Rechnungsablage [Art. 66 bis 69 FiFV]

Nach Abschluss des Projekts ist eine Abrechnung einzureichen (auf Papier, unterschrieben; allenfalls zusätzlich elektronisch). Die Abrechnung umfasst eine Übersicht über die effektive Finanzierung und die projektbezogenen Ausgaben im Vergleich zu den Angaben bei der Auszahlung. Budgetabweichungen von mehr als 10 % und sämtliche Abweichungen bei der Finanzierung sind zu begründen. Nicht budgetierte, d.h. nicht vorhersehbare Kosten (siehe → Unvorhergesehenes) sind nach ihrer Natur auf die entsprechenden Rubriken zu verteilen und gegebenenfalls zu begründen. Bei einer Koproduktion sind in der Abrechnung auch die Gesamtkosten und Gesamtfinanzierung der Koproduktionspartner aufzuführen. Bei Förderungsbeiträgen des Bundes (selektiv und erfolgsabhängig) über 100 000 Franken und bei allen Finanzhilfen der Film-Standortförderung (FiSS) muss die Abrechnung von einer unabhängigen Person oder Treuhandfirma (Revisorin) geprüft werden (siehe → Auflage). Der Prüfbericht der Revisorin muss der Abrechnung beigelegt werden. Er enthält die Bestätigung, dass die Angaben in der Abrechnung belegt und korrekt dargestellt sind. Die Revisorin muss als Revisionsdienstleisterin nach dem Revisionsaufsichtsgesetz zugelassen und im öffentlichen Register der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörden eingetragen sein (siehe Link → RAB-Register). Ob die Abrechnung revidiert werden muss, ist in der Verfügung über die Auszahlung der Finanzhilfe vermerkt. Sind bei der Realisierung des Projektes Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (unselbständig erwerbende Personen) beschäftigt worden, so muss vom Arbeitgeber oder im Bericht der Revisorin der Nachweis erbracht werden, dass die Sozialleistungen (siehe → Sozialleistungen) abgerechnet wurden [Art. 67 Abs.2 FiFV]. Das BAK prüft die Abrechnungen. Es macht Stichproben und verlangt bei Unstimmigkeiten zusätzliche Auskünfte. Es kann die vollständige Revision von Abrechnungen veranlassen. Keine Abrechnung braucht es bei Pauschalbeiträgen des Bundes (zum Beispiel Festivalteilnahmeförderung). Bei diesen Förderinstrumenten ist lediglich ein Bericht abzuliefern. Ergeben sich aus der Abrechnung wesentliche Diskrepanzen gegenüber den Angaben im Auszahlungsgesuch, so holt das BAK eine Stellungnahme der betroffenen Person ein, bevor es entscheidet, ob und allenfalls wie der Betrag der Finanzhilfe korrigiert wird oder ob diese zu widerrufen ist [Art. 69 FiFV].

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Letzte Änderung 12.11.2017

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