Art. 78 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund, seine Anstalten und Betriebe Rücksicht zu nehmen auf Landschaften, Ortsbilder und das baukulturelle Erbe. Damit sie sachgerecht zwischen den Anliegen des Ortsbildschutzes und weiteren Staatsaufgaben abwägen können, steht ihnen das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung.
Das ISOS stützt sich auf Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Es verpflichtet den Bund, nach Anhörung der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung zu erstellen, diese regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen und sie bei der Erfüllung seiner Aufgaben angemessen zu berücksichtigen.
Das Schutzkonzept des NHG sieht vor, dass das Inventar die Objekte von nationaler Bedeutung nach einheitlichen, objektiven Kriterien erfasst. Bei der Aufnahme wird keine planerische Interessensabwägung zwischen Schutz und Ansprüchen der Nutzung durchgeführt. Diese erfolgt erst in den nachfolgenden Planungs- und Bewilligungsverfahren.
Das ISOS umfasst aktuell rund 1200 Objekte, die im Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) aufgeführt sind.
Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben stellen die Erhaltungsziele des ISOS gestützt auf das NHG direkt anwendbare rechtsverbindliche Vorgaben dar, von denen ein Abweichen nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben entfalten die Erhaltungsziele des ISOS gestützt auf das Raumplanungsrecht des Bundes lediglich indirekte Wirkungen. Grundsätzlich kann von den Erhaltungszielen abgewichen werden, wenn überwiegende Interessen bestehen.