Drehverbot [Art. 11 FiFV]

Bis zum definitiven Entscheid des Bundes über die Auszahlung des Herstellungsbeitrags (d.h. bis zur Auszahlungsverfügung) darf mit den Dreharbeiten für Spielfilme nicht begonnen werden. Das Drehverbot gilt unabhängig davon, ob der in Aussicht gestellte Herstellungsbeitrag aus Mitteln der selektiven Filmförderung stammt, oder ob Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung reinvestiert werden sollen. Muss aufgrund besonderer Umstände vor dem Entscheid über die Auszahlung mit bestimmten Dreharbeiten begonnen werden, so muss rechtzeitig ein begründetes Gesuch eingereicht werden (siehe → vorzeitiger Drehbeginn). Werden Dreharbeiten für einen Spielfilm ohne Bewilligung vorgenommen, so verfällt ein allfälliger bereits in Aussicht gestellter Bundesbeitrag. Das Drehverbot gilt auch dann noch, wenn das BAK ein Subventionsgesuch abgelehnt hat, sofern gegen den ablehnenden Entscheid Beschwerde erhoben wurde (der Entscheid des BAK ist während des hängigen Beschwerdeverfahrens noch nicht definitiv). Für Dokumentarfilme gilt das Drehverbot nicht. Die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko. Bei einem späteren Gesuch um Herstellungsförderung oder Förderung der Postproduktion ist darauf hinzuweisen, welche Arbeiten bereits gemacht wurden. Die darauf entfallenden Kosten und deren Finanzierung sind mittels Zwischenabrechnung separat auszuweisen [Art. 11 Abs. 2 und 3 FiFV]. Liegt ein Rohschnitt vor, ist nur noch ein Gesuch um Förderung der Postproduktion möglich [Art. 11 Abs. 4 FiFV].

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Letzte Änderung 12.11.2017

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