Sammlung Gerichtsentscheide

Das Bild zeigt das Ortsbild von nationaler Bedeutung Sent im Kanton Graubünden.
Das Ortsbild von nationaler Bedeutung Sent (GR).
© Schweiz Tourismus/Doyenne+david&kathrin

Die Anwendung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) bei der Erfüllung von Bundesaufgaben ist in Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) geregelt. Während Jahrzehnten war umstritten, ob das ISOS auch ausserhalb der Erfüllung von Bundesaufgaben berücksichtigt werden muss. Zu dieser Frage fällte das Bundesgericht 2009 einen Leitentscheid am Fall Rüti (ZH) (BGE 135 II 209). Es hielt fest, dass das ISOS nicht nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben, sondern auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben beigezogen werden muss. Es führt aus, dass das ISOS seiner Natur nach Sachplänen und Konzepten im Sinne des Raumplanungsgesetzes (RPG) gleichkommt und daher die für diese Planungsinstrumente geltenden Grundsätze sinngemäss anzuwenden sind. Dies hat zur Folge, dass die Kantone das ISOS in ihrer Richtplanung berücksichtigen müssen. Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung finden die Schutzanliegen des ISOS auch Eingang in die Nutzungsplanung.

Die Pflicht zur Berücksichtigung des ISOS durch Kantone und Gemeinden wurde seit dem Bundesgerichtsentscheid Rüti in verschiedenen Studien und Berichten ausführlich diskutiert und erläutert. Sie hat sich mittlerweile auch in der Praxis etabliert und wurde durch die Rechtsprechung bestätigt. Der Bundesgerichtsentscheid Rüti findet seinen Niederschlag in Art. 11 der Verordnung über das ISOS (VISOS).

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Letzte Änderung 20.03.2024

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