Rückstellungen

Um bei der Auszahlung (siehe → Auszahlung) des Bundesbeitrags eine allzu knappe Finanzierung auszugleichen oder als Alternative für noch nicht definitiv zugesicherte Finanzierungsmittel (siehe → nicht garantierter Anteil FiSS), können die Gesuchstellenden im Finanzierungsplan Rückstellungen auf ihrem Honorar vornehmen. Als persönlicher Beitrag (siehe → Eigenleistung) der Gesuchstellenden sind Rückstellungen grundsätzlich zulässig. Sie dürfen allerdings das Projekt, dessen professionelle Durchführung oder die Existenz der Produktionsfirma nicht gefährden. Rückstellungen sollten deshalb in der Regel 20 % der Gesamtfinanzierung nicht übersteigen. Bei der Förderung der Postproduktion werden Rückstellungen im Finanzierungsplan unbeschränkt akzeptiert. Gestützt auf das Subventionsgesetz sind von der gesuchstellenden Person Eigenleistungen zu verlangen, soweit diese wirtschaftlich zumutbar sind [Art. 19 Abs. 2 und 3 FiFV]. Als Faustregel gilt, dass Rückstellungen der Produktion im Umfang der 5 %-Reserve für Unvorhergesehenes (siehe → Unvorhergesehenes) zumutbar und angemessen sind. Für Rückstellungen auf dem Autoren- oder Regiehonorar und den Löhnen der Crew: (siehe auch → Beteiligungen von Filmschaffenden an der Finanzierung von Filmprojekten)

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Letzte Änderung 12.11.2017

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