Bundesanteil: Prozentuale Grenzen für Bundes-Finanzhilfen [Art. 24-26 FiFV]

Der Anteil der selektiven Förderung darf 50 % der anrechenbaren Gesamtkosten nicht übersteigen (siehe → anrechenbare Kosten). Die Regel gilt für die einzelne Tätigkeit, respektive Phase, für die um Förderung ersucht wird. Sie gilt aber auch insgesamt, wenn ein Projekt in mehreren Phasen gefördert wird: So dürfen bei einem Gesuch um einen selektiven Beitrag an die Herstellung eines Filmes die selektiven Finanzhilfen insgesamt (d.h. inklusive allfälliger Treatment-, Drehbuch- oder Projektentwicklungsförderung) nicht mehr als 50 % der gesamten Herstellungskosten betragen. Werden von einer gesuchstellenden Person gleichzeitig Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung reinvestiert, so darf die selektive Finanzhilfe höchstens 50 % der nicht mit Gutschriften gedeckten Kosten betragen. Diese Regel gilt nicht für Herstellungsbeiträge an Filme, die als internationale Koproduktion hergestellt werden [Art. 25 Abs. 2 FiFV]. Eine Finanzhilfe der Film-Standortförderung beträgt 20 %, in gewissen Fällen auch 40 %, der in der Schweiz für die Herstellung des Filmes anfallenden anrechenbaren Kosten. Insgesamt darf der Anteil des Bundes 70 % der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten (zum Anteil des Bundes werden auch allfällige Beiträge anderer Bundesstellen wie DEZA usw. gerechnet). Hinzugerechnet werden auch Beiträge und Leistungen von Institutionen, die vom BAK mit Strukturbeiträgen unterstützt werden (insbesondere FOCAL, Cinémathèque, Swiss Films usw.) Bei den Pauschalbeiträgen für die Teilnahmen an Festivals kommen die prozentualen Höchstgrenzen für den Bundesanteil nicht zur Anwendung.

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Letzte Änderung 12.11.2017

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