Unabhängigkeit [Art. 16 FiG, Art. 5 und 9 FiFV]

Der Bund fördert nur das unabhängige Filmschaffen. Gesuchstellende müssen deshalb ihre Unabhängigkeit von Fernsehveranstaltern oder Medienunternehmen nachweisen. Dies gilt für ausführende Produktionsfirmen, selbstständige Produzentinnen und Produzenten sowie die Regie, aber auch für andere Mitarbeitende, wenn sie in massgeblichen Funktionen am Projekt mitarbeiten. Die Beurteilung der Unabhängigkeit erfolgt anhand der Filmografien der betreffenden Personen. Wer hauptberuflich (über 50 %) für das Fernsehen (oder Medienunternehmen) arbeitet, gilt nicht mehr als unabhängig, kann aber den Nachweis erbringen (Filmografie), dass er/sie tatsächlich regelmässig unabhängig arbeitet. Als Gesuchstellende von der projektbezogenen Filmförderung ausgeschlossen sind auch Hoch- und Fachhochschulen sowie Aus- und Weiterbildungsinstitutionen im Filmbereich sowie alle Unternehmen und Personen, die hauptberuflich für diese arbeiten. Es gilt die zur Unabhängigkeit vom Fernsehen entwickelte Praxis. Bei Fernsehproduktionen und Diplomfilmen (Masterfilme von Absolventinnen und Absolventen einer Filmschule) wird geprüft, ob die Unabhängigkeit der gesuchstellenden Produktionsfirma und der wesentlichen Mitarbeitenden gewährleistet ist, und ob bei Entwicklung, Produktion und Auswertung ein genügendes Mass an Eigenverantwortung und Selbständigkeit besteht [Art. 9 FiFV].

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Letzte Änderung 12.11.2017

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