Ausschluss von der Filmförderung [Art. 16 FiG]

Nicht förderbar sind: - Werbefilme, - Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung (Schulungsfilme), und - Auftragsproduktionen (siehe → Unabhängigkeit). - Filme, die die Menschenwürde verletzen oder diskriminierend sind, - Filme, die Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, und - Filme mit pornografischem Inhalt. Im Einzelfall ist zu prüfen, inwiefern heikle Inhalte durch die künstlerische Konzeption (Kunstfreiheit) gerechtfertigt werden. Das BAK kann hierzu bei den gesuchstellenden Personen zusätzliche Auskünfte einholen und externe Gutachten in Auftrag geben. Kommt das BAK zum Schluss, ein Projekt sei von der Förderung ausgeschlossen, tritt es auf das Gesuch nicht ein und teilt dies der gesuchstellenden Person mit (siehe → Mitteilung).

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Letzte Änderung 12.11.2017

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