Sozialleistungen in der Abrechnung [Art. 67 Abs. 2 FiFV]

Der Abrechnung ist die definitive Crewliste mit Angabe der Nationalität beizulegen. Arbeitgebende müssen den Nachweis erbringen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der am Projekt mitarbeitenden Arbeitnehmenden abgerechnet wurden und mit der Abrechnung schriftlich erklären, dass die Sozialversicherungen korrekt abgerechnet worden seien, respektive abgerechnet würden. Das BAK kann Kopien der Abrechnungen der Ausgleichskasse und der Vorsorgestiftung oder Kopien der Lohndeklaration mit Bestätigungsvermerk des Sozialversicherungsträgers verlangen. Wurden Sozialversicherungen für Arbeitnehmende budgetiert, die effektiv als Selbständigerwerbende abgerechnet wurden (Statuswechsel), so sind diese Änderungen spätestens bei der Abrechnung offenzulegen und die angepassten Verträge einzureichen.

Fachkontakt
Letzte Änderung 12.11.2017

Zum Seitenanfang

https://www.bak.admin.ch/content/bak/de/home/kulturschaffen/film1/glossar/sozialleistungen-in-der-abrechnung--art--67-abs--2-fifv-.html