Ratenweise Auszahlung [Art. 58 FiFV]
Die Finanzhilfen werden in der Regel nicht auf einmal ausbezahlt, sondern in Raten entsprechend dem Projektfortschritt (und dem Finanzbedarf). Zur Sicherstellung der Rechnungsablage werden 10 % der in Aussicht gestellten Finanzhilfe zurückbehalten. Die Aufteilung der Raten und die Voraussetzungen für ihre Auszahlung werden bei Bewilligung der Auszahlung, d.h. in der Auszahlungsverfügung festgelegt. In der Regel werden bei Filmprojekten 60 % zu Drehbeginn ausbezahlt, 20 % nach Drehabschluss, 20 % nach Erhalt der Endabrechnung und Erfüllung aller Auflagen. Bei der Film-Standortförderung werden bei Drehbeginn 60% und bei der Abrechnung 40 % des garantierten Förderbetrags ausbezahlt. Der nicht garantierte Teil (0-20 % des gesamten Förderbetrags siehe → nicht garantierter Anteil FiSS) wird am Ende des Kalenderjahrs der Abrechnung ausbezahlt. Die Auszahlungen der Raten erfolgen unter Vorbehalt der Anerkennung als offizielle Koproduktion oder Schweizer Film und unter Vorbehalt der Abrechnung (siehe → Rechnungsablage).
Letzte Änderung 14.08.2025