Zweiteingabe [Art 53 FiFV]

Wurde ein erstes Gesuch um eine selektive Finanzhilfe für ein bestimmtes Projekt abgelehnt, so kann es – in überarbeiteter Form – ein zweites Mal eingereicht werden. Diese gilt für Gesuche betreffend Drehbuchschreiben, Projektentwicklung und Herstellung (ohne Postproduktion). Die Zweiteingabe muss innert 18 Monaten nach der Mitteilung der Ablehnung eingereicht werden. Die vorgenommenen Änderungen sind anzugeben. Eine Dritteingabe für dasselbe Projekt ist unzulässig. Für eine nächste Entwicklungs- oder Herstellungsphase kann ein neues Gesuch eingereicht werden, auch wenn die selektive Förderung des Projekts in einer früheren Phase zweimal abgelehnt wurde (Beispielsweise kann ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag gestellt werden, auch wenn das Projekt in der Drehbuchförderung zweimal abgelehnt wurde). Hingegen kann nach zweimaliger Ablehnung nicht neuerdings um Förderung für eine vorangehende Entwicklungs- oder Herstellungsphase ersucht werden (so kann nach zweimaliger Ablehnung von Gesuchen um einen Herstellungsbeitrag kein neues Gesuch um einen Beitrag an die Drehbuchentwicklung gestellt werden). Darüber hinaus ist eine neue Eingabe nur möglich, wenn sich das Projekt derart verändert hat, dass es als neues Projekt angesehen werden kann. Beispielsweise, weil das Drehbuch massiv überarbeitet wurde und von einem anderen Regisseur verfilmt werden soll; oder wenn die Geschichte (Idee) zwar im Grund dieselbe bleibt, aber das Filmgenre oder die Tonalität völlig wechselt (aus einer Komödie für die ganze Familie wird ein Horrorfilm). Für sich allein keine Gründe für die Annahme eines neuen Projekts sind beispielsweise: - Wechsel des Produzenten oder Veränderungen an der Produktionsstruktur; - Veränderte Auswertung oder anderes Zielpublikum (beispielsweise Kinofilm statt Fernsehfilm); - Veränderungen am Drehbuch oder bei den Drehorten; - Neue (Ko-)Autorin oder neuer Ko-Regisseur; Wird geltend gemacht, es handle sich um ein neues Projekt, so sind die Veränderungen im Einzelnen aufzuführen. Kommt das BAK zum Schluss, es handle sich effektiv um ein neues Projekt, lässt es das Gesuch als erste Eingabe zu, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Kommt es zum Schluss, es handle sich lediglich um eine Überarbeitung, so tritt es nicht darauf ein.

Fachkontakt
Letzte Änderung 12.11.2017

Zum Seitenanfang

https://www.bak.admin.ch/content/bak/de/home/kulturschaffen/film1/glossar/zweiteingabe--art-53-fifv-.html