Zurückstellen zur Überarbeitung [Art. 45 Abs. 4 FiFV]

Ein Gesuch um selektive Finanzhilfe kann zur Überarbeitung zurückgestellt werden, wenn es aus künstlerischer oder produktioneller Sicht vielversprechend ist, aber das Potential noch nicht ausgeschöpft und das Projekt deshalb als noch nicht herstellungsreif bewertet wird. Es kann ein Beitrag an die Überarbeitung bewilligt werden. Diese Rückstellung gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit, ihr Projekt in einer bestimmten Frist (max. zwölf Monate) zu überarbeiten und erneut einzureichen. Ist die gesuchstellende Person mit der Rückstellung nicht einverstanden, so wird ihr Gesuch abgewiesen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung (siehe → Verfügung) zu verlangen (siehe auch Art. 53 FiFV und → Zweiteingabe).

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Letzte Änderung 12.11.2017

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