freihaltung des Seeufers sowie die Lage in einer schützenswerten Umgebungszone des ISOS sprechen dafür.