Das Bundesamt für Kultur (BAK) fördert die Filmkultur, darunter auch Filmfestivals, mit Strukturbeiträgen. Die Unterstützung der Festivals erfolgt in der Regel mittels Abschluss von vierjährigen Leistungsvereinbarungen.
Für die Förderung der Filmfestivals steht dem BAK, unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch die Eidgenössischen Räte, eine Summe von jährlich CHF 4 Mio. zur Verfügung.
Ziel
Ziel der Bundesförderung ist es einerseits, der Bevölkerung an Festivals ein vielfältiges, qualitativ hochstehendes Filmangebot zugänglich zu machen (kulturelle Teilhabe, Zugang zur Filmkultur) und ihr Interesse für die Vielfalt und Qualität des Schweizer Filmschaffens zu steigern. Andererseits soll dem Schweizer Filmschaffen der Zugang zum nationalen und internationalen Markt erleichtert werden und es sollen die Zusammenarbeit unter den verschiedenen Sektoren der Filmbranche und die internationale Zusammenarbeit weiter gestärkt werden.
Die vorliegende Ausschreibung berücksichtigt die neue Kulturbotschaft und die sich daraus ergebenden Anpassungen, insbesondere die Förderungskonzepte für die Jahre 2021 – 2024. Diese treten voraussichtlich am 1.1.2021 in Kraft. Veränderte Voraussetzungen und Kriterien aufgrund des laufenden Rechtsetzungsprozesses sind ausdrücklich vorbehalten.
Die Finanzhilfen des BAK sind grundsätzlich nicht rückzahlbar. Sie können nicht mehr als 50% des Budgets betragen.
Allgemeine Hinweise
Ob und in welcher Höhe ein Unternehmen unterstützt wird, entscheidet das BAK ausschliesslich aufgrund des vollständig ausgefüllten und termingerecht eingereichten Gesuchs. In der Festivalförderung kann der Beitrag des BAK den Beitrag von Kanton und Gemeinden zusammen praxisgemäss nicht übersteigen. Zur Beurteilung der Qualität und der wirtschaftlichen Situation zieht das BAK 5 ExpertInnen bei. Deren schriftliche Gutachten zu den einzelnen Gesuchen sind ein wichtiges Element für den Entscheid über die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss von Leistungsvereinbarungen.
Mit einem Entscheid des BAK kann im Juli 2021 gerechnet werden.
Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Termin
Eingabefrist für die Bewerbungen ist der 1. Februar 2021.
Die vollständigen Dossiers müssen spätestens am letzten Tag der Frist auf der Förderplattform abgeschlossen sein („Versand“). Auch muss dem BAK ein unterschriebener Ausdruck des Gesuchformulars samt Beilagen per Post eingereicht werden (Poststempel). Die Eingabefrist kann nicht verlängert werden.