Anrechenbare Kosten [Art. 27-29 FiFV]

Wird für ein bestimmtes Projekt / Vorhaben um einen Bundesbeitrag ersucht, so dürfen nur die für die entsprechende Tätigkeit notwendigen Kosten geltend gemacht werden. (siehe → Budget). Die eingereichten Budgets müssen zudem weitere Vorgaben erfüllen: - Es sind grundsätzlich nur die nach Gesuchseinreichung noch anfallenden Kosten beitragsberechtigt [Art. 37 FiFV]. Vor Gesuchseinreichung angefallene Kosten (Vorkosten), etwa die Kosten der Dreharbeiten im Rahmen der Postproduktionsförderung (siehe → Postproduktionsförderung), werden berücksichtigt, soweit sie notwendig und zweckmässig waren (siehe auch → Budget). Der Bundesbeitrag darf jedoch die noch zu erwartenden Kosten nicht übersteigen [Art. 27 Abs. 5 FiFV]. - Löhne für künstlerische und technische Mitarbeitende müssen den zwischen den Verbänden vereinbarten Richtlinien (Richtlohnlisten der paritätischen Kommission) entsprechen oder branchenüblich sein [Art. 27 Abs. 2 FiFV]. Das BAK prüft, ob die budgetierten Löhne sich im Rahmen der Richtlohnlisten bewegen oder branchenüblich sind. - Rechteabgeltungen, Honorare und Löhne für Drehbuch und Regie sowie das Produzenten- oder Produzentinnenhonorar sind anrechenbar, soweit sie das übliche Mass nicht überschreiten [Art. 27 Abs. 3 FiFV]. - Bei Koproduktionen sind grundsätzlich nur diejenigen Auslagen anrechenbar, die für Schweizer Elemente ausgegeben werden (siehe → Ausgaben der Schweizer Produktionsfirma). Sind Transferzahlungen (siehe → Transferzahlungen) vorgesehen, so sind diese auszuweisen und separat zu begründen (siehe Link → «Information Koproduktion» rechts). - Kosten für die Erfüllung von Auflagen (siehe → Auflagen) der Bundesfilmförderung sind anrechenbar. - Für Unvorhergesehenes (siehe → Unvorhergesehenes) können in der Regel maximal 5 % budgetiert werden (pauschal, ausgehend vom Zwischentotal). In der Abrechnung (siehe → Abrechnung) dürfen nur Ausgaben aufgeführt werden, die effektiv angefallen sind (siehe auch → Rechnungsablage). - Budgetveränderungen seit der Auszahlung (Mehrkosten oder Einsparungen) sind in der Abrechnung (siehe → Abrechnung) auszuweisen und zu begründen (siehe auch → Rechenschaftspflicht, → Projektänderungen). - Handlungsunkosten (Verwaltungskosten wie Büro-Infrastrukturkosten, Sekretariat, Firmenbuchhaltung usw.) können mit maximal 7,5 % budgetiert werden (ausgehend vom Zwischentotal der Ausgaben der Schweizer Produktionsfirma). Handlungsunkosten dürfen in der Abrechnung (siehe → Abrechnung) pauschal aufgeführt werden, d.h. sie müssen nicht einzeln belegt werden. - Produzenten- oder Produzentinnenhonorar: In den Vorbereitungs- und Entwicklungsphasen eines Filmprojekts (Treatment, Drehbuch, Projektentwicklung) dürfen die Handlungsunkosten und das Produzenten- oder Produzentinnenhonorar zusammen 15 % der Projektkosten nicht übersteigen (ausgehend vom Zwischentotal). - In der Postproduktion sind nur Fertigstellungskosten anrechenbar, die in der Schweiz anfallen (siehe → Postproduktionsförderung). - In der Verleihförderung sind Auslagen für Promotions- oder sonstige Massnahmen im Hinblick auf die Kinoauswertung anrechenbar, wie Werbung, Untertitelung, Audiodeskription.

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Letzte Änderung 05.09.2018

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