Nicht garantierter Anteil FiSS [Art. 32 FiFV]

Die Finanzhilfe (siehe → Finanzhilfe) der Film-Standortförderung (FiSS) wird nur zu 80 % garantiert respektive zugesichert. Die restlichen 20 % hat die Produktionsfirma im Finanzierungsplan vorläufig durch Rückstellungen (siehe → Rückstellungen) zu kompensieren [Art. 101 Abs. 1 Bst. c FiFV]. Als mögliche Posten kommen insbesondere Produzentenhonorar und Handlungsunkosten in Frage. Der nicht garantierte Anteil wird als letzte Rate Anfang Dezember jeden Jahres anhand des verfügbaren Kredits berechnet und anteilsmässig an die berechtigten Produktionsfirmen ausbezahlt, deren Abrechnungen im Kalenderjahr eingereicht wurden.

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Letzte Änderung 12.11.2017

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