Reziprozität

In den internationalen Koproduktionsabkommen (siehe → Koproduktionsabkommen), welche die Schweiz mit anderen Ländern abgeschlossen hat, ist vorgesehen, dass zwischen den am Abkommen beteiligten Ländern über mehrere Jahre hinweg ein Gleichgewicht zwischen Minderheits- und Mehrheits-Koproduktionen bestehen soll (Länderreziprozität oder politische Reziprozität). In der «Gemischten Kommission» wird periodisch ausgewertet, ob ein Gleichgewicht besteht oder ob und gegebenenfalls welche Massnahmen zur Wiederherstellung eines Gleichgewichts ergriffen werden sollen. In der selektiven Herstellungsförderung werden Koproduktionen ohne Schweizer Regie vom BAK insbesondere dann gefördert, wenn dies die Herstellung einer Koproduktion mit Schweizer Regie ermöglicht. Produktionsunternehmen, die um einen Herstellungsbeitrag für eine Koproduktion mit ausländischer Regie ersuchen, müssen deshalb nachweisen, dass sie auch Koproduktionen mit Schweizer Regie produzieren (produktionelle Reziprozität) oder dass durch die Realisierung dieses Films ein anderer Film mit Schweizer Regie ermöglicht wird (siehe → Internationale Koproduktion). Rein schweizerische Produktionen fallen für die produktionelle Reziprozität nicht in Betracht. Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung, die aus Filmen ohne Schweizer Regie stammen, können nur in Schweizer Filme oder in internationale Koproduktionen mit Schweizer Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion reinvestiert werden [Anhang 1 zur FiFV Ziffer 2.2.5] (siehe auch → Internationale Koproduktionen).

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Letzte Änderung 12.11.2017

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